Vollstreckungstitel - Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung

Vollstreckungstitel – Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung

Ein Vollstreckungstitel, oft auch einfach als Titel bezeichnet, ist eine der Voraussetzungen für Zwangsvollstreckungen. Er bestätigt dem Gläubiger, dass dieser seinen materiell-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Schuldner durchsetzen darf, notfalls durch Sachpfändung, Lohnpfändung oder Kontopfändung oder eine Zwangsversteigerung.

Hier erfahren Sie, welchen Bedingungen ein Vollstreckungstitel unterliegt, wann ein vollstreckbarer Titel verjährt und wie Sie sich gegen unberechtigte Titel wehren können.

Was ist ein Vollstreckungstitel?

Der Vollstreckungstitel stellt den zweiten und letzten Schritt im gerichtlichen Mahnverfahren dar. Das Gericht erkennt mit dieser Urkunde die Forderung des Gläubigers offiziell an. Rechtliche Grundlage bildet das 8. Buch der Zivilprozessordnung (§§ 704-945b ZPO).

Mit dem Vollstreckungstitel erhält der Gläubiger das Recht zur Zwangsvollstreckung. Abhängig von den Vermögensverhältnissen des Schuldners kann er nun das Konto oder den Lohn pfänden lassen oder eine Vollstreckung von Sachwerten beantragen.

Wer stellt Vollstreckungstitel aus?

Der Vollstreckungstitel wird vom Amtsgericht ausgestellt. Voraussetzung ist ein zuvor beantragter Mahnbescheid (§ 688 ZPO).

Bevor ein gerichtlicher Mahnbescheid ergeht, muss der Schuldner bereits einige Gelegenheiten zur Zahlung der ausstehenden Summe versäumt haben. In der Regel erhält er zunächst eine Zahlungsaufforderung, ein bis drei Mahnungen und eventuell ein Schreiben eines Inkassobüros oder Anwalts.

Reagiert er darauf nicht, kann der Gläubiger das gerichtliche Mahnverfahren einleiten und den amtlichen Mahnbescheid erwirken. Schuldner haben daraufhin zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen (§ 694 ZPO). Verstreicht diese Frist, kann der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten einen Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 ZPO).

Weitere Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung

Der Vollstreckungstitel ist nur eine von drei Voraussetzungen, die für eine Zwangsvollstreckung erfüllt sein müssen. Die weiteren Voraussetzungen:

  • Vollstreckungsklausel: Der Titel muss mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein. Diese dient als amtliche Bescheinigung, dass der Gläubiger die im Titel genannte Forderung vollstrecken darf.
  • Zustellung: Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner zugestellt werden. Das geschieht entweder per Post oder durch einen Gerichtsvollzieher. Wird ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt, reicht es aus, wenn der Schuldner den Titel zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung erhält.

Welche Vollstreckungstitel gibt es?

Ein Vollstreckungstitel kann zum Beispiel ergehen, wenn Sie Waren kaufen, aber die Rechnung nicht zahlen und alle darauffolgenden Mahnungen ignorieren.

Ein Vollstreckungstitel kann jedoch auch aus der Urkunde des Jugendamtes bestehen, die ein Elternteil zur Unterhaltszahlung verpflichtet (§ 60 SGB VIII). Aus Entscheidungen des Arbeitsgerichts kann sich ebenfalls ein vollstreckbarer Titel ergeben, nach dem etwa ausstehender Arbeitslohn gepfändet werden darf (§ 62 ArbGG).

Es gibt also unterschiedliche Arten von Vollstreckungstiteln:

  • Endurteile gemäß § 704 ZPO
  • Vollstreckungsbescheide als Ergebnis des gerichtlichen Mahnverfahrens
  • Gerichtliche Vergleiche
  • Kostenfestsetzungsbeschlüsse
  • Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet
  • Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären
  • gerichtliche oder notarielle Urkunden
  • notarielles Schuldanerkenntnis
  • Bescheide von Städten
  • Bescheide vom Finanzamt

Darüber hinaus können auch für vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehle und Titel aus anderen EU-Mitgliedsstaaten in Deutschland vollstreckt werden.

Vollstreckungstitel außerhalb der Zivilprozessordnung sind Zuschlagsbeschlüsse aus der Zwangsversteigerung (§§ 93, 132 ZVG) und die Insolvenztabelle (§ 201 InsO).

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Wie sieht ein Vollstreckungstitel aus?

Ein Titel darf nur vollstreckt werden, wenn der Inhalt bestimmte Bedingungen erfüllt:

  • Gläubiger und Schuldner müssen genannt sein.
  • Der Titel muss Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen.
  • Der Titel muss eine Vollstreckungsklausel enthalten (§ 725 ZPO).

Die Vollstreckungsklausel kann zum Beispiel folgendermaßen lauten: „Die vorstehende Ausfertigung wird der [Partei] zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“

Wann verjähren titulierte Ansprüche?

Titulierte Ansprüche verjähren frühestens nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB). Diese 30-jährige Verjährungsfrist gilt allerdings nur, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 197 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB).

Unter bestimmten Voraussetzungen beginnt die Verjährungsfrist neu. Das ist etwa der Fall, wenn der Schuldner Abschlags- oder Zinszahlungen leistet, den Anspruch in anderer Weise anerkennt oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt wird.

Kann man einen Vollstreckungstitel verkaufen?

Ein Gläubiger muss offene Forderungen nicht unbedingt selbst eintreiben. Oft hat es für ihn sogar wesentliche Vorteile, einen Vollstreckungstitel zu verkaufen. In der Regel treten Gläubiger ihre Ansprüche an Inkassounternehmen ab. Die Forderung wird auf den neuen Gläubiger übertragen, der alte Gläubiger erhält direkt den Kaufpreis, was seine Liquidität sofort verbessert. Zugleich spart er sich den personellen und zeitlichen Aufwand fürs Forderungsmanagement.

Der Verkauf des Vollstreckungstitels kann für den alten Gläubiger insbesondere von Vorteil sein, wenn der Schuldner Insolvenz anmeldet. Unter Umständen gehen Gläubiger im Insolvenzverfahren komplett leer aus oder erhalten nur einen Bruchteil der Forderungen zurück. Durch den Verkauf des Titels sichern sich Gläubiger in jedem Fall die Forderungssumme.

Wie können Sie gegen einen unberechtigten Vollstreckungstitel vorgehen?

Nicht jeder Vollstreckungstitel ist auch berechtigt. Das ausstellende Amtsgericht prüft nicht, ob tatsächliche Ansprüche gegenüber dem Schuldner bestehen oder ob die angegebene Höhe richtig ist. Erhalten Sie einen Vollstreckungsbescheid, sollten Sie diesen genau prüfen. Sind Sie der Meinung, dass der Titel ungerechtfertigt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen.

Ein Einspruch ist sinnvolle, wenn:

  • die Forderung dem Gläubiger nicht zusteht
  • die Forderung dem Gläubiger nicht zum jetzigen Zeitpunkt zusteht
  • zu viel Geld gefordert wird
  • die Forderung bei der falschen Person durchgesetzt werden soll

Den Einspruch reichen Sie bei dem Gericht ein, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Es genügt ein formloses Schreiben, das jedoch eindeutig als Einspruch gekennzeichnet sein muss. Ferner muss es das Aktenzeichen des Vollstreckungsbescheids enthalten und vom Empfänger des Bescheids eigenhändig unterschrieben sein. Eine Begründung ist zunächst nicht notwendig.

Achtung: Titel bleiben vorläufig vollstreckbar

Selbst, wenn Sie Einspruch einlegen, bleibt der Vollstreckungsbescheid vorläufig vollstreckbar. Der Gläubiger kann also bereits Ihren Lohn oder Ihr Konto pfänden lassen, während das Gericht noch über den Einspruch berät. Um das zu verhindern, müssen Sie einen gesonderten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen.

Erklärt das Gericht den Einspruch für zulässig, fordert es Sie auf, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Begründung einzureichen. Anschließend kommt es zum Gerichtsverfahren. Der Gläubiger muss nun seinen Anspruch rechtlich begründen und Beweise vorlegen.

Bei Streitwerten über 5.000 Euro erfolgt die Verhandlung vor dem Landgericht. Hier besteht Anwaltszwang. Bei geringeren Streitwerten findet die Verhandlung vor dem Amtsgericht statt. Hier können Sie sich selbst vertreten. Es empfiehlt sich jedoch, bereits für die Begründung des Einspruchs anwaltlichen Rat einzuholen. So können Sie unberechtigte Forderungen wirkungsvoll abwenden.

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Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
Oliver Schulz

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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