Insolvenzantragspflicht - § 15a InsO verständlich erklärt

Insolvenzantragspflicht – § 15a InsO verständlich erklärt

Bestimmte Unternehmen unterliegen in Deutschland der Insolvenzantragspflicht. Die Einzelheiten regelt § 15a der Insolvenzordnung (§ 15a InsO). Wer muss bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zwingend einen Insolvenzantrag stellen? Wie lange haben Sie dafür Zeit? Was geschieht, wenn Sie der Antragspflicht nicht nachkommen?

In diesem Ratgeber erhalten Sie Antworten.

Warum wurde die Insolvenzantragspflicht eingeführt?

Die aktuell gültige Insolvenzordnung, kurz InsO, ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Die Insolvenzantragspflicht wird in § 15a InsO geregelt. Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, soll sowohl die betroffenen Unternehmen als auch deren Gläubiger schützen.

Eingeführt wurde die Antragspflicht aus drei Gründen:

  1. Sie soll eine fahrlässige oder mutwillige Insolvenzverschleppung verhindern. Eine Verschleppung der Insolvenz kann zu erheblichen finanziellen Schäden bei Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern des insolventen Unternehmens führen. Wird das Unternehmen trotz vorliegender Zahlungsunfähigkeit weitergeführt, verringert sich sein Vermögen immer weiter. Den Gläubigern drohen durch diese Entwicklung hohe Verluste. Bei einer zu spät angemeldeten Insolvenz erhalten sie ihre Ausstände eventuell nicht mehr zurück.
  2. Sie soll einen Wettlauf zwischen den Gläubigern vermeiden. Gläubiger, die genauer über die finanzielle Situation eines Unternehmens informiert sind als andere, könnten früher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten und sich dadurch besser stellen.
  3. Sie soll zudem die Chancen verbessern, das Unternehmen zu sanieren. Bei früher Anmeldung der Insolvenz kann das betroffene Unternehmen in vielen Fällen noch gerettet werden und seine Wettbewerbsfähigkeit zurückgewinnen.

Für wen gilt die Insolvenzantragspflicht?

Wer dazu verpflichtet ist, einen Insolvenzantrag zu stellen, regelt §15a InsO Absatz 1. Demnach gilt die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen.

Konkret bedeutet dies, dass Kapitalgesellschaften der Pflicht unterliegen. Dazu gehören die Rechtsformen GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), UG (Unternehmensgesellschaft) und AG (Aktiengesellschaft). Weiterhin gilt die Antragspflicht für ausländische juristische Personen der Rechtsformen Limited (Ltd.), Sàrl und SA – sofern der Mittelpunkt ihres Geschäftsinteresses in Deutschland liegt.

Der Insolvenzantragspflicht unterliegen dabei die Leitungsorgane des Unternehmens. Bei Kapitalgesellschaften sind dies i.d.R. die Geschäftsführer. Gibt es mehrere Geschäftsführer, sind alle gleichermaßen dazu verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anzumelden.

Es kann vorkommen, dass es im zahlungsunfähigen Unternehmen kein Leitungsorgan mehr gibt. Das ist etwa der Fall, wenn der Geschäftsführer abberufen wurde, das Amt niedergelegt hat oder verstorben ist. Bei führungslosen Unternehmen geht die Insolvenzantragspflicht auf die Gesellschafter über (§ 15a InsO Absatz 3).

Auch Vereine unterliegen der Insolvenzantragspflicht. Die Einzelheiten zur Insolvenz für Vereine regelt das Bürgerliche Gesetzbuch. Ist der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet, ist jedes Vorstandsmitglied gesetzlich dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen (BGB § 42 Abs. 2).

Wer fällt nicht unter die Insolvenzantragspflicht?

Ausgenommen sind Privatpersonen, Solo-Selbständige und Freiberufler sowie Personengesellschaften wie KG (Kommanditgesellschaft), OHG (Offene Handelsgesellschaft) und GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Sonderfall GmbH & Co. KG: Anders als andere Personengesellschaften unterliegt die GmbH & Co. KG der Insolvenzantragspflicht. Das liegt daran, dass der persönlich haftende Gesellschafter bei dieser Rechtsform keine natürliche, sondern eine juristische Person ist, nämlich eine GmbH (§ 15a InsO Absatz 2).

Welche Fristen müssen für den Insolvenzantrag eingehalten werden?

Die Fristen für das Stellen des Insolvenzantrags sind ebenfalls in § 15a InsO Absatz 1 geregelt. Dort heißt es, dass der Antrag „spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung“ zu stellen ist.

Doch Achtung: Bei den angegebenen Fristen handelt es sich um Höchstfristen! Grundsätzlich ist der Insolvenzantrag umgehend zu stellen, sobald ein Insolvenzgrund objektiv erkennbar ist. Insolvenzgründe sind Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Die Vertretungsorgane stehen daher in der Pflicht, die finanzielle Situation des Unternehmens stets zu überwachen.

Die Frist von drei Wochen darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschöpft werden. Das gilt dann, wenn die rechtzeitige Sanierung des Unternehmens innerhalb dieser drei Wochen ernsthaft zu erwarten ist.

Was passiert, wenn Sie den Insolvenzantrag zu spät stellen?

Die rechtlichen Folgen einer fahrlässigen oder beabsichtigten Insolvenzverschleppung legen § 15a InsO Absatz 4 bis 6 fest. Wer den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe belangt werden. Bei fahrlässiger Insolvenzverschleppung wird eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt. Ein fehlerhaft gestellter Antrag ist jedoch nur strafbar, wenn er rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wird.

Nach einer Verurteilung aufgrund von Insolvenzverschleppung dürfen die Betroffenen für einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als Vertretungsorgane einer juristischen Person bestellt werden.Das regeln GmbH-Gesetz und Aktiengesetz (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Nr. 3 AktG).

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht während Corona-Pandemie: Während der frühen Phase der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Die Aussetzung galt vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2021. Die Bundesregierung wollte auf diese Weise die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abmildern. Von der Aussetzung profitieren konnten allerdings nur Unternehmen, deren finanzielle Schwierigkeiten sich auf die Pandemie zurückführen ließen. Zudem mussten sie bis zum 28. Februar 2021 finanzielle Hilfen aus den Corona-Hilfsprogrammen beantragt haben.

Die Insolvenz droht – was Sie jetzt tun können

Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit kommt es auf schnelles Handeln an. Für eine Insolvenzverschleppung drohen empfindliche Strafen. Als Geschäftsführer sollten Sie daher einen genauen Blick auf die finanzielle Situation des Unternehmens haben.

Als erstes Indiz für eine drohende Insolvenz gelten Zahlungsschwierigkeiten. Können die Rechnungen von Lieferanten und anderen Dienstleistern nicht mehr beglichen werden, sollten Sie Hilfe in Anspruch nehmen. Reagieren Sie frühzeitig, bestehen gute Chancen, das Unternehmen zu sanieren.

Bemerken Sie finanzielle Schwierigkeiten im Geschäftsablauf, sollten Sie folgende Tipps befolgen:

  • Sichten, ordnen und überprüfen Sie alle betriebswirtschaftlichen Unterlagen, Rechnungen und Mahnungen.
  • Prüfen Sie, ob die Liquidität des Unternehmens für einen geordneten Rückzug vom Markt ausreicht.
  • Versuchen Sie, Teile des Betriebsvermögens zu veräußern, oder führen Lagerverkäufe durch, um die Liquidität zu verbessern.
  • Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten. Ein spezialisierter Schuldnerberater kann unter Umständen einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern bewirken und eine Insolvenz abwenden. Ferner unterstützt er Sie beim Insolvenzantrag und begleitet Sie durchs gesamte Insolvenzverfahren.
  • Erstellen Sie einen Plan, wie es nach der Insolvenz für Sie beruflich weitergeht. Ist eine Wiederaufnahme der Selbstständigkeit möglich? Müssen Sie eventuell finanzielle Hilfe beantragen, bis Sie wieder einen Job gefunden haben? Bereiten Sie sich auf diese Möglichkeiten vor.

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Photo by Tobias Tullius on Unsplash

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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