§ 707 ZPO - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 707 ZPO – Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Strengen Gläubiger eine Zwangsvollstreckung an, sind Schuldner dem nicht schutzlos ausgeliefert. In verschiedenen Situationen sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen.

§ 707 ZPO (Zivilprozessordnung) bezieht sich unter anderem auf den Fall, dass eine Wiederaufnahme des Vollstreckungsverfahrens oder Wiedereinsetzung eines früheren Verfahrensstands beantragt wurde.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Der Gesetzgeber bietet Schuldnern verschiedene Möglichkeiten, eine Zwangsvollstreckung zeitweilig einstellen zu lassen.
  • § 707 ZPO regelt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Wiedereinsetzen eines vorigen Verfahrensstands oder bei Wiederaufnahme des Vollstreckungsverfahrens.
  • Für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung muss der Schuldner in der Regel eine Sicherheit erbringen.

Was besagt § 707 ZPO?

Möchte ein Gläubiger eine offene Forderung vollstrecken lassen, muss er zunächst ein entsprechendes Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid erwirken. Rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung bildet die Zivilprozessordnung.

Gegen die Zwangsvollstreckung können Schuldner verschiedene Rechtsmittel einlegen. Eine solche Möglichkeit führt § 707 ZPO auf.

In den folgenden Fällen kann ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden:

  • Es wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahm des Verfahrens beantragt.
  • Es wurde Rüge gemäß § 321a ZPO erhoben, wenn etwa das Gericht einer Partei nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt hat.
  • Der Rechtsstreit wird nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt.

Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung

Das Gericht kann in diesen Fällen anordnen, dass die Zwangsvollstreckung eingestellt oder nur gegen eine Sicherheitsleistung durchgeführt wird. Die einstweilige Einstellung erfordert in der Regel eine finanzielle Leistung des Schuldners. Die Höhe dieser Sicherheit orientiert sich am vollstreckbaren Betrag.

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur möglich, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er die Sicherheit nicht erbringen kann und die Vollstreckung „einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde“.

§ 707 Abs. 2 ZPO legt fest, dass die Entscheidung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung per Beschluss ergeht. Eine Anfechtung des Beschlusses ist nicht vorgesehen.

Zwangsvollstreckung: Lassen Sie sich beraten!

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 707 ZPO ist nur auf Antrag möglich. Am besten lassen Sie sich bei der Erstellung dieses Antrags von einem versierten Fachanwalt unterstützen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Möchten Sie eine Zwangsvollstreckung verhindern, sollten Sie noch früher die Hilfe einer professionellen Schuldnerberatung in Anspruch nehmen. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und finden einen Weg aus der Schuldenfalle.

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Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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