§ 35 InsO (Begriff der Insolvenzmasse)
Gesetzestext
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Absatz 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(Stand: 23. Juli 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)
§ 35 InsO - das sollten Sie wissen!
Worum geht es in § 35 InsO?
Hier wird die Insolvenzmasse definiert, also das Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zukommt, beziehungsweise das er während des Verfahrens erlangt.
§ 35 InsO regelt in seinem Absatz auch, dass die Zurechnung von Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners zur Insolvenzmasse von einer entsprechenden Erklärung des Insolvenzverwalters abhängig ist.
Diese Erklärung wird dem Insolvenzgericht angezeigt und in der Folge öffentlich gemacht.