Lässt ein Gläubiger das Konto pfänden, haben Sie Anspruch darauf, Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt, umwandeln zu lassen. Auf dem P-Konto bleibt der gesetzliche Pfändungsfreibetrag automatisch geschützt. Das ergibt sich aus der Zivilprozessordnung (§ 850k ZPO).
Im folgenden Artikel erklären wir Ihnen, wie Sie Ihr P-Konto wieder auflösen können.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Wurde eine Kontopfändung aufgehoben, können Sie Ihr P-Konto wieder in ein normales Girokonto umwandeln lassen, indem Sie die Zusatzvereinbarung zum Pfändungsschutzkonto kündigen. Je nach Bank funktioniert das per Brief oder online.
- Die Dauer der Rückumwandlung ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt vier Geschäftstage zum Monatsende.
- Möchten Sie Ihr P-Konto während einer bestehenden Pfändung kündigen und zu einer anderen Bank wechseln, kann dies Probleme mit sich bringen. Sie können das neue Konto erst in ein P-Konto umwandeln lassen, wenn das alte P-Konto aufgelöst wurde.
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P-Konto nach der Pfändung auflösen
Damit Schuldner auch im Falle einer Pfändung ihren Lebensunterhalt bestreiten können, sichert ihnen der Gesetzgeber einen Pfändungsfreibetrag zu. Um sich diesen Freibetrag bei einer Kontopfändung zu sichern, müssen Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen.
Auf diese Weise können Sie jeden Monat über den Grundfreibetrag von aktuell 1.500 Euro verfügen (Stand: Juli 2024). Auf Antrag können Sie den Freibetrag erhöhen lassen, wenn Sie zum Beispiel anderen Personen gegenüber unterhaltspflichtig sind oder Kindergeld beziehen.
Haben Sie die offenen Forderungen beglichen, wird die Kontopfändung wieder aufgehoben. Theoretisch können Sie Ihr Konto nun weiterhin als P-Konto führen. Das geht aber mit einigen Einschränkungen daher. Unter anderem erhalten Sie auf Ihr P-Konto keinen Dispokredit.
Es ist daher ratsam, das P-Konto aufzulösen und wieder in ein gewöhnliches Girokonto umwandeln zu lassen. Seit dem 1. Dezember 2021 haben Sie Rechtsanspruch auf diese Rückumwandlung, verbrieft in § 850k Abs. 5 ZPO. Dort ist auch festgelegt, bis wann die Bank die Rückumwandlung durchführen muss: Die Frist beträgt mindestens vier Geschäftstage vor Monatsende.
Weigerung von Banken rechtswidrig: In der Vergangenheit haben sich einige Banken geweigert, die Rückumwandlung vom P-Konto in ein gewöhnliches Girokonto vorzunehmen. Im Jahr 2015 hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass der Pfändungsschutz lediglich einen Zusatz zum Girokonto darstellt und jederzeit kündbar ist (Az.: XI ZR 187/13). Die Bank darf diese Kündigung nicht dazu nutzen, um neue Geschäftsbedingungen für das Girokonto auszuhandeln.
Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigen
Möchten Sie Ihr P-Konto wieder in ein gewöhnliches Girokonto umwandeln, müssen Sie die Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigen. In der Regel empfiehlt sich dazu der Schriftweg. Senden Sie Ihre Kündigung am besten per Einschreiben an Ihre Bank.
Handelt es sich um ein Konto bei einer Online-Bank, können Sie die Rückumwandlung über das Internet durchführen. Mittlerweile bieten auch viele Filialbanken diesen Service an, sofern Ihr Konto für das Online-Banking freigeschaltet ist.
Achtung: Mit der Rückumwandlung erlischt der Schutz des Pfändungsfreibetrags. Besteht noch eine Pfändung, können Sie nach der Rückumwandlung nicht mehr über das Konto verfügen und das Guthaben sowie alle Geldeingänge werden an den Gläubiger übertragen.
P-Konto während einer bestehenden Pfändung auflösen
Möchten Sie während einer bestehenden Pfändung Ihre Bank wechseln, können sich daraus Probleme ergeben. Die Zivilprozessordnung legt nämlich fest, dass jeder Verbraucher nur über ein P-Konto verfügen darf (§ 850k Abs. 3 ZPO).
Möchten Sie Ihr altes P-Konto dennoch auflösen, müssen Sie sich an einen strengen Zeitplan halten. Zunächst kündigen Sie Ihr altes P-Konto unter Einhaltung der bestehenden Kündigungsfristen. Das Guthaben lassen Sie sich auszahlen – allerdings maximal bis zur Höhe des Ihnen zustehenden Pfändungsfreibetrags.
Erst, wenn das alte P-Konto vollständig gekündigt ist, können Sie bei einer anderen Bank ein neues P-Konto eröffnen.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.