Foto für den Blogartikel "Ablauf einer Kontopfändung". Man sieht ein Schriftstück mit dem Wort "Kontopfändung" in großer, klarer Schrift. Das Dokument steckt in einem gelben Umschlag, der am unteren Rand aufgerissen ist. Rechts oben ist eine Hand zu sehen, die das Schreiben festhält und ein Stück herauszieht. Das Bild vermittelt den Eindruck eines amtlichen und sehr ernsten Schreibens.

Ablauf einer Kontopfändung

Für Gläubiger stellt die Kontopfändung eine wirksame Möglichkeit dar, an ihr Geld zu kommen. Sie können aber nicht nach Belieben auf das Konto des Schuldners zugreifen, sondern müssen sich an den gesetzlich vorgegebenen Ablauf halten. Ausnahmen bestehen für öffentlich-rechtliche Gläubiger wie das Finanzamt.

Hier erklären wir Ihnen den Ablauf der Kontopfändung im Detail.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Bevor Gläubiger das Konto eines Schuldners pfänden dürfen, müssen sie zunächst beim Amtsgericht einen vollstreckbaren Titel erwirken und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausstellen lassen. Nur öffentlich-rechtliche Gläubiger dürfen auf diesen Schritt verzichten.
  • Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird der Bank des Schuldners und dem Schuldner zugestellt.
  • Die Bank muss das Konto des Schuldners einfrieren und das Guthaben sowie alle Zahlungseingänge so lange an den Gläubiger abführen, bis die Forderung beglichen ist.

Kontopfändung nur mit vollstreckbarem Titel

Die Kontopfändung gehört zu den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Rechtliche Grundlage bildet die Zivilprozessordnung (ZPO). Dort ist unter anderem festgelegt, dass eine Vollstreckung erst nach Erteilung eines vollstreckbaren Titels möglich ist. Dabei kann es sich um ein rechtskräftiges Urteil oder um einen vom Amtsgericht erteilten Vollstreckungstitel handeln (§ 704 ZPO).

Die Kontopfändung hat zudem einem gewissen Ablauf zu folgen (§ 829 ZPO):

1. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)

Auf Grundlage des vollstreckbaren Titels beantragt der Gläubiger vor Gericht die Ausstellung eines sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB).

2. Benachrichtigungen

Hat das Gericht den PfÜB erlassen, wird dieser der Bank zugestellt. Damit wird der PfÜB rechtswirksam. Auch der Schuldner wird schriftlich über die bevorstehende Kontopfändung informiert, üblicherweise durch den Gerichtsvollzieher.

3. Durchführung der Pfändung

Mit Zustellung des PfÜB wird die Bank zum Drittschuldner und muss gewissen Verpflichtungen nachkommen. Sie darf kein Geld mehr an den Schuldner auszahlen und hat das Girokonto stillzulegen. Guthaben und Zahlungseingänge sind an den pfändenden Gläubiger zu überweisen.

Bis die Bank das Geld an den Gläubiger auszahlt, hat sie das Girokonto vier Wochen lang stillzulegen. Während dieser Zeit kann der Schuldner das Konto in ein sogenanntes P-Konto umwandeln und auf diese Weise den gesetzlich festgelegten Freibetrag schützen lassen. Andernfalls hat der Gläubiger das Recht, sämtliche Geldeingänge pfänden zu lassen, ohne das Existenzminimum des Schuldners zu berücksichtigen.

Die Kontopfändung bleibt so lange bestehen, bis die Schulden in voller Höhe getilgt ist. Verfügt das gepfändete Konto über ausreichend Guthaben, endet die Pfändung sofort. Ist nicht genug Geld auf dem Konto, kann sich die Pfändung mehrere Monate oder gar Jahre hinziehen, abhängig von der Höhe der Forderung und dem Einkommen des Schuldners. Ist die Forderung beglichen, lässt der Gläubiger die Pfändung aufheben.

Kontopfändung durch öffentlich-rechtliche Gläubiger

Der beschriebene Ablauf gilt für private Gläubiger wie Unternehmen und Händler. Öffentlich-rechtliche Gläubiger wie das Finanzamt, Krankenkassen und andere Behörden dürfen selbst vollstrecken. Das bedeutet, sie müssen sich nicht erst ans Amtsgericht wenden, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken, sondern können nach einmaliger Mahnung direkt die Zwangsvollstreckung einleiten.

Dafür gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Die geschuldete Summe ist fällig und der Schuldner befindet sich im Zahlungsverzug.
  • Der Schuldner wurde schriftlich zur Zahlung aufgefordert.
  • Die Zahlungsfrist von mindestens einer Woche wurde überschritten.

Professionelle Hilfe bei Kontopfändung

Wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie eine Kontopfändung eingeleitet, sollten Sie professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen. Schuldnerberatungsstellen und Fachanwälte prüfen die Forderung auf Rechtmäßigkeit und helfen Ihnen, gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.

Darüber hinaus können die versierten Berater Kontakt zu den Gläubigern aufnehmen, um eine gütliche Lösung auszuhandeln und die Pfändung vorzeitig aufheben zu lassen.

Wir stehen Ihnen bei finanziellen Problemen zur Seite und finden einen Weg aus den Schulden!

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Schuldnerberatung Schulz: Foto von Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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