Im Rahmen einer Insolvenzversteigerung kann das Vermögen des Schuldners veräußert werden. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen über den Ablauf und die Gegenstände, die pfändbar bzw. nicht pfändbar sind.
Scheitert der außergerichtliche Vergleich mit den Gläubigern, gibt es für Verbraucher noch eine Möglichkeit, sich aus der Schuldenfalle zu befreien: die Verbraucherinsolvenz, auch als Privatinsolvenz bekannt. Bereits nach einer Wohlverhaltensphase von drei Jahren erlangen Schuldner die Restschuldbefreiung. Das pfändbare Einkommen wird während dieser Zeit von einem Treuhänder verwaltet.
Zu Beginn eines Insolvenzverfahrens führt er in seiner Rolle als Insolvenzverwalter die Besitztümer des Schuldners zur sogenannten Insolvenzmasse zusammen und versucht anschließend, sie zu Geld zu machen. Dazu kann auch die Insolvenzversteigerung dienen.
Insolvenzversteigerung – rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlage für die Privatinsolvenz und die Insolvenzversteigerung bildet die Insolvenzordnung (InsO). Weiterhin sind die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) zu berücksichtigen. So legt § 811 ZPO zum Beispiel fest, welche Gegenstände nicht der Insolvenzmasse zugeführt werden dürfen. Der Ablauf der Insolvenzversteigerung ist dagegen in § 172 ZVG vorgegeben.
Wie läuft die Insolvenzversteigerung ab?
Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung verlieren Schuldner das Recht, selbst über ihr (pfändbares) Einkommen und Vermögen zu verfügen. Zu diesem Zweck wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der auch die Insolvenzversteigerung beantragen darf. Einen Vollstreckungstitel benötigt er dafür nicht.
Wird der Insolvenzantrag bewilligt, erstellt der Insolvenzverwalter ein Vermögensverzeichnis, das alle beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände des Schuldners auflistet und deren Wert beziffert. Das Vermögensverzeichnis wird um die Objekte, die nicht zum Insolvenzverfahren gehören, bereinigt. Aus der so erfassten Insolvenzmasse müssen gemäß § 53 InsO zunächst die entstandenen Verfahrens- und Gerichtskosten beglichen werden. Die restliche Summe wird zur Rückzahlung der Schulden verwendet. Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt nach einer zuvor festgelegten Quote (Insolvenzquote).
Um Vermögensgegenstände zu Geld zu machen, legt der Insolvenzverwalter einen Versteigerungstermin fest und gibt das geringste Gebot bekannt. Gläubiger mit anerkannten Ansprüchen können verlangen, dass bei der Feststellung des geringsten Gebots nur ihre Ansprüche berücksichtigt werden. Das Mindestgebot fällt dadurch geringer aus, was die Chancen auf eine Gebotsabgabe erhöht.
Welche Gegenstände zählen zur Insolvenzmasse?
Die Insolvenzmasse umfasst gemäß § 35 InsO das gesamte pfändbare Einkommen und Vermögen des Schuldners, das dieser zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung besitzt und das im Laufe des Insolvenzverfahrens hinzukommt. Dazu gehören unter anderem:
- der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens
- Erbschaften
- Bankguthaben
- Ansprüche aus Versicherungsverträgen
- nicht bewegliches Eigentum wie Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
- bewegliches Eigentum wie wertvolle Bilder, Teppiche, Schmuckstücke, neuwertige Unterhaltungselektronik
Privatinsolvenz: Unpfändbares Eigentum
Damit verschuldete Menschen ihren Lebensunterhalt decken können, darf ein gewisser Teil des Einkommens nicht gepfändet werden. Der pfändungsfreie Grundfreibetrag liegt aktuell bei 1.491,75 Euro (siehe Pfändungstabelle 2024 / 2025). Die nächste Anpassung erfolgt zum 1. Juni 2025. Der Pfändungsfreibetrag erhöht sich mit jeder unterhaltspflichtigen Person.
Neben dem pfändungsfreien Einkommen dürfen auch einige Vermögenswerte nicht der Insolvenzmasse zugerechnet werden. Dazu zählen:
- Dinge des persönlichen Bedarfs und Haushaltsgegenstände, etwa Möbel, Kleidung und Elektrogeräte wie Herd und Waschmaschine
- Gegenstände, die der Schuldner für seine Berufsausübung benötigt, etwa der Computer oder das Smartphone
- Hilfsmittel bei körperlichen Gebrechen
- Kleintiere in beschränkter Zahl
- persönliche Rechte des Schuldners, etwa Unterhaltsansprüche
Das Auto darf grundsätzlich der Insolvenzmasse zugeführt werden. Das gilt jedoch nicht, falls Schuldner oder Familienangehörige das Fahrzeug zur Berufsausübung benötigen. Besitzt der Schuldner allerdings ein teures Luxusmodell, wird dies meistens versteigert. Es wird als zumutbar angesehen, dass der Schuldner sich aus dem Erlös einen günstigeren Wagen kauft. Die restliche Versteigerungssumme wird zur Rückzahlung der Schulden verwendet.
Was geschieht mit dem Eigenheim?
Das eigene Haus und die eigene Wohnung zählen zum pfändbaren Vermögen und ist damit Teil der Insolvenzmasse. Schuldner können beim Insolvenzverwalter jedoch eine Freigabe ihres Hauses oder ihrer Eigentumswohnung beantragen. Der Verwalter entscheidet über diesen Antrag nach eigenem Ermessen. Üblicherweise wird dem Antrag nur stattgegeben, wenn auf Haus oder Wohnung Schulden aufgenommen wurden oder wenn das Eigenheim bei einer Versteigerung nicht genug Geld einbringen würde, um die bestehenden Schulden zu decken.
Die Insolvenzversteigerung innerhalb der Firmeninsolvenz
Zur Insolvenzversteigerung kommt es auch im Verlauf einer Firmeninsolvenz. Zunächst wird die Insolvenzsumme durch das Gericht gesichert, das auch entscheidet, ob das Unternehmen aufrechterhalten werden kann oder abgewickelt wird. Für die Verwaltung der Insolvenzmasse wird ein Treuhänder bestellt. Alternativ können Unternehmen eine Insolvenz in Eigenverantwortung beantragen. Das Gericht setzt dann einen Sachverwalter ein, der die Tätigkeit des Unternehmens überwacht.
Bleibt das Unternehmen bestehen, werden meist nur die Gegenstände der Insolvenzversteigerung zugeführt, die nicht zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs benötigt werden. Dazu zählen unter anderem nicht benötigte Fahrzeuge und Maschinen. Interessierten bietet die Firmen-Insolvenzversteigerung eine gute Möglichkeit, günstige Gebrauchtmaschinen und Kraftfahrzeuge zu erwerben.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.