INSOLVENZORDNUNG VERSTÄNDLICH
In der Insolvenzordnung (abgekürzt: InsO), die aus zwölf Abschnitten besteht, wird in knapp 360 Paragraphen das Insolvenzverfahren in Deutschland geregelt. Sie trat am 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzte damit die Konkursordnung (von 1877) und die Vergleichsordnung (von 1935) sowie die Gesamtvollstreckungsordnung, die nach der deutschen Wiedervereinigung ab 1990 in den neuen Bundesländern galt.
Seit der Einführung des Bundesgesetzes ist es erstmalig auch privaten Schuldnern - also natürlichen Personen - möglich, eine Insolvenz anzumelden. Nach mindestens drei und maximal sechs Jahren können sich Verbraucher im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz von (fast) allen Verbindlichkeiten befreien (Restschuldbefreiung).
In der Wohlverhaltensphase ist die Existenz des Schuldners gesichert. Ein weiteres Ziel der Insolvenzordnung ist die möglichst gleichmäßige Befriedigung der Forderungen von Gläubigern.
Während die Privatinsolvenz für natürliche somit die Chance auf einen Neuanfang bietet, bedeutet eine Firmeninsolvenz für juristische Personen meistens das Aus. Ein großer Teil der Insolvenzordnung beschäftigt sich weiterhin mit der "klassischen" Insolvenz von Unternehmen, der sogenannten Regelinsolvenz.
Erläuterung wichtiger InsO-Paragraphen
Insbesondere für Privatpersonen, die i.d.R. Laien im Insolvenzrecht sind, ist die Insolvenzordnung u.U. verwirrend. Sie folgt nicht der Chronologie eines Insolvenzverfahrens und enthält viele Gesetze, die für ein Privatinsolvenzverfahren keine Bedeutung haben. Auch für Organe eine Unternehmens, zu denen z.B. der Geschaftsführer oder ein Gesellschafter zählt, kann die Insolvenzordnung in Teilen "ein Buch mit sieben Siegeln" sein.
Damit diese interessierten Personengruppen einen besseren Einblick in das Insolvenzrecht bekommen, haben wir die Rubrik "Insolvenzordnung verständlich" ins Leben gerufen.
Nach und nach erklären wir Ihnen hier die wichtigsten Paragraphen:
- § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit)
- § 19 InsO (Überschuldung)
- § 21 InsO (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- § 35 InsO (Begriff der Insolvenzmasse)
- § 38 InsO (Insolvenzgläubiger)
- § 39 InsO (Nachrangige Insolvenzgläubiger)
- § 54 InsO (Kosten des Insolvenzverfahrens)
- § 55 InsO (Sonstige Masseverbindlichkeiten)
- § 80 InsO (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts)
- § 88 InsO (Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung)
- § 89 InsO (Vollstreckungsverbot)
- § 103 InsO (Wahlrecht des Insolvenzverwalters)
- § 129 InsO (Grundsatz)
- § 130 InsO (Kongruente Deckung)
- § 131 InsO (Inkongruente Deckung)
- § 133 InsO (Vorsätzliche Benachteiligung)
- § 134 InsO (Unentgeltliche Leistung)
- § 135 InsO (Gesellschafterdarlehen)
- § 143 InsO (Rechtsfolgen)
- § 174 InsO (Anmeldung der Forderungen)
- § 200 InsO (Aufhebung des Insolvenzverfahrens)
- § 290 InsO (Versagung der Restschuldbefreiung)
- § 295 InsO (Obliegenheiten des Schuldners)
- § 300 InsO (Entscheidung über die Restschuldbefreiung)
- § 302 InsO (Ausgenommene Forderungen)
- § 305 InsO (Eröffnungsantrag des Schuldners)