Ratgeber Pfändungsschutzkonto / P-Konto

Pfändungsschutzkonto / P-Konto

Jeden Monat werden in Deutschland zwischen 300.000 und 350.000 Kontopfändungen durchgeführt. Mit der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Kontos) sichern Sie sich automatisch den monatlichen Pfändungsfreibetrag.

In unserem Ratgeber erfahren Sie, wie das P-Konto funktioniert.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Seit Juli 2010 besteht in Deutschland ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos.
  • Das P-Konto sichert automatisch den Grundfreibetrag gemäß Pfändungstabelle sowie nach Vorlage einer Bescheinigung auch Erhöhungsbeträge.
  • Das P-Konto kann jederzeit mit einer Frist von vier Geschäftstagen vor Monatsende beendet werden.

P-KONTO-BESCHEINIGUNG

Pfändungsfreibetrag erhöhen – einfach und schnell.

P-Konto schützt vor übermäßiger Pfändung

Seit dem 1. Juli 2010 kann jeder Bankkunde in Deutschland verlangen, sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Das P-Konto dient dem Schutz des pfändungsfreien Grundfreibetrags gemäß Pfändungstabelle.

Rechtliche Grundlage bildet die Zivilprozessordnung (§§ 850k ZPO). Banken müssen dem Umwandlungswunsch innerhalb von vier Tagen nach Antragsstellung nachkommen. Mehr erfahren Sie in unserem Artikel P-Konto eröffnen.

Laut Angaben der Schufa steigt die Zahl der Menschen, die ein P-Konto nutzen, beständig. Zum Jahresende 2010 hatten rund 240.000 Personen ein P-Konto einrichten lassen, zum Jahresende 2020 bestanden bereits mehr als 2,7 Millionen Pfändungsschutzkonten in Deutschland.

Grundlagen zur Kontoführung

Das P-Konto können Sie auch eröffnen, wenn Ihr Girokonto bereits gepfändet wird. Nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) bei der Bank haben Sie dafür einen Monat lang Zeit.

Eine Kontoüberziehung steht der Umwandlung nicht im Wege. Die Zivilprozessordnung legt zudem fest, dass die Bank eingehende Zahlungen nicht mit dem negativen Saldo verrechnen darf, sondern die Geldeingänge dem Schuldner zur Verfügung stellen muss (§ 901 ZPO). Das P-Konto selbst wird jedoch als reines Guthabenkonto geführt (§ 850k Absatz 1 Satz 3 ZPO).

Der Gesetzgeber legt fest, dass jede Person nur ein P-Konto führen darf. Um Missbrauch vorzubeugen, melden Banken die Eröffnung eines P-Kontos bei der Schufa und anderen Auskunfteien. Die Umwandlung eines Gemeinschaftskontos ist nicht möglich.

Pfändungsschutz für ein Gemeinschaftskonto können Sie erlangen, wenn alle Kontoinhaber ihren Anteil am Guthaben auf Einzelkonten übertragen lassen. Die Pfändung wirkt sich anschließend nur auf das Einzelkonto des Schuldners aus, das als P-Konto geführt werden kann.

Banken müssen Ihnen ein P-Konto zu den allgemein üblichen Kontoführungsgebühren anbieten. Lassen Sie ein bestehendes Girokonto umwandeln, gelten die alten Konditionen weiter. Zusätzliche Gebühren für das Führen eines P-Kontos sind unzulässig.

So funktioniert der Pfändungsschutz

Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto erfolgt in drei Stufen:

  1. Grundfreibetrag gemäß Pfändungstabelle. Welche Freibeträge Ihnen zustehen, haben wir im Ratgeber P-Konto: In welcher Tabelle finde ich meinen Freibetrag? für Sie zusammengefasst.
  2. Erhöhungsbeträge, etwa für gesetzlich Unterhaltsverpflichtungen, bei Empfang gewisser Sozialleistungen für andere Haushaltsmitglieder oder bei Bezügen von Geldleistungen für Kinder (§ 902 ZPO). Diese werden nur nach Vorlage einer P-Konto-Bescheinigung freigegeben, die Sie unter anderem von der leistungsauszahlenden Stelle oder von einer Schuldnerberatung erhalten. Genauere Informationen finden Sie im Beitrag P-Konto-Bescheinigung.
  3. Abweichende pfändungsfreie Beträge, festgesetzt durch die vollstreckende Stelle: In einigen Fällen ist das pfändungsfreie Einkommen höher als die Summe aus Grundfreibetrag und Erhöhungsbeträgen. Ein häufiges Beispiel hierfür ist die Doppelpfändung von Arbeitslohn und Konto. Bei einer Lohnpfändung erhalten Sie nur den unpfändbaren Einkommensanteil laut Pfändungstabelle überwiesen. Liegt dieser Betrag über dem Freibetrag des P-Kontos, wird der Überschuss abermals gepfändet. Das können Sie verhindern, indem Sie beim Vollstreckungsgericht oder der vollstreckenden Behörde einen Antrag auf individuelle Festsetzung des Freibetrags stellen.

Verbrauchen Sie den Pfändungsfreibetrag zum Ende des Kalendermonats nicht komplett, wird das verbleibende pfändungsfreie Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten nicht von der Pfändung erfasst. Einzelheiten erfahren Sie in unserem Ratgeber P-Konto überschritten: Bekomme ich das Geld wieder?.

Kontopfändung aussetzen

Liegt Ihr Einkommen längere Zeit unter der Pfändungsfreigrenze, können Sie beim Vollstreckungsgericht die zeitweise Aussetzung der Pfändung für bis zu zwölf Monate beantragen.

Dafür müssen Sie nachweisen, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten ganz oder überwiegend nur unpfändbare Beiträge gutgeschrieben worden sind. Weiterhin muss glaubhaft sein, dass Sie auch in den kommenden sechs Monaten ganz oder überwiegend nur unpfändbare Beträge erhalten.

Wird die Pfändung ausgesetzt, sind Schuldner dazu verpflichtet, die Gläubiger über wesentliche Veränderungen ihrer Vermögensverhältnisse zu informieren (§ 907 Absatz 2 Satz 2 ZPO).

P-Konto beenden

Benötigen Sie Ihr P-Konto nicht mehr oder möchten zu einer anderen Bank wechseln, können Sie einen Antrag auf Rückumwandlung stellen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass Kreditinstitute dem Antrag auf Rückumwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen zum Monatsende nachkommen müssen, selbst, wenn die Kontopfändung weiter besteht (§ 850k Abs. 5 ZPO).

Achtung: P-Konto austricksen lohnt sich nicht!
Der Versuch, ein P-Konto auszutricksen, kann zum Verlust des Pfändungsschutzes oder sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Mehr erfahren Sie im Beitrag P-Konto austricksen? Besser nicht!.

Video: Rechtsanwalt Oliver Schulz erklärt das P-Konto

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FAQ

Was ist ein Pfändungsschutzkonto – einfach erklärt?

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein Girokonto einer natürlichen Person, das im Falle einer Kontopfändung automatisch den monatlichen pfändungsfreien Betrag zu Verfügung stellt.

Wie funktioniert ein P-Konto ohne Pfändung?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, ein P-Konto ohne bestehende Kontopfändung einzurichten. So lange kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt, können Kontoinhaber frei über ihr Guthaben verfügen. Empfehlenswert ist diese Variante aber nicht, da ein P-Konto mit weiteren Einschränkungen einhergeht, zum Beispiel beim Zahlungsverkehr.

Kann jeder ein Pfändungsschutzkonto beantragen?

Ja, jede natürliche Person hat einen Rechtsanspruch auf ein P-Konto.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag bei einem Pfändungsschutzkonto?

Der Grundfreibetrag richtet sich nach der jährlich angepassten Pfändungstabelle und wird auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet. Zum 1. Juli 2024 beträgt die Pfändungsschutzgrenze 1.500 Euro.

Wie kann ich ein Pfändungsschutzkonto auflösen?

Möchten Sie Ihr P-Konto wieder in ein normales Konto umwandeln, teilen Sie der Bank diesen Wunsch schriftlich mit, am besten per Einschreiben. Die Rückumwandlung erfolgt mit einer Frist von vier Geschäftstagen vor Monatsende.

Kann man einen Kredit trotz Pfändungsschutzkonto bekommen?

Ein P-Konto zu führen, deutet in aller Regel auf größere finanzielle Schwierigkeiten hin. Einen Kredit zu bekommen, kann daher schwierig sein. Möglichkeiten bestehen, wenn Sie einen solventen Bürgen finden oder einen Kredit von privat aufnehmen. Haben Gläubiger bereits eine Kontopfändung veranlasst, sollte die Aufnahme neuer Schulden allerdings gut überlegt werden.

Hat ein Pfändungsschutzkonto Einfluss auf die Schufa?

Banken melden die Eröffnung eines P-Kontos für gewöhnlich an die Schufa und andere Wirtschaftsauskunfteien. Ob sich das negativ auf die Bonität auswirkt, ist bislang nicht geklärt.

Foto: magele-picture / stock.adobe.com

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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