Foto für den Blogartikel "850b ZPO - Bedingt pfändbare Bezüge". Auf dem Foto halten zwei Hände jeweils einen Kreis – einer ist mit "NO" (nein), der andere mit "YES" (ja) beschriftet. Im überlappenden Bereich steht "MAYBE" (vielleicht).

§ 850b ZPO – einfach erklärt (Bedingt pfändbare Bezüge)

Neben den komplett unpfändbaren Bezügen gemäß § 850a ZPO hat der Gesetzgeber auch einige Bezüge festgelegt, die nur unter bestimmten Bedingungen gepfändet werden dürfen. Auf diese bedingt pfändbaren Bezüge geht § 850b ZPO ein. Um welche Bezüge es sich dabei genau handelt und was unter „bedingt pfändbar“ zu verstehen ist, erklären wir hier.

Weitere Erläuterungen zur Zivilprozessordnung und zum Insolvenzrecht haben wir in unserem Rubriken Paragraphendschungel und Insolvenzordnung verständlich zusammengestellt.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • § 850b ZPO gehört zu den Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung und regelt, welche Bezüge nur unter bestimmten Bedingungen pfändbar sind.
  • Bei den bedingt pfändbaren Bezügen handelt es sich nicht um Arbeitseinkommen, sondern um Renten und rentenähnliche Bezüge, die wie Arbeitseinkommen behandelt werden.
  • Arbeitgeber haben müssen diese Bezüge bei der Berechnung des pfändbaren Einkommensanteils berücksichtigen.

§ 805b ZPO: Die bedingt pfändbaren Bezüge im Überblick

Welche Bezüge bedingt pfändbar sind, ist in § 850b Abs. 1 ZPO aufgeführt. Bei diesen Bezügen handelt es sich nicht um Arbeitseinkommen im eigentlichen Sinne, da sie nicht als Gegenleistung für die Arbeitskraft ausgezahlt werden. Als Renten oder rentenähnliche Bezüge sollen sie dennoch den Lebensunterhalt des Schuldners decken und werden daher ähnlich wie Arbeitseinkommen behandelt.

Erfasst werden von diesem Paragrafen die Bezüge aller natürlichen Personen, also nicht nur von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von selbstständigen und nicht erwerbstätigen Personen.

Bedingt pfändbar sind demnach:

  • § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Renten, die aufgrund einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gezahlt werden. Dazu zählen gesetzlich zugesicherte Renten ebenso wie auf vertraglicher Grundlage geleistete Unfalls- und Invaliditätsrenten sowie Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.
  • § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Unterhaltsrenten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften gezahlt werden, sowie Renten, die aufgrund der Entziehung einer solchen Forderung zu entrichten sind.
  • § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO: Fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen, aus der Freigebigkeit eines Dritten heraus oder aufgrund eines Altenteils oder Auszugsvertrags.
  • § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO: Bezüge aus Witwenrenten, Waisenrenten, Hilfs- und Krankenkassen, sofern diese ausschließlich oder zum wesentlichen Teil zur Unterstützung des Empfängers gewährt werden. Weiterhin sind Ansprüche aus Lebensversicherungen nur bedingt pfändbar, wenn die Versicherung nur auf den Tod des Versicherungsnehmers abgeschlossen wurde und die Versicherungssumme unter 5.400 Euro liegt.

Welche Bedingungen gelten?

Was ist überhaupt unter „bedingt pfändbar“ zu verstehen? Das erklärt § 850b Abs. 2 ZPO. Pfändbar sind die in diesem Paragrafen aufgeführten Bezüge demnach nur, wenn das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Ansprüche des Gläubigers zu befriedigen. Dadurch soll verhindert werden, dass Gläubiger bei der Pfändung von Schuldnern mit eher geringem Einkommen und Vermögen komplett leer ausgehen.

Allerdings stellt der Gesetzgeber auch klar, dass die Pfändung der Billigkeit entsprechend muss (§ 850b Abs. 3 ZPO). Um dies zu entscheiden, soll das Amtsgericht vor der Entscheidung jeden Beteiligten anhören (§ 850b Abs. 4 ZPO). Die Pfändung darf zudem nur innerhalb der für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften erfolgen, also unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen.

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Schuldnerberatung Schulz: Foto von Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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