Das Kilometergeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für viele Arbeitnehmer. Es hilft ihnen, die Kosten für dienstliche Fahrten zu decken. Doch wie verhält es sich, wenn es zu einer Pfändung kommt? Dürfen Schuldner das vom Arbeitgeber ausgezahlte Kilometergeld behalten oder müssen sie es an ihre Gläubiger abtreten?
Der folgende Artikel gibt Antworten.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Kilometergeld erhalten Arbeitnehmer für Dienstreisen und geschäftliche Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug.
- Gemäß § 5 Bundesreisekostengesetz beträgt die Höhe der Kilometerpauschale 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer.
- Kilometergeld gehört zu den Zulagen für auswärtige Beschäftigungen und ist damit laut Zivilprozessordnung nicht pfändbar (§ 850a ZPO).
Wer erhält Kilometergeld?
Begeben sich Arbeitnehmer auf Dienstreise oder brechen häufig zu Kundenbesuchen auf, fallen dafür Treibstoffkosten sowie Kosten für die Fahrzeugwartung an. Das Kilometergeld dient dazu, einen Teil dieser Kosten auszugleichen und Arbeitnehmer finanziell zu entlasten.
Arbeitgeber zahlen eine Kilometerpauschale, auch Kilometerersatz oder Wegstreckenentschädigung genannt, für dienstliche Fahrten, die Arbeitnehmer mit dem eigenen Fahrzeug zurückgelegen.
Dazu zählen:
- Dienst- und Geschäftsreisen
- Fahrten zu Fortbildungen
- Fahrten zu Geschäftsessen
- Fahrten zu Messen
- Fahrten zu Kundenbesuchen
- Fahrten von Springern zwischen zwei Einsatzorten
Fahren Arbeitnehmer mit einem Dienstwagen auf Geschäftsreise, erhalten sie keine Kilometerpauschale. Gleiches gilt, wenn sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind. In diesem Fall wird der tatsächliche Ticketpreis erstattet.
Info: Unterschied Kilometerpauschale und Entfernungspauschale
Neben der Kilometerpauschale gibt es noch die sogenannte Entfernungspauschale. Im Unterschied zur Kilometerpauschale gleicht die Entfernungspauschale die mit der Fahrt zur Arbeit, also zur ersten Dienststätte, verbundenen Kosten aus. Arbeitnehmer machen sie bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend.
Berechnung der Kilometerpauschale
Rechtliche Grundlage für das Kilometergeld in Deutschland bildet § 5 Bundesreisekostengesetz. Dort ist auch die Höhe der Kilometerpauschale geregelt. Aktuell beträgt das Kilometergeld 0,30 Euro für jeden mit dem eigenen Fahrzeug zurückgelegten Kilometer.
Um das Kilometergeld ausgezahlt zu bekommen, müssen Arbeitnehmer einige Voraussetzungen erfüllen. So sind sie etwa dazu verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen, um die tatsächlich zurückgelegte Strecke nachzuweisen. Liegen diese Belege vor, kann der Arbeitgeber die Kilometerpauschale für seine Mitarbeitenden von der Steuer absetzen.
Kilometergeld und Pfändung: Die Kilometerpauschale ist nicht pfändbar
Haben sich Arbeitnehmer verschuldet, strengen Gläubiger unter Umständen eine Lohnpfändung an. Der Arbeitgeber ist daraufhin verpflichtet, das pfändbare Arbeitseinkommen direkt an den Gläubiger auszuzahlen.
Der Arbeitnehmer erhält den unpfändbaren Einkommensanteil nach Pfändungstabelle. Darüber hinaus stehen ihm einige pfändungsfreie Einkommensbestandteile zu. Gehört auch das Kilometergeld dazu?
Die für Arbeitnehmer erfreuliche Antwort lautet: Ja. Das Kilometergeld gehört zu den Auslagen für auswärtige Beschäftigungen, zählt also zu den Spesen. Derartige Auslagen sind entsprechend der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbar (§ 850a Nr. 3 ZPO). Vom Arbeitgeber gezahltes Kilometergeld dürfen Arbeitnehmer also auch im Falle einer Lohnpfändung behalten.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.