FAQ PFÄNDUNG

Was bedeutet Zwangsvollstreckung?

Die Zwangsvollstreckung ist in den §§ 704 bis 915 ZPO und ZVG geregelt und bezeichnet die staatliche Gewalt, die Gläubiger zur Durchsetzung oder Sicherung ihres privatrechtlichen Anspruchs anwenden. Unterschieden wird zwischen

  • der Einzelzwangsvollstreckung (§ 704ff. ZPO und ZVG) auf einzelne, bewegliche bzw. unbewegliche Sachen bzw. Forderungen und
  • der Gesamtvollstreckung auf das Gesamtvermögen des Schuldners, die in der Insolvenzordnung geregelt ist.

Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung

Für den Antrag zur Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme benötigen Gläubiger einen rechtskräftigen (Zwangsvollstreckungs)Titel, der die Grundlage für das staatliche Zwangsvollstreckungsverfahren ist. Dieser muss dem Schuldner zugestellt worden sein (§ 750 Absatz 1 Satz 1 ZPO).

Voraussetzungen sind:

  • Antrag
  • Titel
  • Klausel
  • Zustellung

Neben dem rechtskräftigen Endurteil eines Gerichts (§ 704 ZPO) können z. B. folgende Vollstreckungstitel gemäß § 794 ZPO für die Zwangsvollstreckung verwendet werden, der gemäß § 705 ZPO rechtskräftig oder zumindest vorläufig vollstreckbar (§§ 708 ff. ZPO) sein muss:

  • Vergleich einer staatlich anerkannte Gütestelle
  • Prozessvergleich
  • Kostenfestsetzungsbeschluss
  • europäische Zahlungsbefehle, die für vollstreckbar erklärt wurden
  • notarielle Urkunde

Die Kosten, die für das Zwangsvollstreckungsverfahren anfallen, gehen gemäß § 788 ZPO grundsätzlich zu Lasten des Schuldners.

Gegen die Gläubigeransprüche kann der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Einwände mehr geltend machen, kann aber Vollstreckungsgegenklage gegen den Gläubiger erheben. Auch wenn Gläubiger in der Regel schnellstmöglich die Befriedigung ihrer Ansprüche sichern möchten, darf die Existenz des Schuldners nicht vernichtet werden.

Vollstreckungsorgane

Gläubiger können nach einem gewonnenen Prozess ihre Ansprüche mit Hilfe eines Vollstreckungsorgans (z. B. Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) durchsetzen, wenn der Schuldner freiwillig keine Zahlung leistet. So ist der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan für das Zwangsvollstreckungsverfahren in bewegliche Sachen zuständig.

Das Prozessgericht ist zuständig für das Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erwirkung von Handlungen (§§ 887ff. ZPO) bzw. Unterlassungen (§§ 890ff. ZPO). Das Vollstreckungsgericht ist das Vollstreckungsorgan für das Zwangsvollstreckungsverfahren

  • in Forderungen (§§ 802a ff. ZPO + ZVG), andere Vermögensrechte oder unbewegliches Vermögen,
  • für das Verteilungsverfahren,
  • für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung,
  • für die Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Arten der Zwangsvollstreckungmaßnahmen

Mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen lassen sich folgende Gläubigeransprüche durchsetzen:

  • Pfändung aufgrund bestehender Geldforderungen (§§ 802a ff. ZPO und ZVG)
  • Forderung auf Herausgabe einer Sache (§§ 883 ff. ZPO)
  • Vollstreckung einer Forderung auf Leistung von vertretbaren Sachen (§§ 887 ff. ZPO)
  • Vollstreckung einer Forderung auf Unterlassung oder Duldung (§§ 890 ff. ZPO)
  • Vollstreckung auf Abgabe einer Willenserklärung (§§ 894 ff. ZPO)

Ausnahmen der Zwangsvollstreckung

Eine Zwangsvollstreckung in Unternehmen ist nicht möglich und kann nur in einzelne Vermögensstände erfolgen. Die Zwangsvollstreckung in das Geschäftsvermögen einer KG oder OHG setzt gemäß § 124 Absatz 2 HGB einen Vollstreckungstitel gegen die einzelnen Gesellschafter voraus. Ein Vollstreckungstitel, der auf alle Gesellschafter läuft, reicht nicht aus.

Im Urheberrecht ist die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gemäß §§ 113 f. UrhG ohne die Einwilligung seitens des Urhebers nicht zulässig und auch nur insoweit, als der Urheber entsprechende Nutzungsrechte einräumen kann.

Rechtsbehelfe

Verstößen gegen das Zwangsvollstreckungsverfahren können durch Erinnerung (§ 766 ZPO) gerügt werden, sofern die Vollstreckungsmaßnahme gegen Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise einer Zwangsvollstreckung verstößt. Gegen Entscheidungen des Prozess- oder Vollstreckungsgerichts ist innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde (§ 793 in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO) möglich.

Liegt eine Verletzung von materiellen Rechten vor, besteht die Möglichkeit verschiedener Klageverfahren, die ein Vollstreckungshindernis gemäß §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO begründen, z. B.

  • die Vollstreckungsklage (§ 767 ZPO), wenn der titulierte Anspruch nicht bzw. nicht mehr besteht,
  • die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), wenn das Vollstreckungsobjekt einem Dritten zusteht,
  • die Vorzugsklage auf eine vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO), wenn ein Dritter im Rahmen einer Sachpfändung einen Anspruch auf die gepfändete Sache hat (§ 802 ff. ZPO).

    KOSTENLOSE ERSTBERATUNG

    Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren!

    Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere sie hiermit.

    Nach oben scrollen