Foto für den Blogartikel "Privatinsolvenz ohne festen Wohnsitz - ist das möglich?". Auf dem Foto sieht man Wanderschuhe auf einer ausgebreiteten Landkarte im Freien stehen – symbolisch für die Option einer Privatinsolvenz ohne festen Wohnsitz und das Leben unterwegs.

Privatinsolvenz ohne festen Wohnsitz – ist das möglich?

Wer in Deutschland einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen möchte, muss seinen Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz im Inland haben. So sieht es § 2 InsO vor. Allerdings können auch Personen ohne festen Wohnsitz Privatinsolvenz beantragen.

Was es dabei zu beachten gibt, erklärt der folgende Artikel.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Auch Schuldner ohne festen Wohnsitz können einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen.
  • Zuständig ist in diesem Fall das Amtsgericht am aktuellen Aufenthaltsort oder, falls dieser unbekannt ist, am letzten Wohnsitz des Schuldners.
  • Änderungen über den Aufenthaltsort oder Wohnsitz müssen dem Insolvenzverwalter mitgeteilt werden.

Welches Amtsgericht ist zuständig?

Ein Privatinsolvenzverfahren wird grundsätzlich nur auf Antrag eröffnet. Der Antrag kann vom Schuldner selbst oder von einem Gläubiger eingereicht werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO).

Was unter dem allgemeinen Gerichtsstand zu verstehen ist, legt die Zivilprozessordnung (ZPO) fest. Für den allgemeinen Gerichtsstand wohnungsloser Personen findet § 16 ZPO Anwendung:

  • Als allgemeiner Gerichtsstand von Personen, die keinen festen Wohnsitz haben, gilt der Aufenthaltsort im Inland. Der Aufenthaltsort ist definiert als der Ort, an dem sich der Schuldner dauerhaft oder vorübergehend aufhält. Dazu zählen beispielsweise auch Frauenhäuser, Klinken und Justizvollzugsanstalten.
  • Lässt sich kein Aufenthaltsort im Inland feststellen, wird der allgemeine Gerichtsstand durch den letzten Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Das gilt auch, wenn sich der Schuldner aktuell im Ausland aufhält, dort aber keinen festen Wohnsitz hat.

Wird der Aufenthaltsort des Schuldners später bekannt, bleibt die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts am letzten Wohnort weiterhin bestehen. Das Verfahren wird also nicht zu einem anderen Gericht umgeleitet.

Schuldner ohne Wohnsitz: Antragstellung durch den Gläubiger

Möchte ein Gläubiger die Privatinsolvenz für einen wohnsitzlosen Schuldner beantragen, reicht es nicht aus, dass ihm der Wohnsitz des Schuldners unbekannt ist. Es muss eine gänzliche Wohnungslosigkeit des Schuldners vorliegen, das heißt, der Schuldner darf weder im Inland noch im Ausland über einen Wohnsitz verfügen.

Besteht ein Wohnsitz im Ausland, kommt § 16 ZPO nicht zur Anwendung, sondern die Privatinsolvenz muss im Ausland angemeldet werden, gemäß den dort geltenden rechtlichen Bestimmungen.

Wichtig: Auch Schuldner ohne festen Wohnsitz müssen ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachkommen, zum Beispiel bei Aufforderung vor Gericht erscheinen und dem Insolvenzverwalter eine Änderung ihres Aufenthaltsorts mitteilen. Versäumnisse können die Restschuldbefreiung gefährden.

Holen Sie am besten anwaltliche Beratung ein. Wir unterstützen Sie gerne und begleiten Sie durch das gesamte Insolvenzverfahren.

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Schuldnerberatung Schulz: Foto von Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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