Wer im Beruf eine besonders hohe Verantwortung oder schwierige Aufgaben übernimmt, kann dafür mit einer sogenannten Funktionszulage honoriert werden.
Haben Sie Schulden, fragen Sie sich vielleicht, was mit der Funktionszulage im Falle einer Pfändung passiert. Hier erhalten Sie Antworten.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Funktionszulagen honorieren die Übernahme von Funktionen, Aufgaben und Verantwortungen, die über die vertragliche Einstufung der Tätigkeit hinausgehen.
- Aus steuerrechtlicher Sicht gelten Funktionszulagen als zu versteuerndes Arbeitseinkommen.
- Wie reguläres Arbeitseinkommen unterliegt auch die Funktionszulage der Pfändung innerhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen.
Wer bekommt eine Funktionszulage?
Eine Funktionszulage kann an Arbeitnehmer ausgezahlt werden, die im Betrieb spezifische Funktionen, Verantwortungen und Aufgaben übernehmen, die über die eigentliche Einstufung im Arbeits- oder Tarifvertrag hinausgehen.
Der Arbeitgeber drückt damit seine Anerkennung und Wertschätzung aus. Für Beschäftigte ist die Funktionszulage ein willkommener Bonus zum Gehalt und trägt zur Motivation sowie zur Bindung an den Betrieb bei.
Details zur Funktionszulage sind für gewöhnlich in Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Voraussetzungen für den Erhalt sowie die Höhe der Zulage variieren je nach Branche und Funktion. Häufig wird die Zulage dauerhaft ausgezahlt, sie kann aber auch auf die Dauer eines bestimmten Projekts oder einer spezifischen Aufgabe beschränkt sein.
Info: Funktionszulage aus steuerrechtlicher Sicht
Anders als Zuschläge sind Zulagen grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu versteuern. Das gilt auch für die Funktionszulage. Da sie für die Erbringen einer Arbeitsleistung gezahlt wird, zählt sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Als regelmäßig ausgezahltes Arbeitsentgelt unterliegt sie zudem der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Funktionszulagen können gepfändet werden
Wer Schulden hat, freut sich über jedes zusätzliche Einkommen. Eine Funktionszulage erhöht das Grundgehalt und sorgt dafür, dass Arbeitnehmer am Ende des Monats mehr Geld in der Haushaltskasse haben. Doch wie verhält es sich, wenn es zu einer Pfändung kommt? Dürfen Sie die Funktionszulage behalten?
Welche Leistungen pfändbar und unpfändbar sind, ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch Erstes Buch (§ 54 SGB I) sowie der Zivilprozessordnung (§ 850a ZPO).
Die Funktionszulage gehört nicht zu den festgelegten unpfändbaren Bezügen, sondern wird, genau wie im Steuerrecht zum Arbeitslohn gerechnet. Das bedeutet, die Funktionszulage ist pfändbar.
Ihr Arbeitslohn wird allerdings nicht komplett gepfändet. Pro Monat steht Ihnen ein gewisser pfändungsfreier Betrag zu (§ 850c ZPO). Die Pfändungsfreibeträge richten sich nach dem Nettolohn sowie der Anzahl der Personen, gegenüber denen Sie unterhaltspflichtig sind, und können der jährlich angepassten Pfändungstabelle entnommen werden. Der Grundfreibetrag bei einer Lohnpfändung liegt seit dem 1. Juli 2024 bei 1499,99 Euro.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.