Die Pfändungsfreigrenze schützt das Nettoeinkommen bzw. Teile davon und sichert so das Existenzminimum von Schuldnern. Gläubiger dürfen z.B. im Rahmen einer Lohnpfändung oder Privatinsolvenz nur Beträge pfänden, die über der Freigrenze liegen.
Zur Berechnung der individuellen Pfändungsfreigrenze wird der Nettolohn bzw. das Nettogehalt sowie die Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen herangezogen.
INFO: Zum bereinigten Nettoeinkommen gehört der Verdienst, Arbeitslosengeld und die Rente minus Abgaben für die Sozialversicherung und Steuern. Unterhaltszahlungen können z.B. für leibliche Kinder, Ehepartner oder geschiedene Partner fällig werden.
Der sogenannte Basisfreibetrag wird jedes Jahr vom Gesetzgeber neu festgelegt. Seit dem 1. Juli 2024 beträgt die unterste Pfändungsfreigrenze für Alleinstehende ohne Unterhaltszahlungen 1.491,75 Euro. Liegt das Nettoeinkommen darunter, dürfen Gläubiger nicht pfänden.
Zahlt der Schuldner Unterhalt, erhöht sich der unpfändbare Betrag für die erste Person um 560,90 Euro und für jede weitere um 312,78 Euro monatlich. Die oberste Pfändungsfreigrenze beträgt übrigens 4.573,10 Euro. Alle Beträge darüber sind voll pfändbar.
Es wird nach den Regeln der Progression verfahren, d.h. „überschüssiges“ Einkommen wird nicht komplett, sondern nur anteilig zur Pfändung freigegeben. Das macht Sinn, da Schuldner sonst kaum einen Anreiz hätten, mehr Geld zu verdienen.
Rechner nutzen … bequemer als die Pfändungstabelle zu durchsuchen!
Die aktuellen Pfändungsfreibeträge ergeben sich aus der „Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2024 nach § 850c der Zivilprozessordnung“ vom 16.05.2024. In der Pfändungstabelle 2024 / 2025 finden Sie den entsprechenden pfändbaren Betrag.
Hier können Sie die Pfändungstabelle 2024 / 2025 als PDF herunterladen:
Einfacher und schneller ist es jedoch, die Pfändungsfreigrenze mit einem Rechner herauszufinden. Und einen solchen Rechner finden Sie auf dieser Seite. Die Bedienung des Pfändungsrechners ist dabei im Prinzip selbsterklärend.
Das Gute an unserem Rechner: Sie können nicht nur die Pfändungsfreigrenze für 2024 / 2025 berechnen, sondern auch rückwirkend für alle Jahre seit 2002.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.