Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Die häufig auch als 13. Monatsgehalt bezeichnete Vergütung soll die zusätzlichen Aufwendungen für das Weihnachtsfest ausgleichen und dient dazu, Arbeitnehmer auch in Zukunft an den Betrieb zu binden.
Doch wie verhält es sich im Falle einer Pfändung oder einer Insolvenz? Darf das Weihnachtsgeld gepfändet werden? Dieser Artikel gibt Antworten.
Weihnachtsgeld: Kein gesetzlicher Anspruch
Ob und in welcher Höhe Weihnachtsgeld gezahlt wird, ist nicht gesetzlich geregelt. Ein Anspruch kann sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, dem Arbeitsvertrag und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber ergeben.
Außerdem kann das Gewohnheitsrecht eine Rolle spielen, die sogenannte betriebliche Übung: Hat ein Arbeitgeber drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld in gleichbleibender Höhe gezahlt, können Arbeitnehmer Anspruch auf diese Leistung anmelden.
Die Höhe der Sonderzahlung wird üblicherweise als Prozentsatz vom Monatsgehalt berechnet, die Auszahlung erfolgt meistens im November. Üblicherweise müssen Beschäftigte mindestens sechs Monate im Betrieb tätig sein, um das zusätzliche Geld zu erhalten.
Bis zu 750 Euro Weihnachtsgeld pfändungsfrei
Die Pfändbarkeit von Weihnachtsgeld regelt die Zivilprozessordnung (§ 850a Nr. 4 ZPO). Ausschlaggebend sind zwei Werte: die Höhe des Bruttolohns und die Höhe des Weihnachtsgeldes. Pfändungsfrei ist ein Weihnachtsgeld, das die Hälfte des aufgerundeten monatlichen Pfändungsfreibetrags gemäß § 850c Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht übersteigt.
Aktuell liegt der pfändungsfreie Grundbetrag laut Pfändungstabelle bei 1.491,75 Euro (Stand 1. Juli 2024). Zur Berechnung des pfändungsfreien Weihnachtsgeldes wird dieser Betrag auf 1.500 Euro aufgerundet.
Weihnachtsgeld ist damit bis zu einer Höhe von 750 Euro pfändungsfrei. Alles, was über diesen Betrag hinausgeht, ist pfändbar. Erhalten Sie zum Beispiel 800 Euro Weihnachtsgeld, gehen davon 50 Euro an den Gläubiger.
So schützen Sie Ihr Weihnachtsgeld vor der Pfändung
Bei einer Lohnpfändung bzw. Gehaltspfändung wird der pfändungsfreie Betrag direkt vom Arbeitgeber berücksichtigt. Anders sieht es dagegen bei einer Kontopfändung aus.
Um Ihr pfändungsfreies Einkommen zu schützen, müssen Sie bei Ihrer Bank ein sogenanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto) einrichten lassen. Auf diesem Konto ist der Grundfreibetrag automatisch geschützt und darf nicht gepfändet werden.
Andere gesetzlich geschützte Gutschriften wie Kindergeld und Sozialleistungen können per P-Konto-Bescheinigung freigegeben werden. Eine solche Bescheinigung erhalten Sie von der auszahlenden Sozialkasse oder einer anerkannten Schuldnerberatung – natürlich auch von uns!
Der pfändungsfreie Anteil des Weihnachtsgeldes bleibt Ihnen dadurch aber noch nicht erhalten. Zu diesem Zweck müssen Sie zunächst einen separaten Antrag auf Freigabe beim jeweiligen Vollstreckungsgericht stellen. Pfänden öffentliche Gläubiger, stellen Sie den Antrag bei deren Vollstreckungsstelle.
Rechtzeitig vor Auszahlung des Weihnachtsgeldes handeln!!! Stellen Sie den Antrag auf Freigabe des Weihnachtsgeldes unbedingt rechtzeitig vor der Auszahlung im November. Ist der pfändungsfreie Anteil nämlich erst einmal an die Gläubiger ausbezahlt, können Sie ihn nicht mehr zurückfordern.
FAQ Weihnachtsgeld
Wie rechnet man das Weihnachtsgeld aus?
Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst berechnet sich das Weihnachtsgeld auf Grundlage des durchschnittlichen Monatslohns von Juli, August und September und der jeweiligen Entgeltgruppe. In vielen anderen Berufsfeldern wird es nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit gibt es zum Beispiel 25 Prozent des Brutto-Monatsgehalts, nach zwölf Monaten 35 Prozent, nach 24 Monaten 45 Prozent und nach 36 Monaten 55 Prozent.
Was ist vom Weihnachtsgeld pfändbar?
Gemäß § 850a Nr.4 ZPO ist Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des aufgerundeten monatlichen Pfändungsfreibetrags von 1.500 Euro unpfändbar (Stand: 1. Juli 2024). Bis zu 750 Euro dürfen Schuldner also behalten. Alles, was darüber hinausgeht, kann gepfändet werden.
Ist Weihnachtsgeld pfändbar bei Privatinsolvenz?
Bei einer Privatinsolvenz verhält es sich mit dem Weihnachtsgeld wie bei einer Konto- oder Gehaltspfändung: Bis zu 750 Euro bleiben pfändungsfrei.
Wird das Weihnachtsgeld bei Kurzarbeit gekürzt?
Weihnachtsgeld zählt zu den Sondervergütungen mit sogenanntem Gratifikationscharakter, die zukünftige Betriebstreue belohnen sollen. Für derartige Sondervergütungen besteht der Zahlungsanspruch auch bei Kurzarbeit in vollem Umfang fort.
Welches Einkommen ist pfändungsfrei?
Der Pfändungsfreibetrag richtet sich nach der Pfändungstabelle. Seit dem 1. Juli 2024 bleibt ein Grundbetrag von 1.491,75 Euro im Monat pfändungsfrei. Der Betrag erhöht sich für jedes unterhaltspflichtige Haushaltsmitglied. Weiterhin unpfändbar sind Urlaubsgeld, Treuegelder, Erziehungsgelder, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Aufwandsentschädigungen, Blindenzulagen, vermögenswirksame Leistungen und bis zur Hälfte der Überstundenvergütung.
Welche Sonderzahlungen sind pfändbar?
Sonderzahlungen wie Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sowie Boni dürfen gepfändet werden. Bei anderen Sonderzahlungen wird im Einzelfall entschieden. Corona-Sonderzahlungen für Pflegekräfte sind beispielsweise pfändungsfrei, für andere Beschäftigte jedoch nur, wenn sie zum Ausgleich tatsächlicher beruflicher Erschwernisse dienen.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.