§ 54 InsO - Kosten des Insolvenzverfahrens

§ 54 InsO – Kosten des Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren bietet die Möglichkeit, sich von Schulden zu befreien und neu durchzustarten. Allerdings sind Privatinsolvenz und Regelinsolvenz mit Kosten verbunden.

Welche Kosten anfallen, regelt § 54 der Insolvenzordnung (InsO).

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Gemäß § 54 InsO sind im Insolvenzverfahren Gerichtskosten, Gebühren für den Insolvenzverwalter sowie die Vergütung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses zu zahlen.
  • Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich nach der Insolvenzmasse. Richtwerte für die Vergütung des Insolvenzverwalters und der Gläubigerversammlung legt die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) fest.
  • Die Verfahrenskosten werden aus der Insolvenzmasse gedeckt. Reicht diese nicht aus, können private Schuldner einen Stundungsantrag stellen.

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So setzen sich die Kosten zusammen

Laut § 54 InsO setzen sich die Kosten des Insolvenzverfahrens aus den folgenden Posten zusammen:

  1. Gerichtskosten
  2. Vergütung und Auslagen für den vorläufigen sowie den endgültigen Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses

Die Verfahrenskosten werden zu den übrigen Schulden hinzugerechnet und als erster Posten aus der Insolvenzmasse beglichen.

Achtung: Anders als andere Schulden unterliegen die Verfahrenskosten nicht der Restschuldbefreiung.

Wie hoch sind die Kosten für das Insolvenzverfahren?

In welcher Höhe Verfahrenskosten anfallen, richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zu dem Zeitpunkt, an dem das Gericht das Verfahren für beendet erklärt. Ist der Wert der Insolvenzmasse sehr gering, werden Mindestgebühren angesetzt.

1. Gerichtskosten

Die Gerichtskosten im Insolvenzverfahren setzen sich aus den Gebühren für die richterliche Tätigkeit sowie den Auslagen zusammen, die das Gericht etwa für Portokosten oder Sachverständige aufbringen muss. Die Mindestgebühr liegt bei rund 300 Euro.

2. Gebühren für den Insolvenzverwalter

Die Vergütung des Insolvenzverwalters regelt die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV). Die Mindestvergütung in der Regelinsolvenz beträgt 1.400 Euro, in der Privatinsolvenz 1.120 Euro.

Weiterhin gelten Regelsätze (§ 2 InsVV) die sich an der Insolvenzmasse orientieren. Von den den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse erhalten Insolvenzverwalter zum Beispiel 40 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 350.000 Euro 7,5 Prozent und so weiter.

Je nach Aufwand kann auch eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festgesetzt werden (§ 3 InsVV). Das ist zum Beispiel in Regelinsolvenzverfahren der Fall, in denen der Insolvenzverwalter das insolvente Unternehmen verwaltet, ohne dass sich dadurch die Insolvenzmasse erhöht oder er sich mit arbeitsrechtlichen Fragen auseinandersetzen muss.

In der Privatinsolvenz ist der Aufwand vergleichsweise gering, sodass es für gewöhnlich bei den Regelsätzen bleibt. Hinzu kommen noch Kosten für die Auslagen des Insolvenzverwalters, die entweder ihrer tatsächlichen Höhe nach oder pauschal abgerechnet werden.

3. Vergütung des Gläubigerausschusses

Die InsVV regelt auch, welche Vergütung die Mitglieder des Gläubigerausschusses im Regelinsolvenzverfahren erhalten. Abhängig von ihrer Tätigkeit und ihrer beruflichen Qualifikation bekommen sie einen Stundensatz zwischen 50 und 300 Euro (§ 17 Abs. 1 InsVV).

Sonstige Kosten für Anwalt und Beratung

Beauftragen Schuldner einen Fachanwalt, fallen Anwalts- und Beratungskosten an. Die Honorare richten sich für gewöhnlich nach Aufwand und Gegenstandswert. In den meisten Kommunen bieten die Amtsgerichte einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe an.

Im Falle eines Insolvenzverfahrens werden viele Schuldner allerdings an kostenlose Beratungsoptionen verwiesen. Selbst mit Beratungshilfe werden nur die Kosten bis zur erteilten Bescheinigung über eine gescheiterte außergerichtliche Einigung übernommen.

Was geschieht, wenn Sie die Verfahrenskosten nicht tragen können?

Ist die Insolvenzmasse zu gering, um die Verfahrenskosten zu decken, besteht das Risiko, dass der Antrag mangels Masse abgewiesen wird. Um das zu verhindern, können natürliche Personen zusammen mit dem den Anträgen auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung einen Stundungsantrag stellen (§ 4a Abs. 1 InsO).

Die Verfahrenskosten sind nun erst nach der Restschuldbefreiung zu zahlen. Können Sie die Kosten nicht auf einen Schlag begleichen, lässt sich eine Ratenzahlung über 48 Monate hinweg vereinbaren. Bleiben anschließend noch Gerichtskosten offen, springt die Staatskasse ein.

Foto: amirul syaidi / stock.adobe.com

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
Oliver Schulz

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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