Arbeitslosengeld erlaubt i.d.R. keine großen Ausgaben. Zahlungsverpflichtungen, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgenommen wurden, können eventuell nicht mehr bedient werden. Bleiben Forderungen über längere Zeit unbezahlt, können Gläubiger einen Vollstreckungstitel und damit die Pfändung beantragen.
Was Sie zur Pfändung von Arbeitslosengeld wissen müssen, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Als Lohnersatzleistung wird Arbeitslosengeld während einer Pfändung wie Arbeitslohn behandelt und ist damit grundsätzlich pfändbar.
- Dabei sind die gesetzlich festgelegten Freigrenzen gemäß § 850c Zivilprozessordnung zu beachten.
- Um den Freibetrag vor Pfändung zu schützen, müssen Schuldner ihr Konto in ein P-Konto umwandeln lassen.
Arbeitslosengeld: Wie Arbeitslohn pfändbar
Arbeitslosengeld steht Personen zu, die in den 30 Monaten vor der Meldung der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate lang freiwillig oder verpflichtend in der Arbeitslosenversicherung versichert waren und mindestens 15 Stunden pro Woche einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen können. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Personen ohne Kinder 60 Prozent, mit Kindern 67 Prozent des letzten Nettogehalts.
Aus rechtlicher Sicht zählt Arbeitslosengeld zu den Lohnersatzleistungen und wird wie Arbeitslosengeld behandelt. Damit ist es grundsätzlich pfändbar. Das bedeutet aber nicht, dass Gläubiger Ihr gesamtes Arbeitslosengeld pfänden lassen können.
Genau wie bei einer Lohnpfändung sind die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO zu beachten. Die jährlich zum 1. Juli angepasste Pfändungstabelle legt die Freibeträge fest.
Zur Sicherung Ihres Existenzminimums stehen Ihnen aktuell mindestens 1.491,75 Euro im Monat zu (Stand: Mai 2025). Bei einer Kontopfändung wird der Betrag auf 1.500 Euro aufgerundet.
Arbeitslosengeld vor Pfändung schützen und P-Konto einrichten
Wichtig zu wissen: Im Falle einer Kontopfändung ist der Freibetrag nicht automatisch geschützt. Sie müssen Ihr Girokonto zunächst in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt, umwandeln lassen.
Jede natürliche Person in Deutschland hat das Recht, ein solches P-Konto zu führen. Die Bank muss Ihrem Antrag auf Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen nachkommen (§ 850k ZPO). Das P-Konto schützt den gesetzlichen Grundfreibetrag, über den Sie nun weiterhin frei verfügen können. Unter gewissen Voraussetzungen können Sie auch einen höheren Betrag vor der Pfändung schützen lassen, etwa bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen (P-Konto Bescheinigung).
Idealerweise reagieren Sie auf Ihre Schulden, bevor es zur Pfändung kommt. Wenden Sie sich bei finanziellen Schwierigkeiten so früh wie möglich an eine professionelle Schuldnerberatung, lassen sich Vollstreckungsschutzmaßnahmen in der Regel abwenden, zum Beispiel durch einen Vergleich mit den Gläubigern.
Wir helfen Ihnen beim Thema Schulden gerne weiter – schnell, kompetent und individuell.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.