Eine Lohnpfändung ist aus Sicht des Schuldners eine eher unangenehme Form, seine Schulden zu begleichen. Gläubiger, die einen Vollstreckungsbescheid erwirkt haben, dürfen bei dieser Art der Pfändung mit ihrer Forderung an den Arbeitgeber herantreten. Es lässt sich also nicht vermeiden, dass dieser von den Geldproblemen des Mitarbeiters erfährt.
Der Arbeitgeber ist im Rahmen einer Lohnpfändung als sogenannter Drittschuldner verpflichtet, (monatlich) einen bestimmten Betrag an den Gläubiger zu überweisen. Da das Arbeitseinkommen der Lebenshaltung dient, darf der Arbeitgeber nicht das gesamte Arbeitseinkommen überweisen, sondern nur den pfändbaren Teil.
Es gibt den Pfändungsfreibetrag, der das Existenzminimum des Schuldners sichern sollen und in der Pfändungstabelle zu finden ist. Die Pfändungsfreigrenze richtet sich nach der Höhe des Lohns (netto) sowie der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen. Nur das Einkommen über dieser Schwelle darf zu bestimmten Anteilen gepfändet werden.
Seit dem 1. Juli 2021 liegt der Basisfreibetrag bei 1.252,64 Euro. Die Freibeträge werden jedes Jahr vom Gesetzgeber mit Blick auf die Entwicklung der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten angepasst.
Voraussetzungen für eine Lohnpfändung
Eine Lohnpfändung ist nur möglich, wenn der Gläubiger einen Titel (Vollstreckungstitel) vor einem Gericht erwirkt hat und die offene Forderung vollstrecken darf. Einige Behörden dürfen jedoch selbst vollstrecken und können die Lohnpfändung direkt durchführen. Dazu gehören das Finanzamt, Straßenverkehrsbehörden sowie Landratsämter, Städte und Gemeinden, die eigene Forderungen oder Außenstände ihrer Partner eintreiben.
Den Namen des Arbeitgebers erfahren Gläubiger spätestens dann, wenn sie eine eidesstattliche Versicherung vom Schuldner einfordern. Behörden können sich auch von den Finanzämtern Auskunft holen. Weitere Institutionen wie die Krankenkassen oder Banken haben ebenfalls Kenntnis über den Arbeitgeber des Schuldners.
Liegen alle Voraussetzungen vor, wird dem Arbeitgeber die Lohnpfändung per Post zugestellt. Schuldner erfahren davon erst nach der Zustellung. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber beeinflusst oder andere Maßnahmen getroffen werden, die eine Pfändung des Lohns abwenden könnten.
Grober Ablauf einer Lohnpfändung
Der Arbeitgeber setzt den Schuldner von der Lohnpfändung in Kenntnis. Nachdem er den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) vom Gläubiger erhalten hat, darf er das Geld jedoch nicht sofort an den Gläubiger überweisen. Die erste Überweisung wird nach Ablauf nach vier Wochen fällig. So lange hat man Zeit, um die entsprechenden Freibeträge nachzuweisen.
Neben dem Freibetrag können weitere Teile des Einkommens von der Lohnpfändung ausgeschlossen werden. Dies betrifft insbesondere das Weihnachtsgeld, wenn es einen Betrag von 500,- Euro nicht übersteigt, oder das Urlaubsgeld. Auch Abfindungen können unter Umständen auf Antrag pfändungsfrei bleiben.
Wer keine Kinder hat und für niemanden unterhaltspflichtig ist, kann i.d.R. keine weiteren Freibeträge geltend machen. Ausnahmen gibt es, wenn z.B. eine Behinderung vorliegt oder außergewöhnliche Belastungen bestehen. Das wird jedoch von Fall zu Fall individuell entschieden.
Pfändung über das Arbeitseinkommen
Der Arbeitgeber wird unter Berücksichtigung der Freibeträge jeden Monat den Teil des Einkommens an den Gläubiger überweisen, das die Freigrenzen übersteigt. Die Pfändung läuft so lange, bis die Schulden getilgt sind.
Dies kann bei geringem Einkommen und hohen Freibeträgen mitunter sehr lange dauern. Sollten mehrere Gläubiger zu einer Lohnpfändung berechtigt sein, wird zuerst der Gläubiger bedient, dessen Pfändungs- und Einziehungsverfügung als erstes vorgelegen hat. Weitere Gläubiger folgen nachrangig.
HINWEIS: In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber für die Berechnung des Pfändungsbetrags verantwortlich ist. Gerade bei kleinen Unternehmen, die mit dem Verfahren nicht vertraut sind, sollten Schuldner die Summen unbedingt prüfen bzw. prüfen lassen. Schnell und einfach geht das z.B. mit unserem Pfändungsrechner.
Lohnpfändung aus Sicht des Arbeitgebers
Grundsätzlich sieht das Gesetz kein Kündigungsrecht aufgrund einer Lohnpfändung vor. Zu schwierigen Situationen kann es aber ggf. kommen, wenn der Schuldner mit sehr vertrauensvollen Aufgaben bedacht wurde, die einen finanziellen Hintergrund haben.
Generell ist kein Unternehmen glücklich über eine Lohnpfändung, da diese einen Mehraufwand bedeutet. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die meisten Arbeitgeber Verständnis zeigen. Das gilt umso mehr, wenn Schuldner frühzeitig mit offenen Karten spielen.
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Oliver Schulz
Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.