Wann verjähren Steuerschulden?

Wann verjähren Steuerschulden?

Zahlen Sie Ihre Einkommenssteuer oder Umsatzsteuer nicht pünktlich, wartet das Finanzamt meist nicht lange, bis es eine Mahnung verschickt. Die Zinsen und Säumniszuschläge summieren sich schnell.

Doch können Steuerschulden auch verjähren? Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie Ihre Steuern nicht zahlen können? Unser Ratgeber gibt Antworten.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Bei Steuerschulden tritt die Verjährung laut § 228 Abgabenordnung (AO) nach fünf Jahren in Kraft, bei Steuerstraftaten nach zehn Jahren.
  • Nach Ablauf der Verjährungsfrist erlischt die Steuerschuld inklusive Zinsen.
  • Verschiedene Maßnahmen, etwa eine schriftliche Geltendmachung der Forderung in Form einer Mahnung, verlängern die Verjährungsfrist.

Was passiert, wenn Sie Ihre Steuern nicht zahlen?

Viele Angestellte erhalten nach Abgabe ihrer Steuererklärung Geld vom Finanzamt zurück. Bei Selbständigen verhält es sich oft anders, etwa wenn das aktuelle Geschäftsjahr besser gelaufen ist als das vorangegangene und die Steuervorauszahlungen nicht entsprechend angepasst wurden.

Haben Sie kein Geld für die Steuernachzahlung zur Seite gelegt und können die Steuerschuld nicht zahlen, hat das Finanzamt verschiedene Möglichkeiten, die Forderung einzutreiben. Zunächst erhalten Sie eine Mahnung. Zur eigentlichen Steuerschuld kommen nun noch Säumniszuschläge und Zinsen sowie gegebenenfalls Strafgebühren hinzu.

Ignorieren Sie den Mahnbescheid, kann das Finanzamt eine Zwangsvollstreckung anstrengen. Anders als private Gläubiger muss das Amt dabei nicht erst einen Vollstreckungsbescheid vor Gericht beantragen, sondern kann direkt tätig werden und zum Beispiel eine Kontopfändung veranlassen.

Verjährungsfristen bei Steuerschulden

Laut Abgabenordnung können Steuerschulden verjähren (§ 228 AO). Gemäß § 47 AO erlischt die Forderung nach Ablauf der Verjährungsfrist und muss nicht mehr beglichen werden.

Das Steuerrecht kennt drei Arten von Verjährung:

  1. Zahlungsverjährung: Regelt, wann ein vom Finanzamt festgesetzter Steueranspruch erlischt. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Steuerstraftaten wie Steuerhinterziehung, Schmuggel und Hehlerei verlängert sie sich auf bis zu zehn Jahre.
  2. Festsetzungsverjährung: Klärt, wie lange ein Steuerbescheid geändert werden kann.
  3. Strafverfolgungsverjährung: Gibt an, wie lange Steuerstraftaten strafrechtlich verfolgt werden können. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Frist in einfachen Fällen fünf Jahre, in besonders schweren Fällen 15 Jahre.

Gemäß § 229 S. 1 AO beginnt die Verjährungsfrist „mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist“. Für die Zahlungsverjährung bedeutet das: Wird die Steuerforderung beispielsweise im März 2024 fällig, startet die Verjährungsfrist am 31.12.2024. Die Verjährung tritt fünf Jahre später, also zum 31.12.2029, in Kraft.

Info: Verjährungsfrist auch für Steuererstattungen
Die Zahlungsverjährung gilt nicht nur für das Finanzamt, sondern auch für den Steuerzahler. Hat Ihnen das Finanzamt irrtümlich eine zu hohe Summe erstattet, kann es diese nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr zurückfordern. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus dem Jahr 2011 klargestellt (BFH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VII R 55/10).

Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfrist

Achtung: Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung verlängern die Verjährungsfrist. Dass Steuerschulden tatsächlich verjähren, kommt in der Praxis daher nur selten vor.

Eine Hemmung tritt zum Beispiel ein, wenn ein Anspruch aufgrund höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht mehr verfolgt werden kann (§ 230 AO). Die Frist ruht über diesen Zeitraum und verlängert sich entsprechend.

Eine Unterbrechung bedeutet hingegen, dass die Verjährungsfrist wieder von vorn beginnt. Welche Ereignisse dazu führen, definiert § 231 Abs. 1 AO:

  • Das Finanzamt schickt Ihnen eine Mahnung.
  • Es werden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
  • Das Finanzamt gewährt Ihnen einen Zahlungsaufschub, eine Stundung oder setzt die Vollziehung oder Vollstreckung der Steuerschuld aus.
  • Der Schuldner meldet Insolvenz an.
  • Die Steuerschuld wird in den Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan aufgenommen.
  • Es tritt ein Vollstreckungsverbot gemäß § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung in Kraft.
  • Die Finanzbehörde ermittelt den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Steuerschuldners.
  • Die Finanzbehörde erhält eine Sicherheitsleistung.
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Schulden beim Finanzamt: So verhalten Sie sich richtig

Was sollten Sie nun tun, wenn der Steuerbescheid eine Nachzahlung festsetzt und Sie die Forderung nicht sofort in voller Höhe begleichen können? Die gute Nachricht: Auch für dieses Problem gibt es Lösungen.

Zunächst sollten Sie so schnell wie möglich mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen. Zeigen Sie sich zahlungsbereit, können Sie eventuell eine Ratenzahlung aushandeln. Ein Liquiditätsplan hilft Ihnen, realistische Raten festzusetzen. Lassen Sie sich bei der Erstellung am besten von einem Steuerberater unterstützen.

In gewissen Fällen können Sie einen Antrag auf Stundung der Steuerschuld stellen. Die Stundung wird gewährt, wenn die Zahlung der Steuerschuld eine unbillige Härte darstellen würde. Die Hürden sind recht hoch, beispielsweise müssen Sie nachweisen, dass Sie unverschuldet in Existenznot geraten sind.

Vermuten Sie, dass das Finanzamt Ihre Steuerlast falsch eingeschätzt hat, können Sie innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Von der Zahlungspflicht befreit Sie dieser jedoch nicht.

Steuerschulden sind oft ein Hinweis, dass Sie den Überblick über Ihre Finanzen verloren haben. Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder ein auf Schulden- und Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Ihre finanzielle Situation wieder in den Griff zu bekommen und Ihre Schulden abzubauen bzw. komplett schuldenfrei zu werden (z.B. durch einen Schuldenvergleich oder eine Privatinsolvenz).

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Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
Oliver Schulz

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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