Mit der Restschuldbefreiung gibt der deutsche Gesetzgeber Verbrauchern eine Möglichkeit zur Schuldensanierung an die Hand. Nach einem erfolgreich durchlaufenen Insolvenzverfahren werden natürlichen Personen die restlichen noch bestehenden Schulden erlassen – mit wenigen Ausnahmen.
Wie sollten Sie sich verhalten, wenn ein Gläubiger sich trotz erfolgter Restschuldbefreiung bei Ihnen meldet? Hier finden Sie Tipps.
Schuldenfrei durch Restschuldbefreiung
Die Privatinsolvenz sowie die Regelinsolvenz für natürliche Personen enden für gewöhnlich mit der Restschuldbefreiung gemäß Insolvenzordnung (§§ 286 ff. InsO).
Voraussetzung ist, dass Schuldner während der sogenannten Wohlverhaltensphase ihren Obliegenheiten nachkommen: Sie müssen sich unter anderem um eine Verbesserung ihres Einkommens bemühen, ihr bestehendes Einkommen der Verwaltung eines Treuhänders überlassen und dürfen keine weiteren Schulden aufnehmen.
Das Privatinsolvenzverfahren dauert drei Jahre. Wird dem Antrag auf Restschuldbefreiung stattgegeben, müssen Schuldner noch bestehende Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht mehr bezahlen. Sie sind damit schuldenfrei.
Was aber passiert, wenn sich ein Gläubiger trotz erfolgreicher Restschuldbefreiung bei Ihnen meldet und Geld von Ihnen haben möchte?
Kann ein Gläubiger seine Forderungen nach der Restschuldbefreiung weiter durchsetzen?
Grundsätzlich können Gläubiger ihre Forderungen nach der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzen. Das Insolvenzverfahren verfolgt ja gerade das Ziel, die Forderungen der Gläubiger weitgehend zu befriedigen und gleichzeitig dem Schuldner eine Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang ohne Schulden zu geben.
Verlangt ein Gläubiger nun Geld für eine Forderung, die bereits vor der Verfahrensöffnung bestand, kann er diese nicht mehr durchsetzen. Das gilt auch für Gläubiger, die es versäumt haben, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden.
Versucht ein Gläubiger dennoch, Geld für eine alte Forderung bei Ihnen einzutreiben, müssen Sie darauf nicht reagieren. Zum Nachweis, dass keine Ansprüche mehr bestehen, können Sie dem Gläubiger den vom Amtsgericht ausgestellten Beschluss zur Restschuldbefreiung zukommen lassen.
Erweist sich der Gläubiger als hartnäckig und droht mit einem Anwalt oder Zwangsmaßnahmen, können Sie Ihrerseits einen Anwalt einschalten. In der Regel haben Sie aber nichts zu befürchten.
Wenn der Gläubiger behauptet, nichts vom Insolvenzverfahren gewusst zu haben
Einige Gläubiger beharren nach der Restschuldbefreiung auf ihrer Forderung und behaupten, sie hätten nichts vom Insolvenzverfahren gewusst. Auf diese Unkenntnis kann sich jedoch kein Gläubiger berufen.
Zum einen müssen Schuldner zusammen mit ihrem Antrag auf Insolvenzeröffnung ein Gläubigerverzeichnis einreichen (§ 13 InsO), auf dessen Basis das Insolvenzgericht die Gläubiger ausfindig macht. Zum anderen werden alle Insolvenzverfahren öffentlich gemacht (siehe Insolvenzbekanntmachungen).
Hat ein Gläubiger dennoch nichts von der Insolvenz eines Schuldners erfahren, wird dies auf sein eigenes Verschulden zurückgeführt und er geht leer aus.
Achtung: Diese Schulden sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen
Einige Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen und können weiter durchgesetzt werden. Welche das sind, legt § 302 InsO fest.
Dazu gehören etwa Schulden aus unerlaubten Handlungen, beispielsweise Geldstrafen und Bußgelder. Auch Bürgschaften, die Dritte für Sie aufgenommen haben, bleiben bestehen. Das bedeutet, dass Gläubiger sich weiterhin an Ihre Bürgen wenden können, um Forderungen durchzusetzen.
Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst sind außerdem Verbindlichkeiten, die Sie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgenommen haben. Diese Forderungen sollten Sie also bezahlen, wenn Sie keine Zwangsvollstreckung riskieren wollen.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.