Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens – Schnellerer Neustart für Schuldner

Infos zum aktuellen Stand (vom 17.12.20)

Der Deutsche Bundestag hat heute das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ verabschiedet. Die Neuregelung gilt ab sofort – auch rückwirkend für Insolvenzverfahren, die seit dem 1.10.20 beantragt wurden. Jetzt ist es also (endlich) offiziell: Eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz dauert nur noch maximal 3 Jahre! Wer das dreijährige Insolvenzverfahren anstrebt, kann nun guten Gewissens einen Insolvenzantrag stellen.

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Infos zum aktuellen Stand (vom 2.10.20)

Aktuell ist das Datum des Inkrafttretens des „Gesetzes zur Verkürzung der Restschuldbefreiungsverfahrens“ noch offen. Bis zur endgültigen Fassung könnte es noch vier bis sechs Wochen dauern. Schuldnern, die das dreijährige Insolvenzverfahren anstreben, raten wir, mit ihrem Antrag noch zu warten.

Mit dem „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ (hier geht es zum Gesetzentwurf) setzt die Bundesregierung die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1023 um. Diese schreibt vor, dass zunächst Unternehmensinsolvenzen generell nur noch höchstens drei Jahre dauern sollen.

Das Gesetz geht über diese Kernforderung sogar hinaus und ermöglicht auch VerbraucherInnen, die ab dem 1. Oktober 2020 ein Insolvenzverfahren beantragen, bereits nach maximal drei Jahren einen finanziellen Neustart. Diese Neuregelung ist jedoch bis Mitte 2025 befristet und wird bis dahin getestet.

Übergangsregelung für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden: Die Insolvenz verkürzt sich um die Zeit, die seit dem Inkrafttreten der der EU-Richtlinie (16. Juli 2019) bis zur Antragstellung vergangen ist. Wurde der Insolvenzantrag z.B. am 16. Juli 2020 gestellt, dauert die Regelinsolvenz bzw. Privatinsolvenz nur noch fünf anstatt sechs Jahre. Darüber hinaus haben Schuldner weiterhin die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren wie bisher zu verkürzen.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets der Bundesregierung und bietet redlichen Schuldnern neben einer schnelleren Entschuldung weitere Erleichterungen. So ist es zukünftig keine Voraussetzung mehr, eine gewisse Mindestquote für eine vorzeitige Restschuldbefreiung zu erreichen. Wer bislang nach nur drei Jahren schuldenfrei sein wollte, musste innerhalb dieser Zeit 35% der Forderungen begleichen. In der Praxis gelang das jedoch nur wenigen Schuldnern.

Auch die Deckung der Verfahrenskosten ist für die Verkürzung des Insolvenzverfahrens keine Voraussetzung mehr. Darüber hinaus treten insolvenzbedingte Berufsverbote mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft.

Dass das Gesetz gegenüber Schuldnern großzügiger als von Experten erwartet ausfällt, hängt natürlich auch mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zusammen. Denn viele Menschen sind ausschließlich durch Corona und damit unverschuldet in eine finanzielle Schieflage geraten.

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Leichte Verschärfung von einzelnen Regelungen

Die Neuregelung sieht jedoch nicht nur Erleichterungen für Schuldner vor. An einigen Stellen legt der Gesetzgeber die Hürde etwas höher, um damit u.a. auch die Rechte der Gläubiger zu stärken:

  • Die Sperrfrist für ein zweites Insolvenzverfahren wird von zehn auf elf Jahre erhöht. Die zweite Insolvenz dauert dann fünf Jahre.
  • Die Restschuldbefreiung kann vom Insolvenzgericht versagt werden, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensphase in unangemessener Weise neue Schulden macht.
  • Kommt der Schuldner während der Wohlverhaltensphase zu einem Vermögen, z.B. durch einen Lotteriegewinn oder eine Schenkung, müssen den Gläubigern 50% davon zur Verfügung gestellt werden. Das war bislang nur bei Erbschaften der Fall.

Debatte im Deutschen Bundestag

Hier können Sie sich die Debatte im Deutschen Bundestag anschauen (Dauer: 38 Minuten)

Klartext: Was bedeutet die verkürzte Restschuldbefreiung für Verbraucher?

Privatpersonen profitieren sicherlich mehr als ihre Gläubiger von der Neuregelung. Klappt eine außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht, fällt der Gang in die Verbraucherinsolvenz nicht mehr so schwer wie es heute größtenteils noch der Fall ist. Drei Jahre lassen sich schließlich leichter absolvieren als fünf oder sechs Jahre. Indem die Bundesregierung das Gesetz weiter fasst als es gemäß EU-Richtlinie notwendig gewesen wäre, unterstreicht sie ihre Unterstützung für die vielen Verbraucher, Solo-Selbständigen und Unternehmen, die ohne eigenes Verschulden in die Schuldenfalle geraten sind.

Die „finanzielle Wiederauferstehung“ wird leichter, so dass sich auch die verzweifelte Suche nach einer kürzeren Privatinsolvenz im Ausland nahezu erübrigt haben sollte. Sollten in Zukunft mehr Verbraucher ein Insolvenzverfahren beantragen und erfolgreich überstehen, schwingt auch die Hoffnung mit, dass das Stigma des Versagens, das hierzulande beim Thema Insolvenz eine große Rolle spielt, Schritt für Schritt verblasst.

Photo by Jan Tinneberg on Unsplash

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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