§ 302 InsO (AUSGENOMMENE FORDERUNGEN)
Gesetzestext
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(Stand: 28. Januar 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)
§ 302 InsO - das sollten Sie wissen!
Worum geht es in § 302 InsO?
Bei der Restschuldbefreiung werden bestimmte Forderungen ausgenommen. Da die Restschuldbefreiung in gewisser Hinsicht eine Privilegierung des Schuldners darstellt und sein Wohlverhalten belohnt, dürfen bestimmte Verbindlichkeiten des Schuldners nicht in die Befreiung eingehen. Wenn der Schuldner Straftaten begeht, würde es dem Gesetzeszweck widersprechen, ihm auch für in diesem Kontext entstandene Forderungen eine Restschuldbefreiung zu erteilen.
Die Regelung im Detail
Der 1. Absatz nimmt Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus rückständigen Unterhaltsforderungen und aus Steuerschuldverhältnissen aus der Restschuldbefreiung heraus. Bei offenen Steuerforderungen gilt dies nur, wenn diese im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat und einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung stehen.
Der 2. Absatz nimmt Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung aus.
Der 3. Absatz schließlich hält auch Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen aus der Restschuldbefreiung heraus, wenn diese dem Schuldner zur Begleichung der Kosten im Insolvenzverfahren gewährt wurden.