Wer im Kassen- und Zähldienst arbeitet, kennt es: Trotz größter Sorgfalt treten hin und wieder Kassenfehlbeträge auf. Grundsätzlich stehen in solchen Fällen die Beschäftigten in der Haftung.
Um Arbeitnehmer zu unterstützen, hat der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit geschaffen, ihnen ein pauschales Mankogeld auszuzahlen, aus dem kleinere Fehlbeträge ausgeglichen werden können.
Wie verhält es sich mit dem Mankogeld, wenn es zur Pfändung kommt?
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Mankogeld ist eine Entschädigung für Kassenfehlbeträge, die individuell zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart wird.
- Auf ein Mankogeld von unter 16 Euro im Monat müssen keine Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden.
- Gemäß Zivilprozessordnung ist das Mankogeld pfändungsfrei (§ 850a Nr. 3 ZPO).
Was ist Mankogeld?
Das Mankogeld, auch als Fehlgeldentschädigung bezeichnet, kann als eine Art Sicherheitspuffer verstanden werden. Dahinter steckt die Idee, dass Beschäftigte nicht selbst für kleinere Kassenfehlbeträge aufkommen müssen und diese stattdessen durch den Arbeitgeber reguliert werden.
Wer für einen Fehlbetrag in der Kasse verantwortlich ist, lässt sich nämlich nicht immer einwandfrei feststellen. Das Mankogeld soll langwierige Konflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vermeiden.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Beschäftigter an der Tankstelle ist für die Kassenführung verantwortlich. Am Ende der Schicht weist die Kasse einen Fehlbetrag von 7,50 Euro auf.
Für dieses Minus müsste nun der Arbeitnehmer aufkommen, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann (§ 619a BGB). Im Arbeitsvertrag ist allerdings ein monatliches Mankogeld von 50 Euro im Monat vereinbart. Die Differenz in der Kasse wird nun aus dieser Summe ausgeglichen.
Wichtig zu wissen: Mankogeld ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern wird individuell zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart. Regelungen zur Fehlgeldentschädigung sollten stets schriftlich im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden.
Darf Mankogeld gepfändet werden?
Wie verhält es sich nun mit dem Mankogeld im Rahmen einer Pfändung? Aufschluss gibt § 850a der Zivilprozessordnung (ZPO). Dort sind grundsätzlich unpfändbare Bezüge aufgeführt.
Gemäß § 850a Nr. 3 ZPO sind unter anderem „Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen“ von der Pfändung befreit, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. In diesen Bereich fällt neben Reisekosten und Spesen auch das Mankogeld. Es wird also nicht gepfändet.
Übrigens: Eine monatliche Fehlgeldentschädigung von unter 16 Euro bleibt steuer- und beitragsfrei. Übersteigt das Mankogeld 16 Euro im Monat, gilt der darüber hinausgehende Betrag als zu versteuernder und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.