FAQ PRIVATINSOLVENZ

Was ist die Wohlverhaltensphase?

Der Begriff Wohlverhaltensphase (auch Wohlverhaltensperiode oder Abtretungsfrist genannt) ist im Insolvenzrecht nicht definiert, bezeichnet aber gemäß § 295 Absatz 1 InsO die Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners über sein Vermögen an den Treuhänder.

Die Wohlverhaltensphase ist für viele Schuldner nach einer Privatinsolvenz der Weg zur Schuldenfreiheit und somit die Chance auf einen Neuanfang. Sie beginnt frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert maximal sechs Jahre (§ 287 Absatz 2 Satz 1 InsO).

Verkürzung der Wohlverhaltensphase

Seit Juli 2014 kann der Schuldner einen Antrag auf Verkürzung der sechsjährigen Wohlverhaltensphase auf drei bzw. fünf Jahre stellen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Eine Verfahrensverkürzung auf drei Jahre ist möglich, wenn 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie sämtliche Verfahrenskosten vom Schuldner befriedigt wurden.
  • Wurden alle Verfahrenskosten vom Schuldner beglichen, ist eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre möglich.
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Schuldnerische Pflichten und Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase

Der Schuldner ist während der Wohlverhaltensphase verpflichtet, den pfändbaren Teil seines Nettoeinkommens an einen Treuhänder abzuführen, um so viele Schulden wie möglich zu begleichen. Grundlage bildet dabei die Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO.

Zusätzlich werden dem Schuldner weitere Obliegenheiten auferlegt, die er zu befolgen hat:

  • Gemäß § 295 Absatz Nr. 1 InsO ist der Schuldner verpflichtet, eine angemessene, ihm zumutbare Beschäftigung auszuüben oder sich um eine solche Tätigkeit zu bemühen. In § 10 SGB II ist geregelt, was als zumutbare Beschäftigung anzusehen ist. Die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entfällt bei Personen über 65 Jahren, erwerbsunfähigen Personen, Erziehenden sowie für die Dauer einer berufsbedingten Umschulung.
  • Kommt der Schuldner während der Wohlverhaltensphase aufgrund einer Erbschaft zu Vermögen, so ist dieses zur Hälfte an den Treuhänder abzuführen (§ 295 Absatz 1 Nr. 2 InsO). Geldbeträge, die der Schuldner von Dritten geschenkt bekommt, darf er jedoch während der Wohlverhaltensperiode vollständig und ohne Konsequenzen behalten.
  • Der Schuldner muss dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht jeden Arbeitgeber- und Wohnsitzwechsel unverzüglich mitteilen (§ 295 Absatz 1 Nr. 3 InsO).
  • Sämtliche Einkünfte oder eventuellen Erbschaften dürfen vom Schuldner nicht verheimlicht werden.
  • Auf Verlangen des Insolvenzgerichts bzw. des Treuhänders hat der Schuldner Auskunft zu erteilen über sein Vermögen und das Einkommen sowie seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit.
  • Der Schuldner hat die Verpflichtung, Zahlungen ausschließlich an den Treuhänder zu leisten und nicht an einzelne Gläubiger. Auch Dritte dürfen im Namen des Schuldners keine Zahlungen direkt an Gläubiger leisten (§ 295 Absatz 1 Nr. 4 InsO).
  • Der Schuldner kann sich während der Wohlverhaltensphase erneut selbstständig machen. Allerdings muss er wie in einem Angestelltenverhältnis das pfändbare Einkommen an den Treuhänder abführen (§ 295 Absatz 2 InsO).

Die Einhaltung der obigen Pflichten und Obliegenheiten durch den Schuldner werden vom Treuhänder nur auf Antrag eines Gläubigers überwacht (§ 292 Absatz 2 InsO), da es während der Wohlverhaltensphase nur noch selten zu einem Kontakt mit dem Schuldner kommt.

Ein Verstoß gegen die obigen Obliegenheiten wird vom Insolvenzgericht mit der Versagung der Restschuldbefreiung geahndet (§ 290 InsO).

Wirkungen der Wohlverhaltensphase

Befolgt der Schuldner alle ihm auferlegten Pflichten und Obliegenheiten, erhält er die Restschuldbefreiung am Ende der sechsjährigen Wohlverhaltensphase. Sämtliche Gläubigerforderungen, die vor der Insolvenzverfahrenseröffnung entstanden sind, können die Gläubiger gegenüber dem Schuldner nicht mehr geltend machen.

Neue Schulden, die der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode gemacht hat oder Geldstrafen, sind hiervon ausgenommen. Der Schuldner kann während der Wohlverhaltensphase Geld ansparen, da er einen Vermögenszuwachs (mit Ausnahme einer Erbschaft) dem Treuhänder nicht mehr angeben muss.

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