Was ist die Wohlverhaltensphase?

FAQ Privatinsolvenz

Der Begriff Wohlverhaltensphase (auch Wohlverhaltensperiode oder Abtretungsfrist genannt) ist im Insolvenzrecht nicht definiert, bezeichnet aber gemäß § 295 Absatz 1 InsO die Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners über sein Vermögen an den Treuhänder.

Die Wohlverhaltensphase ist für viele Schuldner - im Rahmen einer Privatinsolvenz - ein geeigneter Weg zur Schuldenfreiheit und somit die Chance auf einen Neuanfang. Sie beginnt frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert maximal drei Jahre.

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    Verkürzung der Wohlverhaltensphase

    Seit Ende 2020 dauern Insolvenzverfahren generell nur noch drei Jahre.

    Von 1999 bis 2014 galten 6 Jahre als Höchstdauer. Ab dem 1. Juli 2014 war es dann möglich, die Verbraucherinsolvenz auf 5 Jahre oder 3 Jahre zu verkürzen. Für eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren mussten Schuldner die Verfahrenskosten begleichen. Bereits nach 3 Jahren war man schuldenfrei, wenn man zusätzlich 35 % seiner Schulden an die Gläubiger gezahlt hatte.

    Schuldnerische Pflichten und Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase

    Der Schuldner ist während der Wohlverhaltensphase verpflichtet, den pfändbaren Teil seines Nettoeinkommens an einen Treuhänder abzuführen, um so viele Schulden wie möglich zu begleichen. Grundlage bildet dabei die Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO.

    Zusätzlich werden dem Schuldner weitere Obliegenheiten auferlegt, die er zu befolgen hat:

    • Gemäß § 295 Absatz Nr. 1 InsO ist der Schuldner verpflichtet, eine angemessene, ihm zumutbare Beschäftigung auszuüben oder sich um eine solche Tätigkeit zu bemühen. In § 10 SGB II ist geregelt, was als zumutbare Beschäftigung anzusehen ist. Die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entfällt bei Personen über 65 Jahren, erwerbsunfähigen Personen, Erziehenden sowie für die Dauer einer berufsbedingten Umschulung.
    • Kommt der Schuldner während der Wohlverhaltensphase aufgrund einer Erbschaft zu Vermögen, so ist dieses zur Hälfte an den Treuhänder abzuführen (§ 295 Absatz 1 Nr. 2 InsO). Geldbeträge, die der Schuldner von Dritten geschenkt bekommt, darf er jedoch während der Wohlverhaltensperiode vollständig und ohne Konsequenzen behalten.
    • Der Schuldner muss dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht jeden Arbeitgeber- und Wohnsitzwechsel unverzüglich mitteilen (§ 295 Absatz 1 Nr. 3 InsO).
    • Sämtliche Einkünfte oder eventuellen Erbschaften dürfen vom Schuldner nicht verheimlicht werden.
    • Auf Verlangen des Insolvenzgerichts bzw. des Treuhänders hat der Schuldner Auskunft zu erteilen über sein Vermögen und das Einkommen sowie seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit.
    • Der Schuldner hat die Verpflichtung, Zahlungen ausschließlich an den Treuhänder zu leisten und nicht an einzelne Gläubiger. Auch Dritte dürfen im Namen des Schuldners keine Zahlungen direkt an Gläubiger leisten (§ 295 Absatz 1 Nr. 4 InsO).
    • Der Schuldner kann sich während der Wohlverhaltensphase erneut selbstständig machen. Allerdings muss er wie in einem Angestelltenverhältnis das pfändbare Einkommen an den Treuhänder abführen (§ 295 Absatz 2 InsO).

    Die Einhaltung der obigen Pflichten und Obliegenheiten durch den Schuldner werden vom Treuhänder nur auf Antrag eines Gläubigers überwacht (§ 292 Absatz 2 InsO), da es während der Wohlverhaltensphase nur noch selten zu einem Kontakt mit dem Schuldner kommt.

    Ein Verstoß gegen die obigen Obliegenheiten wird vom Insolvenzgericht mit der Versagung der Restschuldbefreiung geahndet (§ 290 InsO).

    Wirkungen der Wohlverhaltensphase

    Befolgt der Schuldner alle ihm auferlegten Pflichten und Obliegenheiten, erhält er die Restschuldbefreiung am Ende der dreijährigen Wohlverhaltensphase. Sämtliche Gläubigerforderungen, die vor der Insolvenzverfahrenseröffnung entstanden sind, können die Gläubiger gegenüber dem Schuldner nicht mehr geltend machen.

    Neue Schulden, die der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode gemacht hat, oder Geldstrafen sind hiervon ausgenommen. Der Schuldner kann während der Wohlverhaltensphase Geld ansparen, da er einen Vermögenszuwachs (mit Ausnahme einer Erbschaft) dem Treuhänder nicht mehr angeben muss.

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