Die Grundsicherung für erwerbsfähige Personen löst das Bürgergeld ab. Damit gehen unter anderem strengere Sanktionen einher.
Doch wie verhält es sich, wenn Gläubiger eine Pfändung anstrengen? Dürfen sie auch die Grundsicherung pfänden lassen?
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Als laufende Geldleistung mit Lohnersatzfunktion ist die Grundsicherung wie Arbeitslohn pfändbar.
- Bei der Pfändung sind die geltenden Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c der Zivilprozessordnung zu beachten.
- Im Falle einer Kontopfändung müssen Schuldner ein P-Konto einrichten, um den Freibetrag vor Pfändung zu schützen.
Grundsicherung gehört zu den pfändbaren Sozialleistungen
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen pfändbaren und nicht pfändbaren Sozialleistungen. Welche Sozialleistungen gepfändet werden dürfen und welche nicht, legt das Erste Buch Sozialgesetzbuch fest (§ 54 SGB I).
Laufende Geldleistungen mit Lohnersatzfunktion sind demnach genau wie Arbeitslohn pfändbar. Dazu gehören auch die Grundsicherung für erwerbsfähige Personen (vormals Bürgergeld) sowie die Grundsicherung für nicht Erwerbsfähige.
Pfändung der Grundsicherung nur in bestimmten Grenzen möglich
Bevor ein privater Gläubiger die Pfändung der Grundsicherung anstreben kann, muss er zunächst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) vor dem zuständigen Vollstreckungsgericht erwirken.
Anschließend hat er zwei Möglichkeiten:
- Er lässt die Grundsicherung direkt bei der auszahlenden Stelle pfänden. Der Sozialhilfeträger, in diesem Fall das Jobcenter, wird damit zum Drittschuldner.
- Er leitet eine Kontopfändung ein. In diesem Fall wird die Bank des Schuldners zum Drittschuldner.
Bei der Pfändung der Grundsicherung sind allerdings die in § 850c ZPO (Zivilprozessordung) festgelegten Freigrenzen zu beachten. Mit diesen Freigrenzen möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Schuldnern ausreichend Geld zur Verfügung steht, um ihr Existenzminimum zu decken.
Die Höhe der Freibeträge ist in der jährlich zum 1. Juli angepassten Pfändungstabelle festgelegt. Demnach beträgt der pfändungsfreie Grundbetrag 1.555,00 Euro im Monat – bei Kontopfändung aufgerundet auf 1.560 Euro (Stand: 1. Juli 2025). Ist der Schuldner anderen Personen gegenüber unterhaltspflichtig, erhöht sich der Freibetrag.
Grundsicherung vor Pfändung schützen – mit einem P-Konto
Die Grundsicherung liegt in aller Regel unter dem Pfändungsfreibetrag. Wer Grundsicherung bezieht, kann daher meist den vollen Betrag behalten. Doch Achtung: Strengt der Gläubiger eine Kontopfändung ab, sind Geldeingänge nicht automatisch vor Pfändung geschützt.
Schuldner müssen ihr Girokonto zunächst in ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, umwandeln lassen. Andernfalls können Gläubiger auf das gesamte Bankguthaben zugreifen.
Wichtig zu wissen: Erhalten Schuldner eine Nachzahlung der Grundsicherung für einen vergangenen Zeitraum, kann die Summe schnell den geschützten Freibetrag überschreiten. Um eine Pfändung zu verhindern, müssen Schuldner der Bank schnellstmöglich eine P-Konto-Bescheinigung über die Nachzahlung vorlegen und eine Erhöhung des Freibetrags beantragen.
Foto: M. Schuppich / stock.adobe.com
Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.


