Verjährung von Schulden

Verjährung von Schulden

Schulden können nach einer gewissen Frist verjähren. Manche Schuldner hoffen darauf, dass sie einfach einige Jahre abwarten und so aus der Schuldenfalle herauskommen. Je nach Art der Schulden sind die Verjährungsfristen jedoch recht lang. Das gilt insbesondere, falls die Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erworben haben.

Wann verjähren Schulden? Hier finden Sie die Antwort auf diese und weitere Fragen.

Verjährungsfristen nach BGB

Gesetzliche Grundlage für die Schulden-Verjährung bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). § 195 BGB legt die gesetzliche Verjährungsfrist von Schulden auf drei Jahre fest. Das gilt für Lohn- und Gehaltsansprüche, Kauf- und Lieferverträge, Forderungen aus Dienstleistungen sowie für Mietschulden.

Achtung: Verjährungsfrist beginnt erst am Jahresende
Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, an dem Schuldner von der Forderung Kenntnis erlangt haben. Haben Sie zum Beispiel Ihre Heizung am 20. Februar 2021 reparieren lassen und noch am selben Tag die Rechnung erhalten, beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist am 31. Dezember 2021. Verjährt ist die Forderung damit am 1. Januar 2024.

Gerichtlicher Mahnbescheid verlängert die Verjährung

Ein einfaches Mahnschreiben verlängert die Verjährungsfrist nicht, ganz gleich, ob dieses vom Gläubiger selbst oder durch ein Inkassounternehmen erstellt wird. Anders sieht es jedoch aus, wenn Sie nach Erhalt der Mahnung eine Ratenzahlung leisten. In diesem Fall wird die Verjährungsfrist unterbrochen und läuft ab dem Tag der Zahlung für weitere drei Jahre.

Die Frist verlängert sich auch, wenn der Gläubiger einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt, nämlich um sechs Monate. Ziehen wir zur Verdeutlichung wieder den Heizungsmonteur aus unserem Beispiel heran: Vermutlich wartet dieser nicht geduldig ab, bis die dreijährige Verjährungsfrist verstrichen ist. Zunächst wird er Ihnen eine Zahlungserinnerung zusenden. Reagieren Sie darauf nicht, kann er einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Die Forderung wäre daraufhin erst am 1. Juli 2024 verjährt.

Verjährungsfrist von titulierten Schulden

Noch viel länger dauert es bis zur Verjährung von Schulden, wenn der Gläubiger einen amtlichen Schuldtitel vorweisen kann. Dazu zählen zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid, ein gerichtliches Urteil oder eine notarielle Urkunde. Eine titulierte Forderung verjährt erst nach 30 Jahren.

Aber NICHT IMMER können sich Schuldner darauf verlassen, dass ihre titulierten Schulden wirklich nach 30 Jahren verjähren. § 197 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB stellt klar, dass die Verjährungsfrist neu beginnen kann. Das ist der Fall, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt und beispielsweise eine Abschlagszahlung leistet oder wenn das Gericht oder Behörden Besitz und Vermögen des Schuldners vollstrecken.

Weitere abweichende Verjährungsfristen

Eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt auch in folgenden Fällen:

  • bei Schadensersatzansprüchen in Folge einer Straftat
  • bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum
  • bei Forderungen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als vollstreckbar tituliert werden
  • bei Ansprüchen auf Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten

Verjährungsfristen für Schulden beim Finanzamt und der Krankenkasse

Eigene gesetzliche Regelungen gelten für Schulden beim Finanzamt und bei der Krankenkasse. Für die Verjährung von Steuerschulden ist § 228 der Abgabenordnung (AO) ausschlaggebend. Demnach verjähren Steuerschulden nach fünf Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem Sie Steuern hätten zahlen müssen. Haben Sie zum Beispiel ihre Einkommenssteuer für das Jahr 2019 nicht gezahlt, beginnt die Verjährungsfrist zum Stichtag 31. Dezember 2019.

Ansprüche der Krankenkasse verjähren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Haben Sie Ihre Beiträge vorsätzlich nicht gezahlt, beträgt die Verjährungsfrist allerdings 30 Jahre.

Nicht auf die Verjährung von Schulden warten!

So verlockend es auch erscheint, sollten Schuldner doch nicht untätig darauf warten, bis ihre Schulden verjähren. Ein gerichtlicher Mahnbescheid und ein Vollstreckungstitel verlängern die Verjährungsfristen erheblich. Selbst nach Ablauf von 30 Jahren sind Ansprüche nicht zwangsläufig verjährt.

Bleiben offene Forderungen über lange Zeit hinweg bestehen, zeugt dies außerdem von einer schlechten Zahlungsmoral, die sich unter anderem in der Schufa-Auskunft widerspiegelt. Das kann zum Problem bei Abschluss von Verträgen werden. Schuldner sind daher gut beraten, sich aktiv um eine Entschuldung zu bemühen, z.B. durch eine außergerichtliche Schuldenbereinigung oder eine Privatinsolvenz.

FAQ Schulden-Verjährung

Wann verjähren Schulden?

Liegen weder ein gerichtlicher Mahnbescheid noch ein amtlicher Schuldtitel vor, verjähren Schulden nach drei Jahren. Für Schulden beim Finanzamt beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, für Schulden bei der Krankenkasse vier Jahre.

Was passiert mit Schulden nach 30 Jahren?

Wurde nichts anderes bestimmt, verjähren titulierte Schulden nach 30 Jahren und können nicht mehr geltend gemacht werden.

Wann ist ein Vollstreckungsbescheid verjährt?

Ein Vollstreckungsbescheid verliert erst nach 30 Jahren seine Gültigkeit. Das gilt allerdings nur, sofern der Schuldner den Anspruch nicht anerkannt hat und keine Vollstreckungshandlung vorgenommen wurde.

Welche Schulden verjähren nicht?

Grundsätzlich verjähren alle Schulden, allerdings kann es bis dahin oft Jahrzehnte dauern. Gläubiger haben zudem zahlreiche Möglichkeiten, die gesetzliche Verjährungsfrist zu hemmen, sodass es noch länger dauert, bis Forderungen verfallen.

Wann verfallen Schulden bei der Bank?

Bei einem noch bestehenden Darlehensvertrag ist die Verjährung für zehn Jahre gehemmt. Das bedeutet, Schuldner können sich erst nach Ablauf von zehn Jahren auf eine Verjährung berufen. Für einem bereits gekündigten Darlehensvertrag ist die Lage kompliziert: Verschiedene Gerichtsurteile nennen Verjährungsfristen von drei bis 13 Jahren. Im Einzelfall kann es bis zur Verjährung der Bankschulden auch mehr als 13 Jahre dauern.

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Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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