Schulden aus unerlaubter Handlung loswerden

Schulden aus unerlaubter Handlung loswerden

Am Ende der Privatinsolvenz steht die Restschuldbefreiung. Gewisse Schulden werden jedoch nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Dazu gehören gemäß Insolvenzordnung (InsO) Schulden aus unerlaubten Handlungen.

Welche Möglichkeiten haben Sie, diese Schulden loszuwerden? Hier finden Sie Antworten.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Schulden aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.
  • Meldet ein Gläubiger Forderungen aus unerlaubten Handlungen an, können Sie Widerspruch gegen den Rechtsgrund einlegen.
  • Alternativ besteht die Möglichkeit, einen Insolvenzplan anzustrengen.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen

Die Insolvenzordnung legt fest, dass gewisse Schulden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Sie können auch nach dem Ende des Privatinsolvenzverfahrens noch vollstreckt werden. Dazu gehören Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 302 Abs. 1 InsO).

Was sind unerlaubte Handlungen? Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert sie als Handlungen, die vorsätzlich oder fahrlässig „das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder sonstiges Recht“ eines Dritten verletzen (§ 823 Abs. 1 BGB).

So werden Sie Schulden aus unerlaubten Handlungen los

Gläubiger müssen Schulden aus unerlaubten Handlungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Wie werden Sie diese Schulden nun wieder los?

Eine Möglichkeit besteht natürlich darin, die Forderungen zu bezahlen.

Haben Sie Privatinsolvenz angemeldet, werden Sie dazu aber kaum in der Lage sein. Ihnen stehen aber noch zwei weitere Wege offen: Sie legen Widerspruch ein oder Sie beantragen ein Insolvenzplanverfahren.

Widerspruch einlegen

Teilt Ihnen das Insolvenzgericht mit, dass Forderungen aus unerlaubten Handlungen bestehen, können Sie Widerspruch gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung einlegen. Der Widerspruch muss bis zum mündlichen Prüfungstermin erfolgen. Erfolgt die Prüfung nur schriftlich, müssen Sie auch Ihren Widerspruch schriftlich einreichen (§ 184 InsO).

Der Gläubiger muss daraufhin eine sogenannte Feststellungsklage erheben. Das Gericht prüft dann, ob der Forderung tatsächlich eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zugrunde liegt.

Achtung: Auch wenn Sie Widerspruch einlegen, kann der Gläubiger die Forderung vollstrecken lassen.

Insolvenzplan

Von Schulden aus unerlaubten Handlungen können Sie sich auch befreien, wenn Sie statt der Privatinsolvenz ein Insolvenzplanverfahren beantragen. Der Insolvenzplan ist in §§ 217ff InsO geregelt.

Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen Schuldenvergleich, bei dem Sie den Gläubigern mehr anbieten müssen, als sie in einem regulären Insolvenzverfahren erhalten würden. Mit jedem Gläubiger wird dann eine individuelle Vereinbarung getroffen.

Der Bundesgerichtshof hat 2009 entschieden, dass der Insolvenzplan auch Schulden aus unerlaubten Handlungen umfasst (Beschl. v. 17.12.2009, Az. IX ZR 32/08). Seit 2014 ist das Insolvenzplanverfahren auch in der Privatinsolvenz möglich.

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Foto: Daniel / stock.adobe.com

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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