Kontopfändung ... Was nun?

Kontopfändung … Was nun?

Eine Kontopfändung hat für die Betroffenen schwerwiegende Folgen. Sie können nicht mehr über das gepfändete Konto verfügen, Lastschriften und Daueraufträge werden nicht mehr ausgeführt.

Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Kontopfändung und erfahren, wie Sie sich Ihr nicht pfändbares Guthaben sichern.

1. Wie kommt es überhaupt zu einer Pfändung des Kontos?

Wer Schulden nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzahlt, dem droht die Pfändung des Kontos. Zwar kann der Gläubiger nicht unmittelbar und sofort auf das Bankkonto zugreifen, doch nach der Erlangung eines entsprechenden Vollstreckungstitels kann ihm rein rechtlich niemand den Zugriff verweigern.

Auch die Bank des Schuldners ist gesetzlich verpflichtet, dem Gläubiger dieses Recht einzuräumen. Für Schuldner ist das Gefühl, das jemand Fremdes nahezu uneingeschränkten Zugriff auf das eigene Bankkonto hat, ein existenziell einschneidendes Erlebnis. Langfristig führt eine Kontopfändung außerdem nicht selten zur Kündigung seitens der Bank.

2. Welche rechtliche Grundlage liegt bei einer Kontopfändung vor?

Die Kontopfändung gehört zu den Zwangsvollstreckungen bzw. zu den Forderungen und sonstigen Vermögensrechten. Diese sind in §§ 828 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt.

Es handelt sich um die häufigste Art der Zwangsvollstreckung innerhalb Deutschlands. Sobald ein privates oder geschäftliches Konto bei einem Kreditinstitut pfändbare Teile enthält, können diese entsprechend gepfändet werden.

3. Wie läuft eine Kontopfändung ab?

Bevor eine Kontopfändung eingeleitet werden kann, muss ein Gläubiger zunächst einen Vollstreckungstitel beim Amtsgericht erwirken. Dieser besteht zum Beispiel aus einem Vollstreckungsbescheid oder einem rechtskräftigen Urteil.

Der Vollstreckungstitel bestätigt die Forderungen des Gläubigers und berechtigt zur Zwangsvollstreckung. Mithilfe des Titels kann er nun zum Beispiel beim Vollstreckungsbericht beantragen, das Konto des Schuldners pfänden zu lassen.

Das Gericht erlässt daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gemäß Zivilprozessordnung (§ 829, 835 ZPO). Der Gläubiger schickt diesen Beschluss an die Bank des Schuldners. Das Kreditinstitut wird zum Drittschuldner und darf dem Schuldner daraufhin kein Geld mehr auszahlen. Auch Lastschriften, Überweisungen und Einzugsermächtigungen werden nicht mehr ausgeführt. Stattdessen überweist die Bank ein eventuell vorhandenes Guthaben sowie Zahlungseingänge direkt an den Gläubiger.

Öffentlich-rechtliche Gläubiger wie das Finanzamt, die Stadtkasse oder das Hauptzollamt müssen keinen Vollstreckungstitel erwirken. Sie können die Kontopfändung direkt veranlassen.

Die Kontopfändung gilt grundsätzlich für alle Einkünfte, für Sparguthaben und vermögenswirksame Leistungen. Gemäß § 850c ZPO steht dem Schuldner jedoch ein Pfändungsfreibetrag zu, um laufende Kosten wie Miete, Strom und Heizung zu decken.

Anders als bei Lohn- und Gehaltspfändungen besteht bei einer Kontopfändung kein automatischer Schutz des Existenzminimums. Die Freigabe muss zunächst beantragt werden. Nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses haben Schuldner 14 Tage Zeit, den Antrag beim zuständigen Amtsgericht einzureichen.

Für gewisse Sozialleistungen gilt eine Freigabefrist von sieben Tagen. Das betrifft:

– Sozialleistungen vom Arbeitslosengeld
– Sozialhilfe
– Wohngeld
– Kindergeld

Für die Freigabe des pfändungsfreien Einkommens sind folgende Belege vorzulegen:

– der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
– ein aktueller Gehaltsnachweis oder einen Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen
– aktuelle Bescheinigungen, aus denen die Höhe der Miete, Energiekosten und weitere laufende Kosten hervorgehen

Wurde das Konto von einem öffentlich-rechtlichen Gläubiger gepfändet, ist der Antrag auf Freigabe direkt bei der jeweiligen Behörde zu stellen.

4. Wird bei einer Kontopfändung immer die Karte eingezogen?

Nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sperrt die Bank die EC-Karte. Diese steht nun nicht mehr für den Zahlungsverkehr zur Verfügung. Versuchen Schuldner, Geld am Automaten abzuheben, wird die Karte automatisch eingezogen.

Lassen Privatverbraucher ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln, erhalten sie ihre Bankkarte in der Regel zurück.

5. Wie wird eine Kontopfändung angekündigt?

Eine Kontopfändung ohne Ankündigung ist rechtlich nicht zulässig. Schuldner müssen über jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung informiert werden. Das erfolgt zunächst durch den Vollstreckungstitel. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Kontopfändung wird dem Schuldner gemäß § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.

Auch öffentlich-rechtliche Gläubiger wie das Finanzamt dürfen nicht ohne Ankündigung pfänden. Sie müssen offene Forderungen anmahnen oder eine Vollstreckungsankündigung ausstellen.

6. Wer darf eine Kontopfändung machen?

Grundsätzlich darf jeder Gläubiger eine Kontopfändung veranlassen, sofern er zuvor die nötigen Anträge beim zuständigen Vollstreckungsgericht gestellt hat.

7. Wie kann man eine Kontopfändung aufheben lassen?

Die Kontopfändung bleibt so lange bestehen, bis alle Schulden getilgt sind. Eine Aufhebung durch den Schuldner ist nicht möglich.

In einigen Fällen erklären sich Gläubiger damit einverstanden, die Kontopfändung gegen Ratenzahlungen auszusetzen. Die Pfändung ist damit jedoch nur ruhend gestellt und keineswegs aufgehoben. Kommt der Schuldner den Ratenzahlungen nicht nach, kann der Gläubiger das Konto wieder sperren lassen. Die vorübergehende Aussetzung der Kontopfändung ist zudem nur mit Zustimmung der Bank möglich (BGH, Beschluss vom 2.12.2015, Az. VII ZB 42/14).

Liegen die Einkünfte eines Schuldners dauerhaft unterhalb der Pfändungsfreigrenze, kann ein Antrag auf Beendigung der Kontopfändung gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Amtsgericht bzw. bei der pfändenden Behörde.

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8. Wird bei einer Kontopfändung der Arbeitgeber informiert?

Nein, der Arbeitgeber wird nicht über die Kontopfändung informiert. Er darf auch keine Einsicht in die Bankangelegenheiten seiner Angestellten verlangen.

9. Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag?

Der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850c ZPO richtet sich nach der Pfändungstabelle, die jedes Jahr zum 1. Juli angepasst wird. Der Pfändungsgrundfreibetrag 2024 / 2025 liegt bei 1.491,75 Euro pro Monat.

Die genaue Höhe des unpfändbaren Einkommens richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Personen. Dazu zählen unter anderem minderjährige Kinder, Ehepartner ohne eigenes Einkommen und geschiedene Partner, gegenüber denen Unterhaltspflicht besteht.

Weiterhin kann die Freigabe folgender Beträge beantragt werden:

– Freibetrag für Sozialleistungen wie ALG II oder im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft
– Freibetrag zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens

Für die Beantragung aller Summen, die über dem Grundfreibetrag liegen, ist eine P-Konto Bescheinigung erforderlich!

10. Wie viel Geld darf man auf einem P-Konto haben?

Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, schützt den gesetzlichen Grundfreibetrag automatisch vor Pfändung. Der Schuldner muss die Freigabe also nicht erst beantragen, sondern kann direkt über das Geld verfügen.

Mit einer P-Konto Bescheinigung kann man den Freibetrag ggf. erhöhen.

Sofern der Freibetrag nicht überschritten ist, werden auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge ausgeführt. Übersteigt die Summe auf dem P-Konto den Freibetrag, überweist die Bank den Überschuss an den Gläubiger.

11. Bei welcher Bank kann ich ein P-Konto eröffnen?

Privatverbraucher können das Girokonto bei ihrer Hausbank in ein P-Konto umwandeln lassen. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Einzelkonto handelt und noch kein weiteres P-Konto bei diesem oder einem anderen Geldinstitut besteht.

Erfolgt die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, tritt die Schutzwirkung rückwirkend zum Zustellungsdatum in Kraft. Schuldner können sich damit den Freibetrag bis zu vier Wochen nach Eingang der Pfändung sichern.

Grundsätzlich ist es auch möglich, ein neues Konto vorsorglich als P-Konto zu eröffnen. Banken raten jedoch in der Regel davon ab, da das P-Konto sich nachteilig auf die Beurteilung der Kreditwürdigkeit auswirken kann.

12. Wer stellt eine Bescheinigung nach 850k Abs. 5 ZPO aus?

Soll der Freibetrag auf dem P-Konto erhöht werden, muss dem Kreditinstitut eine Bescheinigung nach 850k Abs. 5 ZPO vorgelegt werden. Diese P-Konto Bescheinigung erhalten Schuldner auch von uns!

Empfänger von Sozialleistungen können auch ihren Leistungsbescheid bei der Bank vorlegen. Dieser gilt ebenfalls als Bescheinigung. Lehnt die Bank diesen Nachweis ab, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung des erhöhten Freibetrags beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.

13. Was tun, wenn man von einer Kontopfändung betroffen ist?

Wichtig ist es, sofort zu handeln. Je früher man sich z.B. die Hilfe von einem professionellen Schuldnerberater holt, desto besser. Wenn Gegenmaßnahmen unverzüglich ergriffen werden, steigt die Chance darauf, das Schlimmste – z.B. den Weg in die Privatinsolvenz – noch verhindern zu können.

Da die Bank dazu verpflichtet ist, das gesamte Guthaben des Schuldners einzubehalten und nach vier Wochen an den Gläubiger zu übergeben, ist der Betroffene erst einmal stark handlungseingeschränkt. Wer nichts dagegen tut, der kann nicht mehr adäquat auf sein Guthaben zugreifen und regelmäßige fällige Beträge nicht begleichen – neue Schulden sind die Folge.

14. Welche Folgen kann eine Kontopfändung haben?

Die Kontopfändung führt sehr oft dazu, dass dem betroffenen Schuldner sowohl Kreditkarte als auch der Dispositionskredit gekündigt werden. Außerdem kann die EC-Karte eingezogen und Barabhebungen vom Girokonto verweigert werden.

Wichtige regelmäßige Zahlungen wie zum Beispiel Mieten oder die Zahlungen für Nebenkosten werden nicht mehr länger ausgeführt. Zusätzlich werden alle bestehenden und folgenden Guthaben direkt an den Gläubiger ausgekehrt – allerdings erst nach einer Wartefrist von vier Wochen. So lange bleibt Zeit, um ein P-Konto zu eröffnen und das Schlimmste zu verhindern!

Eine ähnlich radikale Pfändungsmaßnahme ist die Lohnpfändung … Hier finden Sie Wissenswertes!

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Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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