Foto für den Blogartikel "Ist ein Bausparvertrag pfändbar?". Auf der Illustration sieht man ein graues Modellhaus neben Euro-Münzstapeln. Diese Kombination steht symbolisch fürs Bausparen und im Kontext von Schulden für ein mögliches Ziel einer Pfändung.

Ist ein Bausparvertrag pfändbar?

Wer plant, einmal ein Haus zu bauen oder eine Eigentumswohnung zu kaufen, schließt nicht selten einen Bausparvertrag ab. Die Kombination aus Vermögensbildung und Baudarlehen gilt als solide Sparanlage.

Doch wie sieht es aus, wenn sich Sparer verschulden? Kann der Bausparvertrag gepfändet werden? Wir geben Antworten.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Ein Bausparvertrag setzt sich aus dem angesparten Eigenkapital und einem zinsgünstigen Bauspardarlehen zusammen.
  • Das Sparguthaben unterliegt ohne Einschränkungen der Pfändung.
  • Das Bauspardarlehen ist zweckgebunden. Es kann nur von Gläubigern gepfändet werden, die am Bau beteiligt sind und deren Forderungen sich aus den Baumaßnahmen ergeben.

Staatlich gefördertes Fundament fürs Eigenheim

Ein Bausparvertrag wird zwischen den Sparern und einer Bausparkasse abgeschlossen. Das Bausparen setzt sich aus zwei Phasen zusammen: Während der Ansparphase zahlen die Bausparer in den Vertrag ein und bauen auf diese Weise Vermögen auf.

Ist ein gewisser Anteil der zuvor festgelegten Bausparsumme erreicht, startet die Darlehensphase. Bausparer können sich nun das Geld auszahlen lassen und zudem ein zinsgünstiges Bauspardarlehen in Anspruch nehmen.

Bausparen wird staatlich gefördert. In das Bausparkonto fließen so auf Wunsch auch die vermögenswirksamen Leistungen ein.

Ein Bausparvertrag ist grundsätzlich pfändbar

Bausparen ist bereits mit kleinen monatlichen Raten möglich. Das Ziel ist es, möglichst vielen Verbrauchern den Erwerb oder die Modernisierung eines Eigenheims zu ermöglichen.

Das Leben spielt allerdings nicht immer mit den eigenen Plänen mit. Unvorhergesehene Umstände können dazu führen, dass Sie sich verschulden und Gläubiger versuchen, ihr Geld einzutreiben.

Kommen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, können Gläubiger vor Gericht zunächst einen vollstreckbaren Titel und mit einem solchen Titel einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beantragen. Der PfÜB berechtigt Gläubiger unter anderem zur Lohnpfändung und/oder Kontopfändung.

Kann der Bausparvertrag gepfändet werden?

Die kurze Antwort auf diese Frage lautet „Ja“.

Dabei ist allerdings zwischen dem Sparguthaben und dem Bauspardarlehen zu unterscheiden:

Sparguthaben

Das angesparte Eigenkapital darf als reine Geldforderung gemäß § 829 Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Einschränkung gepfändet werden. Zu diesem Zweck darf der Gläubiger den Bausparvertrag kündigen und erhält dann das Geld ausgezahlt.

Bauspardarlehen

Das Bauspardarlehen ist für Gläubiger mit gewöhnlichen Forderungen nicht pfändbar. Als sogenanntes Baugeld unterliegt es der Zweckbindung für Baumaßnahmen. Eine Ausnahme besteht allerdings für Gläubiger, die am Bau beteiligt sind, etwa Architekten, Handwerker und Lieferanten, deren Forderungen sich aus den Baumaßnahmen ergeben.

Voraussetzung ist, dass die Bausparkasse und der Bausparer den Kreditvertrag bereits abgeschlossen haben und das Bauspardarlehen zugesagt wurde.

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Schuldnerberatung Schulz: Foto von Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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