Nicht pfändbares Einkommen

Nicht pfändbares Einkommen

Kommen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach und ignorieren Mahnungen, werden Gläubiger irgendwann ein Vollstreckungsverfahren anstrengen und die Forderung pfänden lassen.

Doch auch während einer Pfändung stehen dem Schuldner gewisse Einkommensbestandteile zu. Bei einer Lohnpfändung als auch im Insolvenzverfahren ist zwischen unpfändbarem und pfändbarem Einkommen zu unterscheiden.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Bei einer Pfändung und in der Privatinsolvenz steht Schuldnern per Gesetz ein pfändungsfreier Betrag zur Deckung des Existenzminimums zu.
  • Darüber hinaus bleiben weitere Einkommensbestandteile pfändungsfrei oder sind nur bedingt pfändbar.
  • Gesetzliche Grundlage für pfändungsfreie und bedingt pfändbare Einkommensbestandteile bildet die Zivilprozessordnung (ZPO).

Der gesetzliche unpfändbare Freibetrag

Auch Personen, bei denen finanzielle Probleme zu einer Pfändung oder Privatinsolvenz geführt haben, sollen weiterhin ihr Existenzminimum decken können. Welche Bezüge pfändbar sind und welche unpfändbar bleiben, gibt die Zivilprozessordnung (ZPO) vor.

Dort ist beispielsweise festgelegt, dass Arbeitseinkommen nicht komplett gepfändet werden darf (§ 850c ZPO). Schuldnern steht ein gewisser Freibetrag zu, den der Gesetzgeber in der jährlich angepassten Pfändungstabelle festlegt. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Nettoeinkommen sowie nach den Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners.

Die aktuelle Pfändungstabelle gilt seit dem 1. Juli 2024 und bis zum 30. Juni 2025.

Pfändungsfrei sind demnach folgende Beträge:

  • Der Grundfreibetrag von 1.499,99 Euro im Monat.
  • Bei Unterhaltsverpflichtung gegenüber einer Person: 2.059,99 Euro.
  • Bei zwei Unterhaltsberechtigten: 2.369,99 Euro.
  • Bei drei Unterhaltsberechtigten: 2.679,99 Euro.
  • Bei vier unterhaltsberechtigten Personen: 2.999,99 Euro

Nettoeinkommen, das über 4.573,10 Euro im Monat liegt, ist in voller Höhe pfändbar.

Weitere unpfändbare Einkommensbestandteile

Neben dem Freibetrag gibt es noch weitere unpfändbare Einkommensbestandteile. Diese sind in § 850a der Zivilprozessordnung festgelegt.

In voller Höhe pfändungsfrei bleiben demnach:

  • Urlaubsgeld im üblichen Rahmen
  • Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses (in üblicher Höhe)
  • Treuegelder (in üblicher Höhe)
  • Aufwandsentschädigungen wie Spesen, Auslösegelder und soziale Zulagen für auswärtige Tätigkeiten, sofern sie im Rahmen des Üblichen bleiben
  • Zulagen wie Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen (in üblicher Höhe)
  • Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial (ebenfalls in üblicher Höhe)
  • Beihilfen zur Geburt, zur Eheschließung und zur Begründung einer Lebenspartnerschaft
  • Erziehungsgelder und Studienbeihilfen sowie ähnliche Bezüge
  • Sterbe- und Gnadenbezüge, die aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen heraus erfolgen
  • Blindenzulagen

Die Vergütung von Überstunden ist bis zur Hälfte pfändungsfrei.

Weihnachtsgeld darf bis zu einer Höhe von 750 Euro nicht gepfändet werden (Stand: 2024).

Gut zu wissen: Auch Kindergeld und Kindesunterhalt sind in der Regel nicht pfändbar, da sie von Rechts wegen dem Kind und nicht dem Schuldner selbst zustehen.

Bedingt pfändbares Einkommen

Zusätzlich zum nicht pfändbaren Einkommen sieht der Gesetzgeber bedingt pfändbare Einkommensanteile vor (§ 850b ZPO). Bedingt pfändbar bedeutet: Die Pfändung dieser Einkommensbestandteile ist zulässig, wenn die Ansprüche von Gläubigern aus dem sonstigen Vermögen des Schuldners heraus nicht vollständig befriedigt werden konnten und wenn der Schuldner durch die Pfändung nicht in eine finanzielle Notlage gerät (§ 850b Abs. 2 ZPO).

Zum bedingt pfändbaren Einkommen gehören:

  • Renten, die aufgrund einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gezahlt werden
  • Gesetzliche Unterhaltsrenten
  • Fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen, aus Freigiebigkeit eines Dritten, auf Grund eines Altenanteils oder eines Auszugsvertrags
  • Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, sofern diese ausschließlich oder vorrangig zu Unterstützungszwecken gezahlt werden
  • Ansprüche aus Sterbegeldversicherungen, wenn die Versicherungssumme 5.400 Euro nicht übersteigt

Achtung: Es kann vorkommen, dass eigentlich unpfändbare Einkommensbestandteile widerrechtlich doch gepfändet werden. Ist das der Fall, können Schuldner einen Antrag auf Freigabe der unpfändbaren Einkünfte stellen. Dabei empfiehlt es sich, die Unterstützung eines Fachanwalts für Insolvenzrecht in Anspruch zu nehmen.

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Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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