Rund 1.600 Euro im Monat – so hoch ist die durchschnittliche gesetzliche Rente in Deutschland. Mehr als eine Million Menschen erhalten sogar eine Rente von weniger als 1.200 Euro monatlich.
Wer sich verschuldet hat, macht sich da schnell Sorgen, dass im Falle einer Pfändung noch weniger Geld zur Verfügung steht. Ob und in welcher Höhe Rentenleistungen gepfändet werden können, erfahren Sie in diesem Artikel.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Grundsätzlich sind Rentenleistungen wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 54 Abs. 4 SGB I). Das gilt für Altersrenten, Betriebsrenten, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrenten.
- Die Pfändung ist allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen gemäß Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig.
- In der privaten Rentenversicherung sind auch für die Altersvorsorge angesparte Beträge bis zu einer gewissen Summe vor der Pfändung geschützt.
Gesetzliche Freigrenzen schützen die Rente
Die gesetzliche Altersrente wird in Deutschland wie Arbeitseinkommen behandelt und sind damit grundsätzlich pfändbar. Das ergibt sich aus den Bestimmungen im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (§ 54 Abs. 4 SGB I).
Gemäß Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegen auch weitere Rentenarten der Pfändung:
- Leistungen aufgrund betrieblicher Altersvorsorge (§ 850 Abs. 2 ZPO).
- Renten aufgrund von Versicherungsverträgen wie die Berufsunfähigkeitsrente (§ 850 Abs. 3b ZPO).
- Die private Altersrente (§ 851c Abs. 1 ZPO).
Nicht nur laufende Rentenleistungen, auch zukünftige Rentenansprüche sind pfändbar. Dass die Rente grundsätzlich gepfändet werden darf, bedeutet aber noch nicht, dass eine Pfändung in jedem Fall möglich ist.
In der Zivilprozessordnung hat der Gesetzgeber nämlich einige wichtige Einschränkungen festgeschrieben, die insbesondere Schuldnern mit geringen Einkünften das Existenzminimum sichern sollen (§§ 850a ff ZPO).
Diese pfändungsfreien Beträge stehen Ihnen zu
Von Gesetz wegen steht jedem Schuldner ein gewisser monatlicher Betrag zur Deckung seines Lebensunterhalts zu. Die Freibeträge sind in der sogenannten Pfändungstabelle festgeschrieben und werden jedes Jahr zum 1. Juli an die aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst.
Wie viel Geld Ihnen bei einer Pfändung bleibt, ergibt sich aus dem unpfändbaren Grundbetrag und dem unpfändbaren Mehrbetrag. Der unpfändbare Grundbetrag liegt aktuell bei 1.491,75 Euro im Monat (Stand: Juli 2024).
Aufgrund der Rundungsvorschriften des Bundesjustizministeriums steht Ihnen pro Monat ein pfändungsfreier Betrag von 1.499,99 Euro zu. Bei einer Kontopfändung wird auf 1.500 Euro aufgerundet.
Unter gewissen Voraussetzungen erhöht sich der Grundfreibetrag, etwa bei Unterhaltsverpflichtungen (§850k Abs. 2 Nr. 1a ZPO). Sind Sie einer Person gegenüber unterhaltspflichtig, stehen Ihnen beispielsweise 2.059,99 Euro im Monat zu. Weiterhin erhöht sich der Grundfreibetrag, wenn Sie Kindergeld oder einmalige Sozialleistungen erhalten oder Sozialleistungen für Personen in einer Bedarfsgemeinschaft entgegennehmen.
Beziehen Sie also monatliche Rentenleistungen von 1.600 Euro, werden ohne Unterhaltspflicht lediglich 100 Euro pro Monat gepfändet. Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, ist die gesamte Rente pfändungsfrei.
Reicht der Freibetrag nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu decken, können Sie in begründeten Ausnahmefällen beim Vollstreckungsgericht beantragen, einen zusätzlichen Teil Ihrer Rente vor der Pfändung schützten zu lassen.
Achtung: Kein automatischer Pfändungsschutz!
Rentenleistungen, die auf Ihr Girokonto eingehen, sind nicht automatisch vor der Pfändung geschützt. Um sich den Grundfreibetrag zu sichern, müssen Sie bei der Bank ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten lassen.
Dafür haben Sie nach Zugang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vier Wochen Zeit. Die Freigabe von Erhöhungsbeiträgen erfolgt nach Vorlage einer Bescheinigung der auszahlenden Stelle bzw. nach Antrag beim Vollstreckungsgericht.
Pfändungsschutz für die private Rentenversicherung
Für private Rentenversicherungen gilt eine Sonderregelung, die insbesondere Selbstständigen den Aufbau einer Altersvorsorge ermöglichen soll: Beträge, die Sie in eine Altersvorsorge im Sinne von § 851c Abs. 1 ZPO einzahlen, sind vor der Pfändung geschützt.
Dabei gelten gewissen Höchstgrenzen, gestaffelt nach Lebensalter: Für Personen zwischen 18 und 27 Jahren bleiben jährlich 6.000 Euro pfändungsfrei, für Personen zwischen 28 und 67 Jahren sind es 7.000 Euro. Der pfändungsfreie Gesamtbetrag liegt bei maximal 340.000 Euro.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.


