In einigen Fällen reicht der vom Gesetz vorgesehene unpfändbare Anteil des Einkommens nicht aus, um den Lebensunterhalt des Schuldners zu decken. In solchen besonderen Härtefällen kann das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Betrag ändern. Die Einzelheiten klärt § 850f ZPO (Zivilprozessordnung).
Weitere Erläuterungen zur Zivilprozessordnung stellen wir Ihnen in unseren Rubriken Paragraphendschungel und Insolvenzordnung verständlich zur Verfügung.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- § 850f ZPO regelt, in welchen Fällen das Vollstreckungsgericht einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen kann.
- § 850f Nr. 1 ZPO geht auf besondere Härtefälle ein, in denen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags möglich ist.
- § 850f Nr. 2 ZPO gibt dem Gericht die Option, den pfändbaren Betrag bei Forderungen aus unerlaubten Handlungen individuell festzulegen.
Erhöhung des unpfändbaren Einkommensanteils
Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c und § 850d ZPO sind pauschal festgelegt und umfassen nicht jeden Einzelfall. § 850f ZPO gibt dem Vollstreckungsgericht daher die Möglichkeit, die individuelle Situation des Schuldners zu berücksichtigen und den unpfändbaren Einkommensanteil zu erweitern.
§ 850f Nr. 1 ZPO beschäftigt sich mit den Fällen, in denen eine Erhöhung des unpfändbaren Einkommensanteils möglich ist.
Dafür muss zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Schuldner weist dem Gericht nach, dass der pfändungsfreie Einkommensanteil gemäß § 850c ZPO nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt für sich und unterhaltspflichtige Personen zu decken. Welcher Lebensunterhalt einem Schuldner zur Verfügung stehen muss, ergibt sich aus dem 3. und 4. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II). Dort sind die Sätze zur Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie zur Grundsicherung bei Erwerbslosigkeit festgelegt.
- Es liegen besondere berufliche oder persönliche Umstände des Schuldners vor, die für eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags sprechen.
- Der Schuldner hat besonders viele Unterhaltspflichten zu erfüllen und muss zum Beispiel besonders viele Kinder versorgen.
Die Erhöhung des unpfändbaren Betrags darf zudem den überwiegenden Belangen von Gläubigern nicht entgegenstehen.
Forderungen aus unerlaubten Handlungen
Bestehen Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 850f Nr. 2 ZPO den pfändbaren Einkommensanteil frei festlegen, ohne Berücksichtigung der laut § 850c ZPO pfändungsfreien Beträge.
Für Schuldner bedeutet dass, dass ihnen weniger Geld zum Leben bleibt. Das Gericht muss dem Schuldner aber ausreichend Mittel zur Deckung seines eigenen Lebensunterhalts und seiner Unterhaltspflichten belassen.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.


