Lohnpfändung Freibeträge

Lohnpfändung – welche Freibeträge gelten?

Erwirkt ein Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen einen Schuldner, kann er damit eine Lohnpfändung einleiten. Dafür wendet er sich an den Arbeitgeber des Schuldners. Dieser ist verpflichtet, dem Gläubiger den pfändbaren Lohnanteil zu überweisen.

Um weiterhin seinen Lebensunterhalt decken zu können, stehen dem Schuldner jedoch gewisse Freibeträge zu. Deren Höhe ist in der jährlich angepassten Pfändungstabelle geregelt.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Die Lohnpfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung. Sie verpflichtet den Arbeitgeber, den pfändbaren Lohnanteil an den Gläubiger auszuzahlen.
  • Dem verschuldeten Arbeitnehmer bleibt zum Leben ein gewisser Freibetrag.
  • Die Höhe des pfändungsfreien Betrags richtet sich nach dem Nettoeinkommen sowie den Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners und ist der Pfändungstabelle zu entnehmen.
  • Unter gewissen Umständen können Schuldner einen Antrag auf Erhöhung der Freibeträge stellen.

Grundlagen und Ablauf

Eine Lohnpfändung dürfen Gläubiger erst durchführen, nachdem sie vom Amtsgericht einen vollstreckbaren Titel über eine genau bezeichnete Forderung erhalten haben, etwa ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid. Der vollstreckbare Titel ist dem Schuldner zuzustellen, damit dieser die Möglichkeit hat, die titulierte Forderung zu prüfen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen.

Weiterhin müssen Gläubiger einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beim Vollstreckungsgericht beantragen. Dieser Beschluss wird dem Schuldner sowie seinem Arbeitgeber zugestellt.

Konsequenzen des PfÜBs

  1. Nach Erhalt des Beschlusses darf der Arbeitgeber dem verschuldeten Arbeitnehmer nicht mehr das volle Gehalt auszahlen, sondern nur den pfändungsfreien Betrag.
  2. Der Arbeitgeber wird gegenüber dem Gläubiger zum Drittschuldner und muss ihm den pfändbaren Lohnanteil auszahlen.

Bei der Lohnpfändung steht der Arbeitgeber also in der Mitwirkungspflicht. Er ist auch für die Berechnung des pfändbaren Lohnanteils und des Pfändungsfreibetrags verantwortlich. Um eine genaue Berechnung zu gewährleisten, sollten Schuldner ihren Arbeitgeber informieren, wie vielen Personen gegenüber sie unterhaltspflichtig sind.

Grundfreibetrag

Kommt es zu einer Lohnpfändung, dürfen Arbeitnehmer weiterhin einen gewissen Teil ihres Einkommens behalten. Die Höhe der pfändungsfreien Beträge lässt sich aus der Pfändungstabelle entnehmen.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Pfändungstabelle jedes Jahr zum 1. Juli an die wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst wird (§ 850c ZPO). Wie viel Geld Schuldnern im Einzelfall zusteht, richtet sich nach der Höhe ihres Nettoeinkommens sowie der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.

Der Grundfreibetrag ab 1. Juli 2024 liegt bei 1.499,99 Euro (bis zum 30. Juni 2024: 1.409,99 Euro). Verdienen Schuldner weniger, dürfen sie ihr Arbeitseinkommen behalten. Wer mehr verdient, muss einen gewissen Anteil seines Einkommens abtreten.

Liegt das Nettogehalt zum Beispiel bei 1.500 Euro im Monat, beträgt der pfändbare Anteil 5,78 Euro. Dem Schuldner stehen damit noch 1.494,22 Euro zu. Verdienen Schuldner 2.000 Euro netto im Monat, sind 355,78 Euro pfändbar. Am Ende des Monats erhalten Schuldner 1.644,22 Euro.

Freibeträge für unterhaltspflichtige Arbeitnehmer

Die Pfändungsfreigrenzen steigen, wenn Schuldner gegenüber anderen Personen unterhaltspflichtig sind. Lebt etwa ein minderjähriges Kind im Haushalt, bleibt der Nettolohn bis zu einer Höhe von 2.059,99 Euro im Monat pfändungsfrei.

Bei zwei unterhaltspflichtigen Personen erhöht sich die Pfändungsfreigrenze auf 2.369,99 Euro, bei drei Personen auf 2.679,99 Euro. Welcher Einkommensanteil pfändbar ist, hängt abermals von der Höhe des Nettoeinkommens ab.

Eine Beispielrechnung zur Veranschaulichung: Hat ein Schuldner zwei unterhaltspflichtige Kinder und verdient 2.800 Euro netto im Monat, sind davon 173,83 pfändbar. Der Arbeitgeber zahlt dem Schuldner entsprechend 2.626,17 Euro aus und führt den Rest an den Gläubiger ab.

Achtung: Pfändungstabelle gilt nicht bei Unterhaltsschulden!
Bei Schulden, die aus nicht gezahltem Unterhalt heraus entstanden sind, findet die Pfändungstabelle keine Anwendung. In diesen Fällen legt das Vollstreckungsgericht die Höhe des Freibetrags individuell fest.

Pfändungsfreie Beträge

Zusätzlich zum Freibetrag sind auch einige Zahlungen des Arbeitgebers ganz oder teilweise von der Pfändung ausgenommen (§ 850a ZPO):

  • Überstundenausgleich zu 50 Prozent.
  • Urlaubsgeld, sofern es im Rahmen des üblichen liegt.
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungszulagen, Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen.
  • Weihnachtsgeld bis zu einer Höhe von 705 Euro.

Möchten Sie wissen, wie viel Geld Ihnen während einer Lohnpfändung zusteht, können Sie unseren Pfändungsrechner nutzen.

Lohnpfändung: Freibeträge erhöhen

In gewissen Fällen ist eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags möglich (§ 850k Abs. 2 ZPO):

  • Beim Bezug von Kindergeld.
  • Beim Erhalt von einmaligen Sozialleistungen.
  • Bei der Entgegennahme von Sozialleistungen für andere Personen, gegenüber denen der Schuldner nicht unterhaltspflichtig ist.
  • Bei Mehrbedarfszahlungen im Krankheitsfall.
  • In einigen Fällen wegen beruflicher Mehraufwendungen, zum Beispiel bei sehr hohen Fahrtkosten zum Arbeitsplatz.

Das Vorliegen der Voraussetzungen müssen sich Schuldner durch eine geeignete Stelle bestätigen lassen, etwa durch das Jobcenter oder den Arbeitgeber. Die Erhöhung der Freibeträge können sie anschließend formlos, in mündlicher oder schriftlicher Form, beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen.

Die Anhebung der Freigrenzen tritt in Kraft, wenn der entsprechende Beschluss dem Drittschuldner, also in diesem Falle dem Arbeitgeber, zugestellt wurde.

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Foto: Rido / stock.adobe.com

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
Oliver Schulz

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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