Foto für den Blogartikel "Privatinsolvenz: Rechner für den Selbstbehalt". Auf dem Foto sieht man einen großen weißen Taschenrechner mit Stift auf hellblauem Hintergrund – Symbol für einen Online-Rechner, mit dem man den Selbstbehalt bei Privatinsolvenz ausrechnen kann (Pfändungsrechner).

Privatinsolvenz: Rechner für den Selbstbehalt

Während des Privatinsolvenzverfahrens müssen Schuldner ihr Einkommen an einen gerichtlich bestellten Treuhänder abführen. Dieser Insolvenzverwalter stellt sicher, dass die Ansprüche von Gläubigern befriedigt werden. Damit insolvente Schuldner weiterhin ihren Lebensunterhalt decken können, gesteht der Gesetzgeber ihnen jedoch einen Selbstbehalt zu, geregelt in der Zivilprozessordnung (§ 850c ZPO).

Mit dem Rechner für den Selbstbehalt finden Sie schnell und einfach heraus, wie viel Geld Ihnen in der Privatinsolvenz zur Verfügung steht.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Der Selbstbehalt des Schuldners während der Privatinsolvenz ist in der Pfändungstabelle geregelt und richtet sich nach dem Nettoeinkommen sowie den Unterhaltsverpflichtungen.
  • Die Zivilprozessordnung legt zudem weitere pfändungsfreie und bedingt pfändbare Bezüge fest (§§ 805a – 250b ZPO).
  • Mit dem Rechner für den Selbstbehalt können Schuldner selbst ausrechnen, wie viel Geld sie während des Insolvenzverfahrens zur Verfügung haben.

Selbstbehalt gemäß Pfändungstabelle

Die Höhe des Selbstbehalts in der Privatinsolvenz ergibt sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c der Zivilprozessordnung. Die Pfändungstabelle wird jedes Jahr zum 1. Juli an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. In der Regel ergibt sich daraus eine jährliche Anhebung der Pfändungsfreigrenzen.

Grundlage für den Selbstbehalt bildet das bereinigte Nettoeinkommen, das bedeutet das Einkommen abzüglich Zulagen, Einmalzahlungen und vermögenswirksamer Leistungen.

Laut der aktuell geltenden Pfändungstabelle liegt der Pfändungsfreibetrag von Juli 2025 bis Juli 2026 bei mindestens 1.555,- Euro im Monat. Aufgrund einer gesetzlichen Rundungsvorschrift ergibt sich daraus ein faktischer Selbstbehalt von monatlich 1.559,99 Euro.

Übersteigt das Nettogehalt den Grundfreibetrag, darf ebenfalls nur innerhalb gewisser Grenzen gepfändet werden. Bei einem Nettoeinkommen von 2.000,- bis 2.009,99 Euro sind beispielsweise 311,50 Euro pfändbar, bei einem Einkommen von 2.500,- bis 2.509,99 Euro sind es 661,50 Euro. Mehrbeträge über 4.766,99 Euro sind voll pfändbar.

Wichtig: Renten, Pensionen, Arbeitslosengeld und Grundsicherung (Bürgergeld) werden wie Einkommen behandelt. Kindergeld gehört dagegen nicht zum Arbeitseinkommen und ist nicht pfändbar.

Selbstbehalt bei Unterhaltsverpflichtungen

Der Selbstbehalt in der Privatinsolvenz erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Zu den unterhaltspflichtigen Personen zählen etwa leibliche Kinder, Ehepartner ohne eigenes Einkommen und geschiedene Ehepartner. Wer einer Person gegenüber unterhaltspflichtig ist, darf 585,23 Euro mehr im Monat behalten, für eine zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Selbstbehalt um 326,04 Euro.

Privatinsolvenz: Was darf gepfändet werden und was nicht?

Neben dem pfändungsfreien Anteil des Nettoeinkommens schützt die Zivilprozessordnung noch einige weitere Einkommensbestandteile vor Pfändung (§ 850 ZPO):

  • 50 Prozent der Vergütung für Mehrarbeit (Überstunden, Feiertags-, Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge, etc.)
  • Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen etc. – sofern die Höhe im üblichen Rahmen liegt
  • Aufwandsentschädigungen, soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, Entgelte für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen (ebenfalls im üblichen Rahmen)
  • Beihilfen zu Geburt und Heirat
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliches
  • Sterbe- und Gnadenbezüge
  • Blindenzulagen
  • Weihnachtsgeld bis zu einer Höhe von 50 Prozent der in § 850c ZPO festgelegten Freigrenzen

Weitere Bezüge dürfen nur bedingt gepfändet werden, das bedeutet, wenn die Vollstreckung der Billigkeit entspricht und die Ansprüche der Gläubiger nicht anderweitig befriedigt werden können (§ 850b ZPO):

  • Renten aufgrund einer körperlichen oder gesundheitlichen Verletzung
  • Auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Unterhaltsrenten
  • Fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen, aus Freigebigkeit Dritter oder aufgrund eines Altenteils oder Auszugsvertrags
  • Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die zu Unterstützungszwecken gezahlt werden, sowie Ansprüche aus Lebensversicherungen, die auf den Todesfall abgeschlossen sind und deren Versicherungssumme unter 5.400 Euro liegt

Pfändungsrechner: Berechnen Sie Ihren Selbstbehalt

Mit dem Rechner für den Selbstbehalt finden Sie schnell heraus, wie viel Geld Ihnen während der Privatinsolvenz zum Leben bleibt. Geben Sie einfach Ihr Nettoeinkommen und die Zahl der unterhaltspflichtigen Personen ein. Den Selbstbehalt können Sie mit unserem Pfändungsrechner für das aktuelle Jahr aber auch für zurückliegende Jahre berechnen.

Foto: 9dreamstudio / stock.adobe.com

Schuldnerberatung Schulz: Foto von Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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