Privatinsolvenz - Nachteile für Arbeitgeber

Privatinsolvenz – Nachteile für Arbeitgeber

Meldet ein Schuldner Privatinsolvenz an, erfährt in aller Regel auch der Arbeitgeber davon. Als Drittschuldner steht er nämlich in der Verantwortung, den pfändbaren Anteil des Einkommens auszurechnen und an den Treuhänder abzutreten. Für den Arbeitgeber ist die Privatinsolvenz eines Angestellten daher mit einigen Nachteilen verbunden.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Meldet ein Arbeitnehmer Privatinsolvenz an, wendet sich der Insolvenzverwalter in aller Regel direkt an den Arbeitgeber, um den pfändbaren Einkommensanteil einzuziehen.
  • Arbeitgeber sind zur Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter und zur Berechnung des pfändbaren Einkommensanteils verpflichtet.
  • Für Fehler bei der Berechnung können Arbeitgeber haftbar gemacht werden.

Pflichten des Arbeitgebers

Grundsätzlich sind Schuldner zwar nicht dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber über ihre Privatinsolvenz zu informieren, verheimlichen lässt sich das Verfahren häufig trotzdem nicht. Während der Wohlverhaltensphase müssen Schuldner nämlich den pfändbaren Anteil ihres Vermögens und Arbeitseinkommens an den Insolvenzverwalter abgeben.

Dieser erkundigt sich meist direkt beim Arbeitgeber über die Höhe des Arbeitseinkommens. Der Arbeitgeber muss mit dem Insolvenzverwalter zusammenarbeiten und ihm alle relevanten Informationen über das Arbeitseinkommen des Schuldners zur Verfügung stellen.

Auf den Arbeitgeber kommt weiterhin die Verpflichtung zu, die Pfändung korrekt umzusetzen. Dazu gehört es, den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens auszurechnen. Als Grundlage dienen die in der Pfändungstabelle festgesetzten Freibeträge. Der pfändungsfreie Betrag richtet sich nach der Höhe des Nettoeinkommens sowie nach der Anzahl der Personen, gegenüber denen der Schuldner unterhaltspflichtig ist.

Zu berücksichtigen sind außerdem die pfändungsfreien sowie bedingt pfändungsfreien Bezüge gemäß Zivilprozessordnung, etwa Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit oder Urlaubsgeld (§ 850a ZPO, § 850b ZPO).

An den Arbeitnehmer wird nur noch der pfändungsfreie Einkommensanteil ausbezahlt, der Rest geht an den Treuhänder. Die Privatinsolvenz ist dabei unbedingt vertraulich zu behandeln.

Achtung: Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommensanteils ist größte Sorgfalt gefragt. Treten Fehler auf, kann der Arbeitgeber dafür haftbar gemacht werden.

Privatinsolvenz ist im Normalfall kein Kündigungsgrund

Die Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter und die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens stellen für Unternehmen einen großen Mehraufwand dar. Auch die Haftpflicht für Berechnungsfehler bedeutet einen Nachteil.

Die Privatinsolvenz eines Arbeitnehmers ist jedoch kein besonderer Kündigungsgrund. Ausnahmen können gelten, wenn die Arbeitsgebiete des Schuldners eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraussetzen, wenn er beispielsweise mit hohen Geldsummen hantiert.

Gut zu wissen: Befürchten Schuldner, dass ihnen durch eine Privatinsolvenz Probleme am Arbeitsplatz entstehen, können sie den Insolvenzverwalter darum bitten, den pfändbaren Einkommensanteil direkt bei ihnen einzufordern. Ob der Insolvenzverwalter dem zustimmt, ist allerdings Ermessenssache.

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Foto: alphaspirit / stock.adobe.com

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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