INSOLVENZQUOTE
Glossar
Die Insolvenzordnung gibt vor, dass im Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen sind (§ 1 InsO). Die Insolvenzquote beschreibt nun, zu welchem Prozentsatz die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen eines Gläubiges zum Ende des Verfahrens aus der Insolvenzmasse getilgt werden.
Insolvenzquote - Definition und rechtliche Grundlage
Am Ende des Insolvenzverfahrens ist die Insolvenzmasse, also das gesamte pfändbare Schuldnervermögen, zu gleichen Teilen auf alle am Verfahren teilnehmenden Gläubiger aufzuteilen. Das gilt für die Regelinsolvenz ebenso wie für die Verbraucherinsolvenz.
Damit der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse ordnungsgemäß verteilen kann, müssen die Gläubiger ihre Forderungen zu Beginn des Verfahrens anmelden. Die Forderungen werten geprüft und entweder festgestellt oder, falls Nachweise fehlen oder sonstige Unstimmigkeiten auffallen, bestritten.
Die festgestellten Forderungen werden schließlich in der sogenannten Insolvenztabelle zusammengefasst.
Zum Insolvenzverfahren kommt es überhaupt erst, weil ein Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Insolvenzmasse reicht also in aller Regel nicht aus, um alle Forderungen in voller Höhe zu decken.
Der Insolvenzverwalter muss daher ausrechnen, zu welchem Anteil eine Forderung beglichen werden kann. Diesen prozentualen Anteil bezeichnet man als Insolvenzquote oder Deckungsquote. Die rechtlichen Grundlagen zur Insolvenzquote sind in der Insolvenzordnung geregelt.
Bei der Verteilung der Insolvenzmasse muss der Insolvenzverwalter beachten, dass die Gläubiger in einer gewissen Reihenfolge zu bezahlen sind (§§ 35 bis 55 InsO):
- Aussonderungsberechtigte
- Absonderungsberechtigte
- Massegläubiger
- Insolvenzgläubiger
- Nachrangige Insolvenzgläubiger
Der Grundsatz zur gleichmäßigen Befriedigung gilt dabei nur innerhalb eines Ranges.
Insolvenzquote berechnen
Zur Berechnung der Insolvenzquote werden alle gegen den Schuldner erhobenen Forderungen summiert und mit der Insolvenzmasse ins Verhältnis gesetzt. Zuvor sind von der Insolvenzmasse noch die Kosten für das Insolvenzverfahren abzuziehen.
Beim Berechnen der Insolvenzquote hilft die folgende Formel:
- Insolvenzquote = (Insolvenzmasse / Summe aller Insolvenzforderungen) x 100
Ein Beispiel:
- Ein Schuldner hat nach Abzug der Verfahrenskosten eine Insolvenzmasse von 10.000 Euro.
- Es gibt drei Gläubiger (A, B und C).
- A hat eine festgestellte Forderung in Höhe von 3.000,- Euro,
- B's Forderung liegt bei 2.000,- Euro und
- die von C bei 5.000,- Euro
Die Gesamtsumme der Forderungen beträgt also auch 10.000 Euro.
Die Insolvenzquote berechnet sich anschließend wie folgt:
- Gläubiger A: (3.000 / 10.000) x 100 = 30 %
- Gläubiger B: (2.000 / 10.000) x 100 = 20 %
- Gläubiger C: (5.000 / 10.000) x 100 = 50 %
In der Realität fällt die Insolvenzquote meist deutlich niedriger aus. Dem Statistischen Bundesamt zufolge liegt die durchschnittliche Insolvenzquote im Regelinsolvenzverfahren bei 6,1 Prozent, bei Verbraucherinsolvenzen beträgt sie im Schnitt nur 1,8 Prozent.
Wann wird die Insolvenzquote berechnet?
Bevor die Insolvenzmasse auf die Gläubiger aufgeteilt werden kann, muss der Insolvenzverwalter sie für gewöhnlich erst verwerten. Das bedeutet, dass er die verbliebenen Vermögensgegenstände des Schuldners zu Geld macht.
Vor der Auszahlung an die Gläubiger sind zudem die Verfahrenskosten zu begleichen, inklusive der Gebühren und Auslagen für den Insolvenzverwalter. Die finale Insolvenzquote kann daher erst zum Ende des Insolvenzverfahrens ermittelt werden.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Insolvenzquote bereits im laufenden Verfahren zu berechnen und Abschlagszahlungen an die Gläubiger zu leisten. Dabei muss der Insolvenzverwalter verschiedene sogenannte Rückstellungen berücksichtigen (§ 191 ff. InsO):
- Gerichtskosten und Verwaltergebühren (§ 54 InsO)
- Sonstige Massekosten, also alle Kosten und Gebühren, die im laufenden Insolvenzverfahren entstehen
- Bestrittene Forderungen, sofern ein Gläubiger Feststellungsklage erhöben hat
Die endgültige Insolvenzquote kann abermals erst zum Abschluss des Verfahrens festgestellt werden.
Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.