Ist die Inflationsprämie pfändbar?

Ist die Inflationsprämie pfändbar?

Zum 26. Oktober 2022 hat die Bundesregierung die Inflationsprämie eingeführt. Seit diesem Stichtag können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen steuer- und abgabenfreien Betrag in Höhe von bis zu 3.000 Euro zusätzlich zum Arbeitslohn auszahlen.

Dieser Bonus soll die finanzielle Mehrbelastung durch die steigende Inflation ausgleichen und heißt daher im offiziellen Sprachgebrauch auch Inflationsausgleichprämie.

Wie verhält es sich aber, wenn es zu einer Lohnpfändung oder Kontopfändung kommt? Dürfen Schuldner die Inflationsprämie behalten?

Die Inflationsprämie – freiwillige Leistung der Arbeitgeber

Die Inflationsprämie ist Teil des am 3. September 2022 verabschiedeten dritten Entlastungspakets der Bundesregierung. In Punkt 10 des Beschlusses erklärt sich der Bund dazu bereit, zusätzliche Zahlungen von Unternehmen an ihre Beschäftigten bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien.

Arbeitnehmer dürfen die Summe also in voller Höhe behalten. Grundlage bildet das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, das zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten ist.

Inflationsbonus – die Auszahlungsmodalitäten

Damit die Inflationsprämie steuer- und sozialabgabenfrei bleibt, muss die Auszahlung zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 erfolgen. Eine Aufteilung auf mehrere Teilbeträge ist möglich.

Aus der Abrechnung muss deutlich werden, dass die Inflationsprämie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird und in Verbindung mit den inflationär bedingten Preissteigerungen steht. Zu diesem Zweck reicht es aus, wenn der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger vermerkt.

Inflationsausgleichprämie: Wer sie zahlt und wer sie bekommt

Beim Inflationsbonus handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, ein gesetzlicher Anspruch besteht also nicht. Für gewöhnlich wird die Prämie zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften verhandelt. Laut einer Umfrage des Handelsblatts überlegt mehr als die Hälfte aller 40 Dax-Konzerne, ihren Beschäftigten den Bonus auszuzahlen (Stand: November 2022).

Auch viele mittelständische Unternehmen sehen sich dazu bereit. Unternehmen der Metall- und Elektro-Industrie haben sich bereits mit der IG Metall darauf geeinigt, ihren Beschäftigten die maximal mögliche Summe von 3.000 Euro auszuzahlen.

Arbeitnehmer sollen das Geld in zwei Stufen erhalten, mit je einer Auszahlung Anfang 2023 und Anfang 2024. Auch die Unternehmen der Chemisch-Pharmazeutischen Industrie haben beschlossen, ihren rund 580.000 Beschäftigten den Inflationsbonus zukommen zu lassen. Die Auszahlung soll ebenfalls in zwei Tranchen zu Beginn 2023 und 2024 erfolgen.

Ob Beschäftigte im öffentlichen Dienst eine Inflationsprämie erhalten, steht aktuell noch nicht fest. Die Tarifverhandlungen bei Bund und Gemeinden sind für Januar 2023 angesetzt, mit einem Ergebnis wird frühestens im Mai 2023 gerechnet. Die Tarifverhandlungen für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder starten erst im Herbst 2023.

Wie verhält es sich mit der Inflationsprämie bei einer Pfändung?

Wer in finanzielle Schwierigkeiten gerät und ausstehende Forderungen nicht zahlen kann, muss mit einer Lohn- oder Kontopfändung rechnen. Wie verhält es sich in einem solchen Fall mit der Inflationsprämie? Wird sie zum Arbeitslohn gerechnet und darf gepfändet werden oder gehört sie zu den pfändungsfreien Sonderzahlungen?

Im Einkommenssteuergesetz ist leider nicht klar geregelt, ob die Inflationsausgleichsprämie gepfändet werden darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch im Mai 2024 eine Entscheidung des Landgerichts Bielefeld bestätigt, nach der eine Pfändung zulässig ist!

Die Prämie wird demnach zum regelmäßigen Arbeitseinkommen gezählt (siehe Spiegel-Online vom 23.05.2024). Und dieses ist oberhalb des geltenden Pfändungsfreibetrags pfändbar (Grundfreibetrag seit 1. Juli 2024: 1.491,75 Euro, siehe Pfändungstabelle). Dazu zählen auch alle weiteren Vergütungen, die dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistungen gezahlt werden, unabhängig von ihrer Bezeichnung.

In dieser Hinsicht besteht ein Unterschied zwischen der Inflationsprämie und der sogenannten Corona-Prämie. Letztere wurde vom Bundesarbeitsgericht als Erschwerniszulage gemäß § 850a Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und damit als unpfändbar einstuft.

Erschwerniszulagen müssen eine durch die Arbeitsumstände gegebene tatsächliche Erschwernis kompensieren, wie es im Gesetzestext heißt. Bei der Inflationsprämie ist dies nicht der Fall. Sie gleicht keine durch die Arbeitsleistung entstandene Erschwernis aus, sondern soll ausschließlich die Erhöhung der Lebenshaltungskosten mildern.

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Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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