Eine Kontopfändung geht mit großen Einschränkungen für den Schuldner einher. Aufheben lässt sie sich für gewöhnlich nur durch den Gläubiger. In der Regel müssen Sie Ihre Schulden dafür komplett bezahlen. Welche Alternativen es gibt, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Die Kontopfändung kann nur durch den Gläubiger aufgehoben werden.
- Die einfachste Möglichkeit, die Pfändung aufheben zu lassen, besteht in der vollständigen Zahlung der Forderung. Ist das nicht möglich, können Sie versuchen, mit dem Gläubiger eine Ratenzahlung oder Stundung auszuhandeln.
- Um die Kontopfändung vorübergehend aufzuheben bzw. ruhend zu stellen, benötigt der Gläubiger die Zustimmung der Bank.
Diese Möglichkeiten haben Sie
Die einfachste und schnellste Methode, die Kontopfändung aufheben zu lassen, besteht darin, Ihre Schulden komplett zu bezahlen. Für gewöhnlich können Sie wenige Tage danach wieder frei über Ihr Konto verfügen.
Reichen Ihre finanziellen Mittel nicht aus, um die Forderung direkt zu tilgen, sollten Sie sich mit dem pfändenden Gläubiger in Verbindung setzen und über eine individuelle Lösung verhandeln. Einige Gläubiger lassen sich durchaus auf eine Ratenzahlung oder Stundung ein, wenn Sie Ihre Situation erklären und glaubhaft darlegen, dass Sie Ihre Schulden begleichen möchten.
Folgende Optionen bestehen:
1. Vorzeitiges Ende der Pfändung
Der Gläubiger nimmt den Vollstreckungsbescheid zurück, beendet das Vollstreckungsverfahren und lässt damit die Pfändung aufheben.
2. Ruhendstellung
Der Gläubiger erklärt sich dazu bereit, die Pfändung vorübergehend auszusetzen. In diesem Fall kann die Pfändung jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn Sie zum Beispiel den vereinbarten Ratenzahlungen nicht nachkommen.
Wichtig zu wissen: Möchte ein Gläubiger die Kontopfändung vorübergehend aussetzen, benötigt er dafür die Zustimmung der Bank. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2015 hervor (BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az. VII ZB 42/14). Wie der Bundesfinanzhof geurteilt hat, darf auch das Finanzamt eine Kontopfändung nicht gegen den Willen der Bank ruhend stellen (BFH, Beschluss vom 16.05.2017, Az. VII R 5/16).
Aufhebung des PfüB durch das Gericht
Sind Sie der Meinung, dass die Vollstreckung unzulässig ist, können Sie vor dem zuständigen Amtsgericht Vollstreckungsklage einlegen und versuchen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) aufheben zu lassen. Gemäß Zivilprozessordnung müssen nach einer Aufhebung des PfÜB auch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingestellt werden (§ 775 ZPO, § 776 ZPO).
Aufgrund der komplexen Rechtslage ist es ratsam, im Falle einer Kontopfändung eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, eine individuelle Lösung für Ihren Fall zu finden.
Foto: Виталий Лысак / stock.adobe.com
Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.


