Paragraphendschungel: § 850c ZPO (Zivilprozessordnung) - Festlegung von Pfändungsfreigrenzen

§ 850c ZPO (Zivilprozessordnung)

Überschuldete Privatpersonen, die ihre finanziellen Probleme lösen möchten, kommen fast zwangsläufig mit Gesetzestexten und Paragraphen in Berührung. Das berühmte „Anwaltsdeutsch“ ist für Laien leider häufig schwer zu verstehen. Daher möchten wir Ihnen mit der einen oder anderen „Übersetzung“ weiterhelfen, so auch für den Paragraphen 850c ZPO.

In unserer Rubrik Insolvenzordnung verständlich finden Sie bereits Erklärungen zu einigen Paragraphen, die im Insolvenzrecht eine wichtige Rolle spielen. Da es aber auch in anderen Gesetzestexten Paragraphen gibt, die für Schuldner und Gläubiger relevant sind, finden Sie ab jetzt weitere Erläuterungen in unserer neuen Blog-Kategorie Paragraphendschungel.

In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Paragraphen § 850c ZPO – Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. § 850c ZPO ist die Basis für die Pfändungstabelle. Anhand dieser Tabelle können Schuldner herausfinden, wie viel von ihrem Nettoeinkommen gepfändet werden darf. Alternativ können Sie auch unseren Pfändungsrechner verwenden.

Die neue Fassung der Pfändungstabelle gilt übrigens seit dem 1. Juli 2023.

Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Zivilprozessordnung ist das Kernstück des Zivilprozessrechts. Mit ihren über 1.000 Paragraphen regelt sie zivilrechtliche Auseinandersetzungen. Im Buch 8 (§§ 704 bis 945b) findet man alle Regelungen, die die Zwangsvollstreckung betreffen.

Wenn ein Schuldner die Rechnung eines Gläubigers nicht bezahlt, kann dieser – nach einem gescheiterten Mahnverfahren – seinen Anspruch mit staatlicher Hilfe durchsetzen. Dafür benötigt er einen vollstreckbaren Titel vom Gericht. Damit es nicht zu dieser Maßnahme kommt, versuchen Gläubiger zunächst, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Manchmal leider mit zweifelhaften Methoden und der Unterstützung von unseriösen Inkassounternehmen.

Bei einer Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nehmen. Der Gerichtsvollzieher besucht den Schuldner und schaut, welche Gegenstände des beweglichen Vermögens er im Rahmen einer Zwangsversteigerung zu Geld machen kann, das er dann an den Gläubiger weiterleitet. Dabei kommt u.U. auch der berühmte Kuckuck zum Einsatz.

Das Vollstreckungsgericht hat aber auch die Möglichkeit, eine Forderungspfändung zu vollziehen. Dann geht es nicht um die Pfändung von Wertgegenständen, sondern um eine Lohnpfändung oder Gehaltspfändung. Der Arbeitgeber des Schuldners muss dann den pfändbaren Teil des Nettoeinkommens an den Gläubiger zahlen, bis die Forderung beglichen ist.

Und um die Höhe des pfändbaren Teils geht es in § 850c ZPO.

§ 850c ZPO – Festlegung von Pfändungsfreigrenzen

Der Paragraph § 850c ZPO fällt in den Bereich „Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 – 863).

Die neue Fassung des Paragraphen (seit 8. Mai 2021) besagt in Absatz 4 Satz 2, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Pfändungsfreigrenzen jedes Jahr zum 1. Juli anpassen muss. Vorher galten die Beträge für zwei Jahre. Angesichts der hohen Inflationsraten und Presissteigerungen ist diese Verkürzung überaus sinnvoll!

In Absatz 5 wird festgelegt, wie die Freibeträge korrekt berechnet und in der Pfändungstabelle dargestellt werden müssen. Absatz 6 bietet Gläubigern die Möglichkeit zu fordern, dass unterhaltspflichtige Personen mit eigenem Einkommen bei der Berechnung der unpfändbaren Beträge nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend könnte mehr beim Schuldner gepfändet werden.

In § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO geht es um das, was Schuldner am meisten interessiert, nämlich um die Höhe der bei ihnen pfändbaren Beträge. Zum einen sind diese vom Nettoeinkommen, zum anderen von den Unterhaltszahlungen abhängig. Einige Bestandteile sind dabei gem. § 850a ZPO nicht oder gem. § 850b ZPO nur bedingt pfändbar, z.B. Urlaubsgeld oder Kindergeld.

Der Gesetzgeber möchte mit der Einführung von § 850c ZPO das Existenzminimum von Schuldnern sicherstellen. Ein besonderes Augenmerk legt er dabei auf Geringverdienende. Gem. § 850c Abs. 1 ZPO darf seit dem 1. Juli 2023 erst ab einem Betrag von 1.410 Euro gepfändet werden.

§ 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO beziffert die Erhöhung der Freigrenze bei der ersten unterhaltspflichtigen Person (527,76 Euro), § 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO die Erhöhung bei Unterhaltszahlungen für weitere Personen (294,02 Euro).

§ 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO legt das Einkommen fest, ab dem alle Beträge voll pfändbar sind. Bis zum 30. Juni 2024 liegt dieser Betrag bei 4.298,81 Euro.

Geldsorgen? Zahlungsunfähig?

ENDLICH RAUS AUS DEN SCHULDEN!

Machen Sie den ersten Schritt in eine Zukunft ohne Schulden und vereinbaren Sie – völlig unverbindlich – eine telefonische Erstberatung.

Gesetzestext

abgerufen am 20.8.23

(Hinweis: Beträge für 2023 – 2024 aktualisiert, siehe https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/79/VO.html)

Zivilprozessordnung
§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

  1. 1.402,28 Euro monatlich,
  2. 322,72 Euro wöchentlich oder
  3. 64,54 Euro täglich

beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

  1. 527,76 Euro monatlich,
  2. 121,46 Euro wöchentlich oder
  3. 24,29 Euro täglich.

Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je

  1. 294,02 Euro monatlich,
  2. 67,67 Euro wöchentlich oder
  3. 13,54 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

  1. 4.298,81 Euro monatlich,
  2. 989,31 Euro wöchentlich oder
  3. 197,87 Euro täglich

übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

  1. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
  2. die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
  3. die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.

Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

  1. Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
  2. Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
  3. Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.

Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

Photo by James Sutton on Unsplash

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
Oliver Schulz

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

Nach oben scrollen