Foto für den Blogartikel "Insolvenzverfahren für Privatpersonen". Auf dem Foto sieht man eine hellblaue Sparschweinfigur neben einem rotem Erste-Hilfe-Koffer mit weißem Kreuz vor einem türkisen Hintergrund. Die Szene symbolisiert die finanzielle Rettung durch eine Privatinsolvenz.

Insolvenzverfahren für Privatpersonen

Das Insolvenzverfahren für Privatpersonen, auch als Privatinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz bezeichnet, gibt Schuldnern die Möglichkeit, sich von ihren Schulden zu befreien und wirtschaftlich neu durchzustarten. Der Wirtschaftsberatung Creditreform zufolge haben im Jahr 2024 rund 72.100 Personen diese Möglichkeit genutzt (siehe SchuldnerAtlas).

Welche Voraussetzungen Privatpersonen für das Insolvenzverfahren erfüllen müssen und wie das Verfahren abläuft, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Das Insolvenzverfahren für Privatpersonen steht Verbrauchern offen, die zahlungsunfähig, von Zahlungsunfähigkeit bedroht oder überschuldet sind. Unter gewissen Voraussetzungen dürfen auch ehemalige Selbstständige Privatinsolvenz anmelden.
  • Bevor ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wird, müssen sich Schuldner um eine außergerichtliche Einigung mit ihren Gläubigern bemühen.
  • Das Insolvenzverfahren für Privatpersonen endet nach einer dreijährigen Wohlverhaltensphase mit der Restschuldbefreiung.
  • Während des Verfahrens stehen Vermögen und Einkommen des Schuldners unter der Verwaltung eines Treuhänders. Pfändungsfreibeträge sichern das Existenzminimums des Schuldners.

Voraussetzungen

Rechtliche Grundlage für Insolvenzverfahren in Deutschland bildet die Insolvenzordnung (InsO).

Dort ist unter anderem festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Privatpersonen Insolvenz anmelden dürfen:

  1. Der Schuldner hat seinen Hauptwohnsitz in Deutschland.
  2. Der Schuldner darf keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Eine Ausnahme besteht für ehemalige Selbstständige bei überschaubaren Verhältnissen mit höchstens 20 Gläubigern, sofern keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 Abs. 2 InsO). Andernfalls müssen Selbstständige das Regelinsolvenzverfahren für Unternehmen durchlaufen.
  3. Es muss ein Insolvenzgrund vorliegen. Insolvenzgründe sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (§§ 17 InsO, 18 InsO, 19 InsO).
  4. Es muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattfinden. Zu diesem Zweck wird den Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung gilt als gescheitert, wenn auch nur ein Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ablehnt. Das Scheitern muss von einer geeigneten Stelle, etwa einer anerkannten Schuldnerberatung, bestätigt werden (§ 305 InsO).

Wie läuft das Insolvenzverfahren für Privatpersonen ab?

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners. Zusammen mit dem Antrag auf Verfahrenseröffnung müssen diverse weitere Unterlagen eingereicht werden, darunter ein Einkommens- und Vermögensverzeichnis sowie eine Auflistung aller Gläubiger und Forderungen. Auch der Antrag auf Restschuldbefreiung ist bereits vorzulegen.

Nach Antragsstellung prüft das Gericht, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren erfolgversprechend erscheint. Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren wird den Gläubigern abermals ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. Stimmen die Gläubiger dem Plan zu, endet das Insolvenzverfahren und Schuldner bezahlen die Forderungen wie vereinbart ab.

Lehnen die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ab, beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren für Privatpersonen. Das Gericht prüft nun, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Verfügen Schuldner nicht über die nötigen Mittel, können sie eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen und diese erst nach der Restschuldbefreiung zahlen.

Im nächsten Schritt wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Gericht bestimmt einen Treuhänder, der Vermögen und Einkommen des Schuldners verwaltet und auf die Insolvenzgläubiger aufteilt. Schuldner dürfen selbst Vorschläge für einen Treuhänder unterbreiten (§ 288 InsO).

Für die folgenden drei Jahre stehen Schuldner nun in der Pflicht, ihr Einkommen an den Treuhänder abzutreten. Dies wird als Abtretungsfrist bezeichnet (§ 287 Abs. 2 InsO). Um weiterhin ihren Lebensunterhalt decken zu können, steht Schuldnern ein gewisser pfändungsfreier Anteil ihres Einkommens zu.

Wie hoch dieser Anteil ist, lässt sich der Pfändungstabelle entnehmen. Die Pfändungsfreigrenzen richten sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen sowie den Unterhaltspflichten des Schuldners. Der Grundfreibetrag liegt aktuell bei 1.559,99 Euro (Stand 1. Juli 2025).

Die Restschuldbefreiung

Während der dreijährigen Wohlverhaltensphase haben Schuldner weitere Obliegenheiten zu erfüllen. So dürfen sie zum Beispiel keine neuen, unangemessenen Schulden machen und müssen den Treuhänder über alle Veränderungen ihrer Lebensverhältnisse informieren (§ 295 InsO). Arbeitslose Schuldner müssen nachweisen, dass sie sich um Arbeit bemühen (§ 287b InsO).

Halten sie sich an alle Auflagen, endet das Insolvenzverfahren mit der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO). Damit werden alle noch bestehenden Schulden erlassen. Ausnahmen bilden Schulden, die während der Insolvenz aufgenommen wurden, sowie Schulden aus unerlaubten Handlungen, Unterhaltsschulden und hinterzogene Steuern (§ 302 InsO).

Vor- und Nachteile des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren bringt für verschuldete Privatpersonen einige Vorteile mit sich:

  • Mit dem Start des Insolvenzverfahrens dürfen Gläubiger keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr durchführen.
  • Durch die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen ist das Existenzminimum gesichert.
  • Schuldner können sich innerhalb von drei Jahren wirtschaftlich sanieren.
  • Negative Schufa-Einträge, die im Zusammenhang mit der Insolvenz stehen, werden sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht.

Schuldner sollten sich allerdings auch der Nachteile bewusst sein:

  • Alle Insolvenzverfahren, auch Verbraucherinsolvenzen, werden auf der Website Insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
  • Der Arbeitgeber erfährt von der Insolvenz, da er den pfändbaren Einkommensanteil direkt an den Treuhänder abführen muss.
  • Da die Privatinsolvenz zu negativen Schufa-Einträgen führt, sind Wohnungs- und Vertragswechsel während des laufenden Verfahrens schwierig.
  • Die Kosten für das Verfahren und den Treuhänder sind vom Schuldner zu tragen.

Formfehler und fehlerhafte Angaben im Eröffnungsantrag können zudem die Restschuldbefreiung gefährden. Lassen Sie sich daher beim Insolvenzverfahren für Privatpersonen von einer versierten Schuldnerberatungsstelle oder einem Fachanwalt für Insolvenzrecht unterstützen.

Achtung: Formfehler und fehlerhafte Angaben im Eröffnungsantrag können zudem die Restschuldbefreiung gefährden. Lassen Sie sich daher beim Insolvenzverfahren für Privatpersonen frühzeitig von einer versierten Schuldnerberatungsstelle oder einem Fachanwalt für Insolvenzrecht unterstützen.

Wir begleiten Sie durch alle Schritte der Verbraucherinsolvenz – von der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bis zum gerichtlichen Verfahren.

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Foto: dreamer / stock.adobe.com

Schuldnerberatung Schulz: Foto von Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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