Foto für den Blogartikel "P-Konto: Wann kann ich über das Geld verfügen?". Auf dem Foto: Person gibt an einem Geldautomaten eine Eingabe über die Tastatur ein und hält Banknoten in der Hand – Symbolbild für die Verfügbarkeit von Guthaben auf dem P-Konto nach Zahlungseingang oder Freigabe.

P-Konto: Wann kann ich über das Geld verfügen?

Mit einem P-Konto schützen Sie Ihr Kontoguthaben vor der Pfändung. Der Gesetzgeber gesteht in § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) jeder natürlichen Person das Recht zu, ein solches P-Konto einrichten zu lassen. Das ermöglicht es Schuldnern, auch im Falle einer Pfändung ihren Lebensunterhalt zu decken.

Doch wann steht Ihnen der gesetzlich geschützte Freibetrag zur Verfügung? Hier erhalten Sie Antworten.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Die Einrichtung eines P-Kontos beantragen Sie bei Ihrer Bank. Die Bank hat vier Tage Zeit, diesem Antrag nachzukommen.
  • Über Geldeingänge können Sie solange frei verfügen, bis der Freibetrag ausgeschöpft ist.
  • Nicht ausgeschöpfte Freibeträge lassen sich drei Monate lang in den Folgemonat übertragen.

P-Konto: Wann wird der geschützte Betrag freigegeben?

Die Höhe des gesetzlich geschützten Freibetrags ergibt sich aus der jährlich zum 1. Juli angepassten Pfändungstabelle. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 1.587,40 Euro im Monat, aufgerundet auf 1.590 Euro. Unter gewissen Voraussetzungen und nach Vorlage einer entsprechenden P-Konto Bescheinigung kann der Freibetrag angepasst werden, etwa wenn Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Personen bestehen.

Liegt eine Pfändung vor und Sie beantragen die Einrichtung eines P-Kontos, hat die Bank vier Geschäftstage Zeit, Ihrem Verlangen nachzukommen (§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sobald Ihr Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wurde, können Sie über den Freibetrag verfügen. Weitere Geldeingänge stehen ebenfalls sofort zur Verfügung, bis der Freibetrag aufgebraucht ist.

Was passiert, wenn Sie den Freibetrag nicht aufbrauchen?

Brauchen Sie das geschützte Guthaben in einem Monat nicht komplett auf, können Sie den ungenutzten Freibetrag drei Monate lang in den Folgemonat übertragen. In kleinem Rahmen sind also auch mit einem P-Konto Ansparungen möglich. Haben Sie den angesparten Betrag auch nach drei Monaten nicht aufgebraucht, wird er allerdings gepfändet.

Moratoriumsbeiträge: Wenn der Freibetrag überschritten wird

Für die Berechnung des Freibetrags werden alle Geldeingänge eines Monats zusammengezählt, unabhängig vom Tag des Geldeingangs. Erhalten Sie zum Beispiel zum 1. Mai und zum 30. Mai eine Auszahlung von jeweils 1.000 Euro, liegt die Gesamtsumme über dem Freibetrag und der Überschuss wird von der Bank gesperrt. Diese den Freibetrag übersteigenden Summen bezeichnet man als Moratoriumsbeiträge.

Moratoriumsbeiträge führt die Bank nun nicht direkt an den pfändenden Gläubiger ab. Sie muss sie zunächst auf dem Konto des Schuldners verwahren. Dort werden sie dann wie Guthaben behandelt, das dem Konto im Folgemonat gutgeschrieben wird, unterliegen also weiterhin dem Pfändungsschutz (§ 900 Abs. 1-2 ZPO).

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Schuldnerberatung Schulz: Foto von Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.). Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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