Der Tod des Ehepartners ist nicht nur emotional ein harter Schlag, sondern geht oft auch mit finanziellen Einbußen einher. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt hinterbliebenen Ehe- und Lebenspartnern daher die sogenannte Witwenrente aus, offiziell als „Rente von Todes wegen“ bezeichnet.
Doch wie verhält es sich, wenn sich Hinterbliebene verschulden? Ist die Witwenrente pfändbar? Hier finden Sie Antworten.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Bei der Witwenrente handelt es sich um eine Sozialleistung, die von der Deutschen Rentenversicherung an hinterbliebene Ehe- und Lebenspartner ausgezahlt wird.
- Sie gehört zu den laufenden Geldleistungen gemäß Sozialgesetzbuch I und darf damit in vollem Umfang gepfändet werden.
- Es gelten die gleichen Pfändungsfreigrenzen wie für Arbeitseinkommen.
Wer erhält Witwenrente?
Die Witwen- oder Witwerrente wird aus der Rentenversicherung des verstorbenen Partners gezahlt. Die Einzelheiten regelt das sechste Sozialgesetzbuch (§ 46 SGB VI).
Anspruch auf diese Form der Rente besteht, wenn Paare bis zum Tod eines Partners für mindestens ein Jahr miteinander verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft gelebt haben. Weitere Voraussetzungen: Der verstorbene Partner hat die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen und der hinterbliebene Partner hat nicht wieder geheiratet.
Unterschieden wird zwischen der kleinen und großen Witwenrente. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Altersrente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bezogen hätte, und wird für höchstens zwei Jahre nach dem Tod des Partners gezahlt. Hinterbliebene erhalten sie, wenn sie jünger als 47 Jahre sind, kein Kind erziehen und keine Erwerbsminderung besteht.
Die große Witwenrente beträgt für Ehen, die nach 2002 geschlossen wurden, 55 Prozent der Rente zum Todeszeitpunkt. Sie steht hinterbliebenen Partnern zu, die älter als 47 Jahre sind, erwerbsgemindert sind oder ein minderjähriges Kind erziehen.
Darf die Witwenrente gepfändet werden?
Die Witwenrente ist grundsätzlich pfändbar. Da sie eine Sozialleistung in Form einer laufenden Geldleistung darstellt, findet § 54 Abs. 4 SGB I Anwendung. Demnach wird die Witwenrente wie Arbeitseinkommen behandelt.
Oftmals wird fälschlich angenommen, dass die Witwenrente bedingt pfändbar ist. Die Vorschriften zu bedingt pfändbaren Bezügen gemäß Zivilprozessordnung (§ 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO) beziehen sich jedoch nur auf Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Rentenkassen.
Pfändungsfreigrenzen
Die Witwenrente darf nicht in voller Höhe gepfändet werden. Es gelten die gleichen gesetzlichen Pfändungsfreibeträge wie für das Arbeitseinkommen. Der Pfändungsfreibetrag für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten liegt aktuell bei 1.491,75 Euro (Stand: 1. Juli 2024, siehe Pfändungstabelle).
Beziehen Witwen oder Witwer ein Arbeitseinkommen und liegen beide Beträge für sich genommen unter der Pfändungsfreigrenze, können Gläubiger beantragen, die Geldleistungen zusammenzurechnen (§ 850e Nr. 2a ZPO). In diesem Fall wird der pfändbare Betrag aus dem Arbeitseinkommen entnommen und an die Gläubiger ausbezahlt.
Info: Nachzahlungen und Pfändung
Die Auszahlung der Witwenrente erfolgt rückwirkend, und zwar für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung. Nachzahlungen zur Witwenrente sind nicht pfändbar, wenn sie 500 Euro nicht übersteigen. Höhere Beträge unterliegen keiner Pfändung, wenn der für den jeweiligen Monat nachgezahlte Betrag in diesem Monat nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte (§ 904 Abs. 2 und 3 ZPO).
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.