Foto für den Blogartikel "Gesamtschuldnerausgleich - was versteht man darunter?". Auf dem Foto: Holzfiguren auf Euro-Banknoten symbolisieren mehrere gemeinsam haftende Personen und die finanzielle Aufteilung von Forderungen beim Gesamtschuldnerausgleich.

Gesamtschuldnerausgleich – was versteht man darunter?

Häufig haftet mehr als eine Person für eine Verbindlichkeit. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ehepartner zusammen einen Kredit aufnehmen oder zwei Personen gemeinsam einen Mietvertrag abschließen. Zahlt nur einer der Schuldner die Forderung, kann er den Anteil des anderen Schuldners einfordern. Das bezeichnet man als Gesamtschuldnerausgleich.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Der Gesamtschuldnerausgleich kommt zur Anwendung, wenn mehrere Personen für eine Verbindlichkeit haften.
  • Die Schuldner regeln im Innenverhältnis, wie sie die Schulden untereinander aufteilen.
  • Tritt ein Schuldner in Vorleistung, kann er die anderen Schuldner in Regress nehmen, das bedeutet, zur Zahlung ihres Anteils auffordern.

Mehrere Personen haften für eine Verbindlichkeit

Wenn mehrere Schuldner einen Vertrag abschließen, stehen sie gegenüber dem Gläubiger in Solidarhaftung. Das bedeutet, jeder Schuldner haftet für die gesamte Forderung und nicht nur für seinen Anteil. Der Gesamtschuldnerausgleich regelt nun, wie die Schuldner die Schuldenlast untereinander aufteilen.

Zahlt ein Schuldner mehr als seinen Anteil, kann er die Differenz von den anderen Gesamtschuldnern einfordern. Das bezeichnet man als Regressforderung. Rechtliche Grundlage für den Gesamtschuldnerausgleich bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 421 – 426 BGB).

Voraussetzungen für den Gesamtschuldnerausgleich:

  • Mindestens zwei Schuldner haften für dieselbe Schuld gegenüber einem Gläubiger.
  • Die Schuldner sind gesetzlich zur Leistung verpflichtet, es muss also ein Vertrag oder eine anderweitige rechtliche Grundlage für die Forderung bestehen.
  • Es besteht ein Innenverhältnis zwischen den Schuldnern: eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung, wie die Forderung untereinander aufgeteilt wird. Die Quote legen die Schuldner selbst fest. Treffen die Gesamtschuldner keine Vereinbarung, ist gemäß § 426 Abs. 1 BGB von einer gleichen Teilung der Schuld auszugehen.

Wichtig zu wissen: Der Ausgleichsanspruch für Regressforderungen unterliegt den allgemeinen Verjährungsregelungen gemäß BGB, beträgt also für gewöhnlich drei Jahre (§ 195 BGB). Die Frist läuft ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Schuldner, die in Vorleistung treten, sollten daher nicht zu viel Zeit verstreichen lassen, bevor sie die Anteile der anderen Gesamtschuldner einfordern.

Beispiele für den Gesamtschuldnerausgleich

1. Familienrecht: Trennung und Scheidung

Während einer Ehe schließen Partner Verträge oft gemeinsam ab und stehen für die so entstandene Forderung in der Gesamtschuld. Kommt es zur Scheidung, muss geklärt werden, wer welche Zahlungen übernimmt. Grundsätzlich haften Ehegatten je zur Hälfte, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Bei der Berechnung von Verbindlichkeiten wird zudem häufig zu zahlender Kindesunterhalt berücksichtigt.

Zahlt ein Partner nach der Trennung gemeinsam aufgenommene Schulden allein, kann er den anderen Partner über den Gesamtschuldnerausgleich zum Regress auffordern.

Achtung: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall an dem Tag, an dem die Scheidung rechtskräftig ist. Tritt die Scheidung zum Beispiel zum 21. April 2026 in Kraft, verjährt der Anspruch aus dem Gesamtschuldnerausgleich zum 21. April 2029 und nicht erst Ende des Jahres.

2. Gemeinsame Anmietung einer Wohnung

Ein weiterer typischer Fall für eine Gesamtschuld ist die gemeinsame Anmietung einer Wohnung. Schließen zwei Personen A und B einen Mietvertrag mit einem Vermieter ab, kann der Vermieter die Miete sowohl von A als auch von B einfordern. Zahlt A die komplette Miete, hat er Anspruch auf den Gesamtschuldnerausgleich durch B.

Wie lässt sich der Gesamtschuldnerausgleich durchsetzen?

Sind Sie für eine Schuld in Vorleistung getreten und möchten Ihre Ansprüche von den anderen Gesamtschuldnern einfordern, müssen Sie zunächst ermitteln, wie hoch der jeweilige Anteil jedes Schuldners ist. Den Ausgleich fordern Sie anschließend schriftlich und mit einer klaren Forderungsaufstellung ein.

Lässt sich keine gütliche Einigung erzielen, können Sie Ihre Ausgleichsansprüche vor Gericht geltend machen. Dafür ist es hilfreich, alle Vereinbarungen und Zahlungen sorgfältig zu dokumentieren. Ein Anwalt kann Sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen.

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Schuldnerberatung Schulz: Foto von Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.). Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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