In der Privatinsolvenz sollen alle Gläubiger aus der Insolvenzmasse des Schuldners befriedigt werden. Schuldner dürfen daher vor und während des Verfahrens einzelne Gläubiger weder bevorzugen noch benachteiligen. Die sogenannte Gläubigerbenachteiligung kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Welche Bedeutung der Gläubigerbenachteiligung in der Privatinsolvenz zukommt, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn der Schuldner absichtlich oder fahrlässig die Möglichkeiten zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger schmälert.
- Bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung kann der Insolvenzverwalter die Rechtshandlungen des Schuldners anfechten.
- Je nach Schwere des Falles drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen und die Verweigerung der Restschuldbefreiung.
Was versteht man unter Gläubigerbenachteiligung?
Im Privatinsolvenzverfahren gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Von Gläubigerbenachteiligung spricht man, wenn dieser Grundsatz verletzt wird, der Schuldner also durch absichtliche oder fahrlässige Handlungen versucht, die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger zu schmälern, um sich selbst oder anderen einen Vorteil zu verschaffen. Insolvenzgläubiger sind dabei die Gläubiger, die bei der Antragstellung genannt wurden und am Insolvenzverfahren teilnehmen.
Als Gläubigerbenachteiligung können zum Beispiel die folgenden Handlungen gewertet werden:
- Der Schuldner zahlt kurz vor der Insolvenzeröffnung eine größere Summe an einen bestimmten Gläubiger, während andere Insolvenzgläubiger leer ausgehen.
- Der Schuldner erkennt kurz vor dem Verfahren zusätzliche Schulden an oder schließt weitere Verträge ab, die zu einer Verringerung der Insolvenzmasse und dadurch zur Benachteiligung der Insolvenzgläubiger führen.
- Der Schuldner überträgt Vermögenswerte an dritte Personen, um sie dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen.
- Der Schuldner verschenkt Besitztümer oder verkauft sie unter Wert.
Rechtliche Konsequenzen
Bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung kann der Insolvenzverwalter die Rechtshandlungen des Schuldners anfechten. Dies wird als Insolvenzanfechtung bezeichnet.
Wann eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung vorliegt, definiert § 133 der Insolvenzordnung (InsO):
- Der Schuldner führt eine Rechtshandlung durch, also eine Handlung, die eine rechtliche Auswirkung hat.
- Die Rechtshandlung benachteiligt andere Gläubiger.
- Der Schuldner hat die Benachteiligung in Kauf genommen.
- Der bevorzugte Gläubiger ließ sich bewusst bevorzugt behandeln.
Der Insolvenzverwalter kann die entsprechenden Rechtshandlungen rückabwickeln, zum Beispiel die an einen einzelnen Gläubiger gezahlte Summe zurückfordern und wieder der Insolvenzmasse zuführen. Auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Zudem kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung verweigert werden.
Anfechtbar sind Rechtshandlungen, die bis zu zehn Jahre vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden. In bestimmten Fällen wird die Verjährung auf vier Jahre verkürzt.
Achtung: Nicht nur vorsätzliche Handlungen können als Gläubigerbenachteiligung gewertet werden. Viele Schuldner sind sich gar nicht bewusst, dass sie eine unerlaubte Handlung begehen und ihre Gläubiger benachteiligen, wenn sie etwa kurz vor der Insolvenz noch einzelne Schulden begleichen.
So vermeiden Sie die Gläubigerbenachteiligung in der Privatinsolvenz
Ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt oder nicht, wird nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewertet. Grundlage ist dabei die Gesamtheit aller Insolvenzgläubiger. Die Benachteiligung eines einzelnen Gläubigers stellt in der Regel noch keinen Anfechtungsgrund dar.
Stellt das Gericht allerdings eine Gläubigerbenachteiligung fest, hat dies negative Auswirkungen auf das gesamte Verfahren. Schuldner sollten daher alle wirtschaftlichen Handlungen vor und während der Privatinsolvenz genau überdenken.
Es empfiehlt sich, die Hilfe einer versierten Schuldnerberatung in Anspruch zu nehmen. Wir stehen Ihnen auch während des Insolvenzverfahrens zur Seite!
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.). Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.


