§ 305 InsO (ERÖFFNUNGSANTRAG DES SCHULDNERS)

Gesetzestext

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2. den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4. einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(Stand: 28. Januar 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

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    § 305 InsO - das sollten Sie wissen!

    Worum geht es in § 305 InsO?

    § 305 InsO ist die zentrale Vorschrift zum Eröffnungsantrag des Schuldners. Hier wird festgelegt, was der Schuldner im Zuge dieses Antrags vorzulegen hat und welche Angaben erforderlich sind.

    Die Regelung im Detail

    1. Eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung innerhalb der letzten 6 Monate vor der Antragsstellung. Diese Bescheinigung ist von einer geeigneten Person oder Stelle zu erteilen, sie soll unter anderem das Scheitern der außergerichtlichen Bemühungen um Schuldenbereinigung darstellen und die Gründe für deren Erfolglosigkeit erläutern.

    2. Einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung, soweit diese gewünscht wird.

    3. Ein Vermögensverzeichnis, eine Vermögensübersicht und eine Erklärung des Schuldners zur Richtigkeit und Vollständigkeit der in den entsprechenden Dokumenten enthaltenen Angaben.

    4. Einen Schuldenbereinigungsplan.

    Zum Verständnis der Vorschrift

    Geeignete Stellen und Personen, die entsprechende Bescheinigungen für einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz (umgangssprachlich: Privatinsolvenz) ausstellen können, werden regelmäßig von den einzelnen Bundesländern festgelegt. Eine solche Person oder Stelle kann beispielsweise ein Rechtsanwalt sein oder eine Schuldnerberatungsstelle.

    Wichtig ist in diesem Kontext, dass eine entsprechende fachmännische insolvenzrechtliche Beratung des Schuldners den gesamten Bemühungen um Schuldenbereinigung vorausgeht.

    Das Vermögensverzeichnis listet das vorhandene Einkommen und Vermögen des Schuldners auf, während in der Vermögensübersicht der Inhalt dieses Verzeichnisses nochmals zusammengefasst wird. Ergänzt werden die Verzeichnisse durch ein Gläubigerverzeichnis und Forderungsverzeichnis.

    Weitere Regelungen in § 305 InsO

    Der 2. Absatz gibt gewisse Erleichterungen für den Schuldner bei der Forderungsaufstellung vor. Er kann unter Umständen die Gläubiger bei der Forderungsaufstellung zur Mithilfe heranziehen.

    Der 3. Absatz trifft wichtige Regelungen im Falle der Unvollständigkeit des Insolvenzantrages. Fehlen entsprechende Angaben im Insolvenz-Antrag, wird das Insolvenzgericht den Schuldner zur unverzüglichen (ohne schuldhaftes Zögern) Ergänzung auffordern. Versäumt es der Schuldner, innerhalb eines Monats fehlende Angaben nachzureichen, gilt sein Antrag als zurückgenommen.

    Der 4. Absatz weist auf geeignete Personen hin, die den Schuldner vor dem Insolvenzgericht wirksam vertreten können.

    Der 5. Absatz ist für den Schuldner in der Praxis nicht von Belang, darin geht es um die entsprechenden Kompetenzen bei der Ausgestaltung des Verfahrens im Verhältnis zwischen Bund und Bundesländern.

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