Drittschuldnererklärung gem. §840 ZPO

Drittschuldnererklärung gem. §840 ZPO: Zusammenfassung wichtiger Infos

Strengen Gläubiger eine Kontopfändung oder Lohnpfändung an, geraten Banken oder Arbeitgeber in die Rolle des sogenannten Drittschuldners. Sie erhalten vom Gerichtsvollzieher einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb). Zusätzlich können Gläubiger die Abgabe der Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Zivilprozessordnung (ZPO) verlangen.

Im folgenden Artikel erfahren Sie, was das konkret bedeutet und welche Fristen Drittschuldner beachten müssen.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses können Gläubiger von Drittschuldnern die Abgabe einer Drittschuldnererklärung verlangen.
  • Die Drittschuldnererklärung gibt Auskunft, ob der Drittschuldner die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist.
  • Die Frist zur Abgabe beträgt 14 Tage nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Bei verspäteter, unvollständiger oder nicht erfolgter Abgabe drohen Schadensersatzforderungen.

Die Drittschuldnererklärung – einfach erklärt

Kommt es zu einer Zwangsvollstreckung, kann ein Dritter an die Stelle des Schuldners treten. Im Falle einer Lohnpfändung handelt es sich beim Drittschuldner um den Arbeitgeber, bei einer Kontopfändung nimmt die Bank des Schuldners diese Rolle ein.

Über den Gerichtsvollzieher lässt der Gläubiger den Drittschuldnern einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zukommen, aus dem die Einzelheiten zur Pfändung hervorgehen. Zusätzlich kann der Gläubiger die Abgabe der Drittschuldnererklärung verlangen.

Rechtliche Grundlage bildet § 840 ZPO. Gemäß § 840 ZPO Abs. 1 hat der Drittschuldner dem Gläubiger gegenüber die folgenden Punkte zu erklären:

  1. Erkennt er die Forderung als begründet an und ist er bereit, die Zahlungen zu übernehmen?
  2. Haben andere Gläubiger Ansprüche geltend gemacht?
  3. Haben bevorrechtigte Gläubiger ihre Ansprüche bereits pfänden lassen?
  4. Wurde innerhalb der letzten zwölf Monate auf das Konto, auf das sich die Pfändung bezieht, eine Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt?
  5. Handelt es sich beim Konto, auf das sich die Pfändung bezieht, um ein Pfändungsschutzkonto oder ein Gemeinschaftskonto? Bei einem Gemeinschaftskonto muss zudem angegeben werden, ob der Schuldner es gemeinsam mit nur oder mit mehreren Personen führt.

Haben andere Gläubiger Ansprüche geltend gemacht oder gepfändet, sind diese namentlich zu benennen und ihre Ansprüche zu beziffern. Außerdem müssen die Daten des jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angegeben werden. Darüber hinaus sind vorliegende Zahlungsverbote aufzuführen.

Handelt es sich um eine Lohnpfändung, muss der Arbeitgeber gegebenenfalls die Steuerklasse des Schuldners und die Zahl der Unterhaltsberechtigten angeben. Eine vollständige Lohnabrechnung ist jedoch nicht erforderlich.

Frist zur Abgabe der Erklärung

Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses haben Drittschuldner zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zwei Wochen lang Zeit. Sie können die unterzeichnete Erklärung schriftlich an den Gläubiger senden oder sie an den Gerichtsvollzieher abgeben.

Wird die Erklärung bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses abgegeben, ist sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und vom Drittschuldner zu unterschreiben (§ 840 Abs. 3).

Übrigens: Die Pflicht zur Drittschuldnererklärung ist nach einmaliger Abgabe erfüllt. Sie muss nicht ergänzt oder wiederholt werden, auch dann nicht, wenn sich die finanziellen Umstände des Schuldners ändern.

Bei Nicht-Abgabe droht Schadensersatz!

Versäumt ein Drittschuldner die fristgerechte Abgabe der Drittschuldnererklärung oder verweigert er gar die Abgabe, kann das schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Bei Fristüberschreitung werden Gläubiger dem Drittschuldner in der Regel zunächst eine weitere Aufforderung zur Abgabe zukommen lassen. Daraus eventuell entstehende Anwaltskosten sind vom Gläubiger zu tragen.

Reagiert der Drittschuldner auf diese Aufforderung immer noch nicht oder gibt eine unvollständige Erklärung ab, kann der Gläubiger gemäß § 840 ZPO Abs. 2 Satz 2 ZPO Schadensersatz geltend machen und einen Einziehungsprozess anstrengen.

Ein Schaden entsteht dem Gläubiger zum Beispiel, wenn er seinen Anspruch gegen den Drittschuldner einklagt, den Prozess aber aufgrund Nichtbestehens der gepfändeten Forderung verliert. Der Gläubiger kann daraufhin verlangen, dass der Drittschuldner die Prozesskosten übernimmt.

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FAQ

Wie funktioniert eine Drittschuldnererklärung?

Bei einer Drittschuldnererklärung tritt der Drittschuldner in die Rolle des Schuldners und übernimmt dessen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger. Bei Drittschuldnern handelt es sich meist um Banken – im Falle einer Kontopfändung – oder um den Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung.

Wer füllt die Drittschuldnererklärung aus?

Bei einer Kontopfändung ist sie von der Bank auszufüllen, bei einer Lohnpfändung vom Arbeitgeber des Schuldners.

Wie füllt man eine Drittschuldnererklärung aus?

Beim Ausfüllen haben sich Drittschuldner an § 840 Abs. 1 ZPO zu orientieren. Bei Unsicherheiten hilft ein Rechtsanwalt weiter.

Was muss in der Drittschuldnererklärung stehen?

Drittschuldner müssen angeben, ob und in welcher Höhe sie die Forderungen als berechtigt anerkennen. Gegebenenfalls sind weitere Gläubiger aufzuführen, die Ansprüche gegen den Schuldner geltend gemacht oder bereits gepfändet haben. Bei Kontopfändung ist anzugeben, ob für das gepfändete Konto innerhalb der letzten zwölf Monate die Unpfändbarkeit festgesetzt wurde und ob es sich um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) oder ein Gemeinschaftskonto handelt.

Was passiert, wenn man die Drittschuldnererklärung nicht abgibt?

Wird die Erklärung nicht, verspätet oder unvollständig abgegeben, kann der Gläubiger ein Einziehungsverfahren anstrengen und Schadensersatz fordern.

Kann ein Arbeitgeber die Drittschuldnererklärung ablehnen?

Nein, bei rechtmäßigen Forderungen kann ein Arbeitgeber die Abgabe nicht ablehnen.

Wie geht es nach der Drittschuldnererklärung weiter?

Nach Abgabe hat der Gläubiger das Recht, die geschuldete Summe direkt vom Drittschuldner zu erhalten.

Foto: Nuthawut / stock.adobe.com

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
Oliver Schulz

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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