Vollstreckungsabwehrklage - Zwangsvollstreckung erfolgreich verhindern

Vollstreckungsabwehrklage

Wenn Sie einen Vollstreckungsbescheid bekommen, damit aber nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit eine Vollstreckungsabwehrklage einzureichen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen.

Zwangsvollstreckung erfolgreich verhindern

Bei der Vollstreckungsabwehrklage (auch Vollstreckungsgegenklage genannt) handelt es sich um eine in § 767 ZPO geregelte prozessuale Gestaltungsklage, die jedem Schuldner zur Verfügung steht.

Mit dieser macht der Kläger (Schuldner), gegen den eine Zwangsvollstreckung betrieben wird, materiell-rechtliche Einwendungen geltend, welche sich nach dem Ende der mündlichen Verhandlung ergeben haben. Nur dann ist die Vollstreckungsabwehrklage statthaft.

Mit einer Vollstreckungsabwehrklage wird das Ziel verfolgt, dass die Vollstreckung vorübergehend, teilweise oder gar ganz für unzulässig erklärt wird. Ist die Klage erfolgreich, so beseitigt sie die Vollstreckbarkeit des Titels, welche sich beispielsweise aus einem erstinstanzliches Urteil ergeben hat. Dadurch wird die Zwangsvollstreckung unzulässig.

Der Titel selbst bleibt hingegen bestehen, es sei denn, es wird mit Erfolg eine Feststellungsklage erhoben.

Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage

Die Vollstreckungsabwehrklage muss nicht nur statthaft sein. Auch die Zuständigkeit des Gerichts gilt es zu beachten. Erheben muss der Schuldner die Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Dies wäre beispielsweise bei einer Darlehensschuld das Gericht, dass den Schuldner zur Darlehensrückzahlung verurteilt hat.

Darüber hinaus muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Ein Rechtsschutzinteresse liegt lediglich dann vor, wenn eine Zwangsvollstreckung noch andauert, beginnt oder droht. Sie droht in der Regel bereits dann, wenn der Vollstreckungsbescheid vorliegt.

Weil der Gläubiger ab diesem Zeitpunkt – umso mehr bei sofortiger Vollstreckbarkeit – die Vollstreckung veranlassen kann. Eine Frist für die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage gibt es nicht.

Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage

Nur im Falle einer materiell-rechtlichen Einwendung nach mündlicher Verhandlung gegen den titulierten Anspruch ist eine Vollstreckungsabwehrklage begründet.

Als Einwendungen kommen dabei in Betracht:

  • Aufrechnung (Kompensation) der titulierten Forderung,
  • Stundungsvereinbarung,
  • Verzicht,
  • Abschluss eines Vergleichs,
  • Verjährung,
  • Verwirkung oder
  • die Abtretung der titulierten Forderung an einen neuen Gläubiger.

Eine Einwendung muss bei Klageerhebung nachgewiesen und schlüssig dargelegt werden. Hierzu sollten Sie einen Anwalt heranziehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Anwaltszwang nicht besteht.

Der Rechtsbeistand prüft, ob der Klageantrag sorgfältig formuliert wird. Denn unrichtige Formulierungen oder Anträge können dazu führen, dass der Kläger den Prozess ganz oder teilweise verliert und unter Umständen die Kosten der Vollstreckungsabwehrklage vollständig übernehmen muss.

Übrigens wird die Zwangsvollstreckung durch die Einlegung der Vollstreckungsabwehrklage nicht gehemmt. Zur Einstellung der Zwangsvollstreckung sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen.

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Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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