Mit dem Bürgergeld hat die Bundesregierung zum 1. Januar 2023 den Nachfolger der Hartz IV-Leistungen eingeführt. Als staatliche Sozialleistung steht dieses Geld Menschen zu, die zwar grundsätzlich erwerbsfähig sind, ihren Lebensunterhalt aber nicht selbst decken können und kein Arbeitslosengeld erhalten.
Ob das Bürgergeld pfändbar ist, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Bürgergeld wird als Sozialleistung an hilfsbedürftige Personen ausgezahlt, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
- Laut Sozialgesetzbuch ist es nicht pfändbar (§ 42 Abs. 4 SGB II.). Das gilt allerdings nur, wenn die Bezüge unter der Pfändungsfreigrenze liegen (§ 54 Abs. 4 SGB II).
- Um die staatliche Leistung vor Pfändung zu schützen, muss ein P-Konto eingerichtet werden.
Das Bürgergeld – der Nachfolger von Hartz IV
Am 16. Dezember 2022 hat die Bundesregierung das sogenannte Bürgergeld-Gesetz erlassen, das zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist und insbesondere Änderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Folge hat. So wurde die Grundsicherung für Arbeitssuchende, umgangssprachlich als Hartz IV bekannt, in Bürgergeld umbenannt.
Das Bürgergeld für alleinstehende Erwachsene beträgt 563 Euro im Monat, Personen in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten 506 Euro (Stand 2024).
Wer seinen Lebensunterhalt noch aus eigenem Vermögen decken kann, erhält kein Bürgergeld. Jedem Empfänger steht aber ein gewisser Freibetrag zu, das sogenannte Schonvermögen. Aktuell liegt der Freibetrag bei 15.000 Euro. Im ersten Jahr des Bezugs gilt eine Karenzzeit, in der alleinstehende Antragssteller sogar 40.000 Euro besitzen dürfen, ohne dass dieses Vermögen angerechnet wird. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft gilt ein Schonvermögen von 15.000 Euro.
Darf Bürgergeld gepfändet werden?
Verfügen Sie nur über geringe Einkünfte, besteht die Gefahr der Verschuldung. Wie verhält es sich nun mit dem Bürgergeld, falls ein Gläubiger eine Pfändung anstrengt?
Grundsätzlich ist das Bürgergeld vor Pfändung geschützt. Das ergibt sich aus § 42 Abs. 4 SGB II. Dort heißt es, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
Zu beachten ist allerdings, dass Sozialleistungen, die als laufende Geldleistungen ausgezahlt werden, wie Arbeitseinkommen behandelt werden.
Das bedeutet, das Bürgergeld ist genau wie das Arbeitseinkommen nur dann nicht pfändbar, wenn es unter dem Pfändungsfreibetrag liegt. Nicht unterhaltspflichtigen Personen steht aktuell ein pfändungsfreier Betrag von 1.491,75 Euro zu (siehe Pfändungstabelle).
Aus der Gleichbehandlung mit Arbeitseinkommen folgt jedoch auch, dass der Pfändungsschutz nicht automatisch besteht. Gehen die Bezüge auf Ihr normales Girokonto ein, können Gläubiger per Kontopfändung darauf zugreifen.
Um das zu verhindern, müssen Sie Ihr Konto in ein P-Konto umwandeln lassen. Dafür haben Sie nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vier Geschäftstage Zeit. Ein einfacher Antrag bei Ihrer Bank reicht aus. Auf dem P-Konto ist der pfändungsfreie Betrag automatisch geschützt.
Auch Bürgergeld-Nachzahlungen sind nicht pfändbar
Nachzahlungen sind ebenfalls nicht pfändbar. Sie werden jeweils dem Leistungszeitraum zugerechnet, für den sie gezahlt wurden. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2018 hervor, die sich auf den Bürgergeld-Vorgänger Hartz IV bezieht (VII ZB 21/17).
FAQ
Ist Bürgergeld pfändbar ohne P-Konto?
Ohne P-Konto wird Bürgergeld wie Arbeitseinkommen behandelt und kann gepfändet werden.
Ist eine Bürgergeld-Nachzahlung pfändbar?
Nein, die Bürgergeld-Nachzahlung ist genau wie der monatliche Bezug vor Pfändung geschützt – vorausgesetzt, es wurde ein P-Konto eingerichtet.
Wie hoch ist das Bürgergeld?
Das Bürgergeld beträgt 563 Euro im Monat für Alleinstehende, 506 Euro für Personen in einer Bedarfsgemeinschaft und 451 Euro für Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern. Kinder und Jugendliche erhalten je nach Alter zwischen 357 Euro und 471 Euro.
Was ist das Schonvermögen beim Bürgergeld?
Als Schonvermögen bezeichnet man die Summe, die Bürgergeld-Empfänger an Vermögen besitzen dürfen.
Wie hoch ist das Schonvermögen beim Bürgergeld?
Im ersten Jahr des Bezugs beträgt das Schonvermögen 40.000 Euro, jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft darf über 15.000 Euro verfügen. Anschließend liegt das Schonvermögen bei 15.000 Euro pro Person.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.