Unterhaltspfändung

Unterhaltspfändung – das sollten Sie wissen

Kommt eine Person ihren Unterhaltspflichten nicht nach, können die fälligen Unterhaltszahlungen gepfändet werden. Meist geschieht dies in Form einer Lohnpfändung. Dabei gelten jedoch andere Pfändungsfreigrenzen als bei einer gewöhnlichen Pfändung.

Was Sie zur Unterhaltspfändung wissen müssen, erklären wir Ihnen im folgenden Beitrag.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Unterhalt ist pfändbar, wenn eine Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
  • Gepfändet werden können Kindes-, Ehegatten- und Elternunterhalt.
  • Bei einer Unterhaltspfändung legt das Gericht den pfändungsfreien Betrag nach individuellen Maßstäben fest.
  • Erfolgt die Unterhaltspfändung per Lohnpfändung, wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner und ist für die Überweisung des pfändbaren Betrags an den Unterhaltsgläubiger zuständig.

Wann ist Unterhalt pfändbar?

Rechtsgrundlage für die Unterhaltspfändung bildet die Zivilprozessordnung (§ 850d ZPO). Für eine Unterhaltspfändung müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Schuldner ist anderen Personen gegenüber unterhaltspflichtig. Pfändbar sind sowohl Kindes- als auch Ehegatten- und Elternunterhalt.
  • Der Schuldner kommt seiner Zahlungspflicht nicht nach und zahlt den Unterhalt überhaupt nicht oder nur teilweise.
  • Es liegt ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vor, zum Beispiel ein Urteil des zuständigen Amtsgerichts, ein außergerichtlich oder gerichtlich protokollierter Vergleich, eine notarielle Urkunde oder eine urkundliche Bestätigung des Jugendamtes.
  • Es liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 829 ZPO vor. Dieser Beschluss muss dem Arbeitgeber oder im Falle einer Kontopfändung, der Bank des Schuldners zugestellt werden. Arbeitgeber oder Bank werden damit zum Drittschuldner und müssen die geschuldeten Beträge an den Unterhaltsgläubiger abführen.

Achtung: Die Vollstreckung fälliger Unterhaltszahlungen kann erfolgen, ohne dass Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen zuvor direkt zur Zahlung aufgefordert haben.

Pfändungsfreigrenzen bei Unterhaltspfändung

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Schuldnern auch im Falle einer Pfändung genügend Geld bleibt, um ihr Existenzminimum zu sichern. Wie hoch der pfändbare Betrag ausfällt, richtet sich bei gewöhnlichen Pfändungen nach der Pfändungstabelle, die turnusmäßig zum 1. Juli eines Jahres angepasst wird (§ 850c ZPO). Vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.491,75 Euro im Monat und wird auf 1.499,99 Euro aufgerundet.

Bei einer Unterhaltspfändung gilt die Pfändungstabelle jedoch nicht. Vielmehr legt das zuständige Gericht den pfändbaren Betrag individuell für jeden Einzelfall fest. Als Orientierung dienen dabei i.d.R. die Sozialhilfesätze. Berücksichtigung findet auch die Anzahl weiterer unterhaltspflichtiger Personen.

Wichtig zu wissen: Anders als oft angenommen, hat die Unterhaltspfändung keinen Vorrang gegenüber anderen Pfändungen. Sie lässt sich oft nur leichter durchsetzen und es gelten andere Pfändungsfreigrenzen. Es kann daher dazu kommen, dass ein Gericht die Pfändung eines bestimmten Lohnanteils auch dann anfordern kann, wenn der Gläubiger einer gewöhnlichen Pfändung aufgrund einer Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze leer ausgeht.

Wie lange dauert die Unterhaltspfändung?

Die Unterhaltspfändung dauert so lange an, bis entweder der ausstehende Betrag beglichen wurde oder die laufenden Ansprüche des Unterhaltsberechtigten verwirkt sind. Wird laufender Kindesunterhalt gepfändet, endet die Pfändung meist mit der Volljährigkeit des Kindes. Ehegattenunterhalt kann beschränkt oder versagt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer festen Lebensgemeinschaft lebt.

Vollstreckbare Titel für Unterhaltsschulden verjähren erst nach 30 Jahren. So lange lassen sich die Forderungen noch durchsetzen.

Was tun bei einer Unterhaltspfändung?

In den meisten Fällen erfolgt die Unterhaltspfändung in Form einer Lohnpfändung. Wird jedoch das Konto gepfändet, sollten Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen, um den pfändungsfreien Betrag zu schützen.

Übrigens: Leisten Sie Unterhaltszahlungen und Ihr Konto wird gepfändet, können Sie Ihren Freibetrag erhöhen lassen (siehe P-Konto Bescheinigung). Dafür müssen Sie der Bank geeignete Nachweise vorlegen, etwa eine Bescheinigung der Familienkasse.

Wenden Sie im Falle einer Unterhaltspfändung außerdem an eine Schuldnerberatung. Wenn Sie schon länger mit finanziellen Problemen kämpfen und ggf. sogar in der Schuldenfalle sitzen, helfen wir Ihnen – schnell, diskret und zuverlässig.

Noch Fragen?

Jetzt Erstberatung vereinbaren – kostenlos und unverbindlich!

Foto: mimi@TOKYO / stock.adobe.com

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
+ Weitere Beiträge

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

Nach oben scrollen